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Ernährungsberatung

Auch: Ernährungstherapie, Diätberatung

Kurz erklärt

Ernährungsberatung ist eine Therapie, bei der zugelassene Ernährungsberaterinnen Patienten mit bestimmten Krankheiten beraten. Die Grundversicherung bezahlt sie auf ärztliche Anordnung, zum Beispiel bei Stoffwechselkrankheiten, Adipositas ab BMI 30 oder Nahrungsmittelallergien. Pro Anordnung übernimmt sie höchstens 6 Sitzungen, abzüglich Franchise und Selbstbehalt.

Aktualisiert am

Illustration: Teller mit Gemüse neben einem Notizbuch und einem MessbecherSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung bezahlt Ernährungsberatung nur auf ärztliche Anordnung und nur bei den Krankheiten, die Art. 9b KLV aufzählt.
  2. Pro ärztliche Anordnung übernimmt sie höchstens 6 Sitzungen; die Anordnung kann wiederholt werden.
  3. Nach 12 Sitzungen braucht es für die Fortsetzung einen begründeten Vorschlag an den Vertrauensarzt der Kasse.
  4. Abrechnen dürfen nur Ernährungsberaterinnen und Organisationen, die nach Art. 50a oder 52c KVV zugelassen sind.
  5. Beratung zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge ohne Krankheit bezahlt die Grundversicherung nicht.

Was ist Ernährungsberatung?

Ernährungsberatung ist eine Therapie, bei der eine ausgebildete Fachperson mit dir die Ernährung an eine Krankheit anpasst. Ziel ist nicht allgemeines Wohlbefinden, sondern die Behandlung einer konkreten Erkrankung: Blutzuckerwerte senken, Mangelzustände beheben, Gewicht bei Adipositas reduzieren oder Allergene im Alltag meiden. Dazu gehören in der Regel eine Abklärung deiner Essgewohnheiten, konkrete Anpassungen und Folgetermine.

In der Krankenversicherung unterscheidet man zwei Fälle. Ernährungsberatung als Leistung der Grundversicherung: Sie wird von einer Ärztin angeordnet, betrifft eine Krankheit aus einer festen Liste und wird von einer zugelassenen Ernährungsberaterin durchgeführt. Dann zahlt die Grundversicherung, abzüglich deiner Kostenbeteiligung. Ernährungsberatung ohne diese Voraussetzungen: zum Beispiel Beratung zur Vorbeugung, zu Sporternährung oder zur Gewichtsreduktion ohne Krankheitswert. Sie bezahlst du selbst, oder eine Zusatzversicherung übernimmt einen Teil nach ihren Bedingungen.

Ernährungsberaterin ist in der Schweiz ein geregelter Gesundheitsberuf. Wer ihn selbständig ausübt, braucht eine kantonale Bewilligung und einen Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH oder einen gleichwertigen Abschluss. Für die Abrechnung über die Grundversicherung kommt eine Zulassung nach der Krankenversicherungsverordnung dazu. Die Berufsbezeichnung ist damit klar von Angeboten wie «Ernährungscoaching» abgegrenzt, die keine solche Ausbildung voraussetzen.

Ernährungsberatung gehört zu den Leistungen, die Fachpersonen auf ärztliche Anordnung erbringen, ähnlich wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Sie steht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV).

So funktioniert es

Welche Krankheiten?

