Das Wichtigste in Kürze
- Die ambulante Zusatzversicherung untersteht dem VVG; es gibt keine Aufnahmepflicht, und die Leistungen stehen in den AVB der Kasse.
- Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- Innerhalb von 14 Tagen nach Antrag oder Annahme kannst du den Vertrag widerrufen (Art. 2a VVG).
- Ordentlich kündigen kannst du auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist, sofern der Vertrag nichts Kürzeres vorsieht (Art. 35a VVG).
- Wechselst du die Grundversicherung, darf die Kasse dir die Zusatzversicherung deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG).
Was ist die ambulante Zusatzversicherung?
Die ambulante Zusatzversicherung ergänzt die Grundversicherung für Behandlungen ohne Spitalaufenthalt. Sie zahlt Leistungen, die im Leistungskatalog der Grundversicherung fehlen oder dort begrenzt sind. Typisch sind Beiträge an Brillen und Kontaktlinsen für Erwachsene, an Komplementärmedizin bei nicht ärztlichen Therapeutinnen, an Medikamente ausserhalb der Spezialitätenliste, an Transport- und Rettungskosten über den gesetzlichen Beitrag hinaus, an Prävention und Fitness und an Behandlungen im Ausland.
Sie ist eine von mehreren Arten der Zusatzversicherung. Abzugrenzen ist sie von der Spitalzusatzversicherung, die stationäre Aufenthalte in der halbprivaten oder privaten Abteilung deckt, und von der Zahnversicherung, die Kontrollen und Behandlungen beim Zahnarzt mitfinanziert. Viele Kassen bündeln mehrere Bausteine in einem Produkt; die Namen der Produkte sind nicht einheitlich.
Rechtlich ist die ambulante Zusatzversicherung ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das unterscheidet sie grundlegend von der Grundversicherung nach KVG: Es gibt keine Aufnahmepflicht, keine gesetzlich einheitlichen Leistungen und keine vom BAG genehmigten Einheitsprämien je Region. Aufsicht führt die FINMA.
So funktioniert es
Abschluss. Du stellst einen Antrag und beantwortest Gesundheitsfragen. Die Kasse kann dich aufnehmen, mit einem Vorbehalt für bestimmte Leiden aufnehmen oder ablehnen. Die Prämie hängt vom Produkt, vom Alter und oft vom Wohnort ab. Vor dem Abschluss muss dich die Kasse über versicherte Risiken, Umfang, Prämie und Laufzeit informieren.
Leistungen. Die Kasse zahlt je nach Leistung einen Prozentsatz der Kosten, einen festen Betrag oder beides bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr oder pro Periode. Beispiele sind der Brillenbeitrag alle paar Jahre oder der Fitness-Beitrag pro Jahr. Manche Leistungen setzen eine ärztliche Verordnung oder einen anerkannten Therapeuten voraus.
Abrechnung. Du reichst die Rechnungen gleich ein wie bei der Grundversicherung. Die Kasse prüft zuerst, ob die Grundversicherung zahlt. Nur was dort nicht gedeckt ist, rechnet sie über die Zusatzversicherung ab. Ein vertraglicher Selbstbehalt ist möglich, hat aber nichts mit der gesetzlichen Franchise zu tun.
Kündigung. Der Vertrag läuft oft über mehrere Jahre. Du kannst ihn auf das Ende des dritten oder jedes weiteren Jahres kündigen, wenn der Vertrag keine kürzere Frist vorsieht. Die Kasse selbst darf in der Krankenzusatzversicherung nicht ordentlich kündigen.
Rechtliche Grundlage
Eine gesetzliche Liste der Leistungen gibt es nicht. Die Grundlage bilden:
- Art. 2 Abs. 2 KVAG: Krankenkassen dürfen neben der Grundversicherung Zusatzversicherungen anbieten; diese unterstehen dem VVG.
- Art. 64 Abs. 8 KVG: Kostenbeteiligungen der Grundversicherung, also Franchise und Selbstbehalt, dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden.
- Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG: Die bisherige Kasse darf dich beim Wechsel der Grundversicherung weder zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, noch sie allein deshalb kündigen.
- Art. 2a VVG: Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Antrag oder Annahme.
- Art. 3 VVG: Informationspflicht der Kasse vor Vertragsabschluss.
- Art. 4 und 6 VVG: Du musst die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäss beantworten. Verschweigst du eine erhebliche Tatsache, darf die Kasse den Vertrag innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen.
- Art. 35a Abs. 1 und 4 VVG: Ordentliche Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist; in der Krankenzusatzversicherung steht dieses Recht nur dir zu.
Beispiel: was der Zusatz zahlt und was nicht
Mia ist 33 Jahre alt, hat die Franchise von CHF 2'500 und eine ambulante Zusatzversicherung. Sie hat im gleichen Jahr drei Ausgaben. Die Beträge und die Werte ihres Vertrags sind fiktiv; die Zuordnung folgt dem Gesetz.
| Ausgabe | Betrag | Grundversicherung | Zusatzversicherung (fiktiv) | Mia zahlt |
|---|---|---|---|---|
| Medikament auf der Spezialitätenliste, ärztlich verordnet | CHF 120 | zählt an die Franchise, zahlt nichts | darf nichts zahlen (Art. 64 Abs. 8 KVG) | CHF 120 |
| Medikament ausserhalb der Spezialitätenliste, ärztlich verordnet | CHF 80 | zahlt nicht | 90 % = CHF 72 | CHF 8 |
| Brille | CHF 450 | zahlt bei Erwachsenen nur in medizinischen Sonderfällen | höchstens CHF 150 | CHF 300 |
Was bedeutet das für dich?
