Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt Prävention nur, wenn die Massnahme in Art. 12–12e KLV steht und eine Ärztin sie durchführt oder anordnet (Art. 26 KVG).
- Bei Kindern im Vorschulalter übernimmt sie höchstens 8 Untersuchungen des Gesundheitszustands und der Entwicklung (Art. 12c KLV).
- Darmkrebs-Früherkennung ist von 50 bis 74 Jahren gedeckt: Stuhltest alle 2 Jahre oder Darmspiegelung alle 10 Jahre (Art. 12e KLV).
- Screening-Mammografie ab 50 alle 2 Jahre in einem kantonalen Programm ist von der Franchise befreit (Art. 12e KLV).
- Reise- und berufsbedingte Impfungen zahlt die Grundversicherung nicht (Art. 12a Abs. 3 KLV).
Was ist Prävention?
Prävention bedeutet Vorbeugung. In der Krankenversicherung sind damit Massnahmen gemeint, die eine Krankheit verhindern oder sie so früh erkennen, dass sie besser behandelt werden kann. Das Gesetz spricht von «medizinischer Prävention». Typische Beispiele sind Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern und Früherkennungsprogramme für Brust- oder Darmkrebs.
Normalerweise zahlt die Grundversicherung nur, wenn du krank bist. Prävention ist die Ausnahme: Hier zahlt sie, obwohl noch keine Krankheit vorliegt. Deshalb ist der Umfang eng begrenzt. Gedeckt ist nur, was die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) ausdrücklich aufzählt, und meistens nur für bestimmte Altersgruppen, Intervalle oder Risikogruppen.
Davon zu unterscheiden ist die Gesundheitsförderung im weiteren Sinn: Fitnessabo, Yogakurs, Rauchstopp-Kurs oder Check-up ohne Anlass. Solche Angebote zahlt die Grundversicherung nicht. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich daran, etwa mit einem Fitness-Beitrag.
So funktioniert es
Die KLV teilt die Prävention in fünf Gruppen ein:
| Gruppe | Beispiele aus der KLV | Artikel |
|---|---|---|
| Prophylaktische Impfungen | Diphtherie, Tetanus, Masern, Grippe, FSME, HPV, Herpes Zoster | Art. 12a |
| Prophylaxe von Krankheiten | vorbeugende Massnahmen bei bestimmten Risiken | Art. 12b |
| Allgemeiner Gesundheitszustand | bis 8 Untersuchungen bei Kindern im Vorschulalter | Art. 12c |
| Früherkennung bei Risikogruppen | Darmspiegelung bei familiärem Darmkrebs, Hautuntersuchung bei familiärem Melanomrisiko | Art. 12d |
| Früherkennung in der Bevölkerung | Neugeborenen-Screening, gynäkologische Vorsorge, Mammografie, Darmkrebs-Früherkennung | Art. 12e |
Für die Früherkennung in der ganzen Bevölkerung gelten klare Regeln:
- Gynäkologische Vorsorge: Die ersten beiden Untersuchungen mit Krebsabstrich im Jahresabstand, danach alle drei Jahre bei normalem Befund.
- Screening-Mammografie: Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre, im Rahmen eines Programms zur Brustkrebs-Früherkennung. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.
- Darmkrebs-Früherkennung: Von 50 bis 74 Jahren entweder ein Test auf verstecktes Blut im Stuhl alle zwei Jahre (bei positivem Befund mit anschliessender Darmspiegelung) oder eine Darmspiegelung alle zehn Jahre. In den kantonalen Früherkennungsprogrammen wird keine Franchise erhoben; Art. 12e Bst. d KLV nennt in der Fassung vom 01.07.2026 sechzehn Kantone: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt und Wallis.
Bei den Impfungen zahlt die Kasse auch die Impfberatung. Voraussetzung ist, dass der Impfstoff für die Altersgruppe in der Spezialitätenliste steht. Seit dem 01.01.2026 wird auf kassenpflichtige Impfungen und die Impfberatung keine Franchise erhoben, der Selbstbehalt bleibt (BAG-Referenzdokument zu Art. 12a KLV). Reise- und Berufsimpfungen zahlt die Grundversicherung nicht.
Wo keine Befreiung gilt, laufen Präventionsleistungen über deine normale Kostenbeteiligung: Sie zählen an die Franchise, darüber zahlst du 10 % Selbstbehalt.
Rechtliche Grundlage
Art. 26 KVG verpflichtet die Grundversicherung, die Kosten für bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten und für vorsorgliche Massnahmen bei erhöht gefährdeten Versicherten zu übernehmen; eine Ärztin muss sie durchführen oder anordnen. Art. 33 Abs. 2 KVG überträgt die nähere Bezeichnung dem Bundesrat, der sie dem EDI delegiert hat.
Das EDI zählt die Massnahmen in Art. 12–12e KLV abschliessend auf. Art. 12a Abs. 3 KLV schliesst berufliche und reisemedizinische Impfungen aus, Abs. 4 befreit Impfungen in nationalen Präventionsprogrammen von der Franchise; nach dem Referenzdokument des BAG gilt das seit dem 01.01.2026 für alle Impfungen nach Art. 12a KLV. Art. 12e Bst. c und d KLV befreien die Programm-Mammografie und die Darmkrebs-Früherkennung in den genannten Kantonsprogrammen von der Franchise. Die Befreiung gilt nur für die Franchise nach Art. 64 KVG; den Selbstbehalt nehmen diese Bestimmungen nicht aus.
Beispiel: Darmkrebs-Früherkennung mit hoher Franchise
Beat, 55, wohnt im Kanton Bern und hat die Franchise von CHF 2'500. Im laufenden Jahr hatte er noch keine Kosten. Er lässt eine Darmspiegelung zur Früherkennung machen. Die Kosten von CHF 1'000 sind angenommen, der Selbstbehalt von 10 % ist der gesetzliche Wert.
| Variante | Franchise | Selbstbehalt | Beats Anteil |
|---|---|---|---|
| Darmspiegelung ausserhalb des kantonalen Programms | CHF 1'000 zählen an die Franchise | – | CHF 1'000 |
| Darmspiegelung im Berner Früherkennungsprogramm | keine Franchise | 10 % von CHF 1'000 | CHF 100 |
Was bedeutet das für dich?
- Kenne die Altersgrenzen. Ab 50 sind Mammografie-Screening und Darmkrebs-Früherkennung gedeckt, bei Kindern die Vorsorgeuntersuchungen im Vorschulalter.
- Frag nach dem Programm. Wenn dein Kanton ein Früherkennungsprogramm führt, sparst du die Franchise.
- Unterscheide Grund- und Zusatzversicherung. Check-ups, Fitness oder Ernährungsberatung ohne ärztliche Anordnung zahlen höchstens Zusatzversicherungen.
- Rechne mit deiner Franchise. Präventionsleistungen ohne Befreiung zählen an die Franchise. Den Einfluss der Franchise auf die Prämie siehst du im Prämienrechner.
Da die Grundversicherung bei allen Kassen die gleiche Prävention bezahlt, unterscheiden sich die Kassen hier nur bei den Zusatzprodukten. Angaben zu den Versicherern findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Einen Check-up für gedeckt halten. Ein allgemeiner Gesundheitscheck ohne Beschwerden gehört bei Erwachsenen nicht zur Grundversicherung.
- Reiseimpfungen einreichen. Impfungen für Ferien oder Beruf zahlt die Grundversicherung nicht.
- Das Intervall übersehen. Eine Darmspiegelung zur Früherkennung ist alle zehn Jahre gedeckt, nicht jährlich.
- Befreiung von der Franchise mit gratis verwechseln. Auch im Programm zahlst du in der Regel den Selbstbehalt.
Wie wir Kosten und Franchise rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen jährlichen Check-up?