Schliesse eine ambulante Zusatzversicherung nur ab, wenn du ihre Leistungen voraussichtlich nutzt. Diese Fragen helfen dir:
- Welche Leistungen brauchst du regelmässig? Brille, Komplementärmedizin, bestimmte Medikamente oder häufige Reisen sprechen eher für einen Zusatz.
- Wie hoch ist die Prämie im Vergleich zu den Beiträgen? Rechne Jahresprämie gegen realistische Rückzahlungen.
- Wie gesund bist du heute? Mit Vorerkrankungen werden Vorbehalte oder Ablehnungen wahrscheinlicher. Wer einen Zusatz will, schliesst eher früh ab.
- Kündige nie zuerst. Willst du den Zusatz wechseln, kündige den alten Vertrag erst, wenn die neue Kasse dich schriftlich aufgenommen hat.
Die Grundversicherung wählst du davon unabhängig. Im Prämienrechner vergleichst du die Grundprämien aller Kassen mit den offiziellen BAG-Daten, unter Krankenkassen findest du ihre Kennzahlen, und unter Kasse wechseln den Ablauf eines Wechsels. Die Zusatzleistungen stellen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen nebeneinander; der Bedarfs-Check hilft dir, deinen Bedarf einzuschätzen.
Häufige Fehler
- Den Zusatz für die Franchise nutzen wollen. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Versicherung übernehmen.
- Grund- und Zusatzversicherung gemeinsam kündigen. Beim Wechsel der Grundversicherung kannst du den Zusatz behalten. Wer beides kündigt, verliert ihn unter Umständen für immer.
- Gesundheitsfragen lückenhaft beantworten. Die Kasse darf den Vertrag bei einer Anzeigepflichtverletzung kündigen und Leistungen verweigern.
- Die Mindestlaufzeit übersehen. Viele Verträge lassen sich erst nach drei Jahren ordentlich kündigen.
Wie wir Vergleiche aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was zahlt eine ambulante Zusatzversicherung?
Das bestimmt der Vertrag. Häufig sind Beiträge an Brillen und Kontaktlinsen, Komplementärmedizin, Medikamente ausserhalb der Spezialitätenliste, Transporte, Prävention und Fitness sowie Leistungen im Ausland. Höhe und Grenzen stehen in den AVB.
Brauche ich eine ambulante Zusatzversicherung?
Nein, sie ist freiwillig. Sie lohnt sich, wenn du Leistungen regelmässig nutzt, die die Grundversicherung nicht zahlt, und die Prämie tiefer ist als die erwarteten Beiträge. Wer nur selten solche Leistungen braucht, zahlt oft mehr Prämie, als er zurückerhält.
Kann ich die Zusatzversicherung bei einer anderen Kasse haben als die Grundversicherung?
Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Du kannst die Grundversicherung wechseln und den Zusatz behalten. Die Kasse darf dich weder zur Kündigung des Zusatzes zwingen noch ihn wegen des Wechsels kündigen.
Zahlt die Zusatzversicherung meine Franchise?
Nein. Das Gesetz verbietet, Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung zu versichern. Die Zusatzversicherung zahlt nur Leistungen, die die Grundversicherung nicht deckt.
Verwandte Begriffe
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- KomplementärmedizinKomplementärmedizin umfasst Heilmethoden neben der Schulmedizin, etwa Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie. Die Grundversicherung zahlt seit 2017 fünf Methoden, aber nur, wenn eine Ärztin mit Facharzttitel und anerkannter Zusatzweiterbildung behandelt. Behandlungen bei nichtärztlichen Therapeutinnen, etwa Naturheilpraktikern oder Osteopathinnen, deckt nur eine Zusatzversicherung.
- BrillenbeitragDer Brillenbeitrag ist der Betrag, den die Krankenkasse an Brillengläser oder Kontaktlinsen zahlt. Die Grundversicherung übernimmt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr höchstens CHF 180.67 pro Jahr, bei Erwachsenen nur in medizinischen Spezialfällen. Alles darüber deckt höchstens eine ambulante Zusatzversicherung.
- Fitness-BeitragDer Fitness-Beitrag ist ein Zuschuss, den manche Krankenkassen aus einer Zusatzversicherung an dein Fitnessabo oder an Gesundheitskurse zahlen. Die Grundversicherung zahlt ihn nie, denn sie darf nur Leistungen nach Art. 25–33 KVG übernehmen. Höhe, Prozentsatz und anerkannte Anbieter legt jede Kasse in ihren Versicherungsbedingungen fest.
- ZahnversicherungEine Zahnversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG, die einen Teil der Zahnarztkosten übernimmt, etwa Dentalhygiene, Füllungen oder die Zahnspange bei Kindern. Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur in wenigen gesetzlich aufgezählten Fällen, zum Beispiel bei schweren Erkrankungen oder nach einem Unfall. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen.
- SpitalzusatzversicherungDie Spitalzusatzversicherung ist eine freiwillige Versicherung nach VVG, die mehr bezahlt als die Grundversicherung, wenn du stationär ins Spital musst: freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz, ein Zwei- oder Einbettzimmer oder die Wahl der Ärztin. Die Grundversicherung deckt nur die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, du zahlst CHF 15 pro Spitaltag.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 7–8 KVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 3Art. 3 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 4 und 6Art. 4–6 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Zusatzversicherungenbag.admin.ch