Die Grundversicherung zahlt keinen allgemeinen Check-up ohne Beschwerden bei Erwachsenen. Sie zahlt nur die Präventionsmassnahmen, die in der KLV stehen, etwa bestimmte Früherkennungen ab 50. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich an Check-ups; die Bedingungen stehen im Vertrag.
Welche Impfungen zahlt die Grundversicherung?
Die Impfungen, die Art. 12a KLV aufzählt, zum Beispiel gegen Masern, Tetanus, Grippe oder Zeckenenzephalitis, jeweils nach dem Impfplan des BAG. Impfungen für Reisen oder aus beruflichen Gründen sind nicht gedeckt.
Muss ich bei Vorsorgeuntersuchungen die Franchise bezahlen?
In der Regel ja, wie bei jeder anderen Leistung. Ausnahmen sind die Screening-Mammografie in einem Programm, die Darmkrebs-Früherkennung in einem kantonalen Programm und seit dem 01.01.2026 die kassenpflichtigen Impfungen samt Impfberatung. Den Selbstbehalt von 10 % zahlst du auch dort.
Wie oft zahlt die Kasse die gynäkologische Vorsorge?
Die ersten beiden Untersuchungen mit Krebsabstrich im Jahresabstand, danach alle drei Jahre, solange die Befunde normal sind. Bei auffälligen Befunden bestimmt die Ärztin das Intervall.
Verwandte Begriffe
- ImpfungenImpfungen zahlt die Grundversicherung, wenn sie in der Liste von Art. 12a KLV stehen und nach den Empfehlungen des BAG verabreicht werden, heute 20 Positionen, etwa Masern, Grippe oder FSME. Seit 01.01.2026 fällt auf diese Impfungen keine Franchise mehr an, nur 10 % Selbstbehalt. Reiseimpfungen zahlt die Grundversicherung nicht.
- MammografieDie Mammografie ist eine Röntgenuntersuchung der Brust zur Früherkennung von Brustkrebs. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr zahlt die Grundversicherung alle zwei Jahre eine Screening-Mammografie, wenn sie im Rahmen eines kantonalen Programms stattfindet, ohne Franchise. Den Selbstbehalt von 10 % bezahlst du trotzdem.
- DarmkrebsvorsorgeDie Grundversicherung bezahlt die Darmkrebsvorsorge im Alter von 50 bis 74 Jahren: entweder alle 2 Jahre einen Test auf Blut im Stuhl oder alle 10 Jahre eine Darmspiegelung (Koloskopie). Findet die Untersuchung in einem kantonalen Früherkennungsprogramm statt, entfällt die Franchise; den Selbstbehalt von 10 % zahlst du trotzdem.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- Fitness-BeitragDer Fitness-Beitrag ist ein Zuschuss, den manche Krankenkassen aus einer Zusatzversicherung an dein Fitnessabo oder an Gesundheitskurse zahlen. Die Grundversicherung zahlt ihn nie, denn sie darf nur Leistungen nach Art. 25–33 KVG übernehmen. Höhe, Prozentsatz und anerkannte Anbieter legt jede Kasse in ihren Versicherungsbedingungen fest.
- ErnährungsberatungErnährungsberatung ist eine Therapie, bei der zugelassene Ernährungsberaterinnen Patienten mit bestimmten Krankheiten beraten. Die Grundversicherung bezahlt sie auf ärztliche Anordnung, zum Beispiel bei Stoffwechselkrankheiten, Adipositas ab BMI 30 oder Nahrungsmittelallergien. Pro Anordnung übernimmt sie höchstens 6 Sitzungen, abzüglich Franchise und Selbstbehalt.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12–12eArt. 12–12e KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 26Art. 26 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12aArt. 12a KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12eArt. 12e KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Referenzdokument Prophylaktische Impfungen nach Art. 12a KLV vom 01.07.2026 (PDF), Kap. 2bag.admin.ch