Die Grundversicherung bezahlt Ernährungsberatung bei diesen Krankheiten (Art. 9b Abs. 1 KLV):

  • Stoffwechselkrankheiten
  • Adipositas mit einem Body-Mass-Index (BMI) ab 30 sowie Übergewicht ab BMI 25, wenn eine Folgeerkrankung vorliegt, die sich durch Gewichtsabnahme günstig beeinflussen lässt
  • Adipositas und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer strukturierten, multiprofessionellen Therapie nach Anhang 1 KLV
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krankheiten des Verdauungssystems
  • Nierenerkrankungen
  • Fehl- und Mangelernährung
  • Nahrungsmittelallergien und allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile

Ablauf

  1. Ärztliche Anordnung: Deine Ärztin stellt fest, dass eine dieser Krankheiten vorliegt, und ordnet Ernährungsberatung an.
  2. Zugelassene Fachperson wählen: Die Beratung muss eine nach KVV zugelassene Ernährungsberaterin oder eine zugelassene Organisation der Ernährungsberatung durchführen. Frag vor dem ersten Termin nach.
  3. Bis 6 Sitzungen pro Anordnung: Die Grundversicherung übernimmt höchstens sechs angeordnete Sitzungen. Braucht es mehr, kann die Ärztin die Anordnung wiederholen.
  4. Ab 12 Sitzungen Vertrauensarzt: Soll die Beratung nach zwölf Sitzungen weitergehen, schickt die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt der Kasse einen begründeten Vorschlag. Dieser empfiehlt der Kasse, ob und wie lange sie weiter bezahlt.

Kosten

Die Ernährungsberatung wird wie jede andere Leistung der Grundversicherung abgerechnet: Die Kosten zählen an deine Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr (Kinder CHF 350). Abgerechnet wird nach dem vereinbarten Tarif; Zuschläge darüber hinaus sind wegen des Tarifschutzes nicht erlaubt.

Diabetesberatung

Bei Diabetes gibt es zusätzlich die Diabetesberatung durch spezialisierte Pflegefachpersonen oder Diabetesberatungsstellen, mit höchstens zehn Sitzungen pro ärztliche Anordnung. In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können auch Ernährungsberaterinnen die Ernährungsberatung bei Stoffwechselkrankheiten übernehmen.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG: Die Grundversicherung übernimmt Untersuchungen und Behandlungen von Personen, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag Leistungen erbringen.
  • Art. 9b KLV: Liste der Krankheiten (Abs. 1), höchstens sechs Sitzungen pro Anordnung mit Möglichkeit der Wiederholung (Abs. 2), Vorschlag an den Vertrauensarzt nach zwölf Sitzungen (Abs. 3).
  • Art. 9c KLV: Diabetesberatung mit höchstens zehn Sitzungen pro Anordnung; Ernährungsberatung in Diabetesberatungsstellen (Abs. 4).
  • Art. 50a KVV: Zulassung von Ernährungsberaterinnen: kantonale Bewilligung nach dem Gesundheitsberufegesetz, zwei Jahre praktische Tätigkeit unter Aufsicht, selbständige Berufsausübung und Qualitätsanforderungen.
  • Art. 52c KVV: Zulassung von Organisationen der Ernährungsberatung.
  • Art. 12 Abs. 2 Bst. e GesBG: Für die Berufsausübungsbewilligung ist ein Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH erforderlich.
  • Art. 64 KVG: Kostenbeteiligung mit Franchise und Selbstbehalt.

Beispiel: zwei Anordnungen im gleichen Jahr

Nadia ist 47 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 300 und dieses Jahr bereits CHF 300 an Arztkosten gehabt; ihre Franchise ist also aufgebraucht. Ihr Hausarzt ordnet wegen einer Krankheit aus der Liste in Art. 9b KLV Ernährungsberatung an. Der Betrag pro Sitzung ist eine Annahme für den Rechenweg; die tatsächlichen Kosten hängen vom Tarif und von der Dauer ab.

SchrittSitzungenRechnung (Annahme CHF 100 pro Sitzung)Kasse zahltNadia zahlt (10 %)
1. Anordnung6CHF 600CHF 540CHF 60
2. Anordnung (wiederholt)6CHF 600CHF 540CHF 60
Fortsetzung ab Sitzung 13nur nach Prüfung durch den Vertrauensarzt–––

Hätte Nadia keine ärztliche Anordnung oder keine Krankheit aus der Liste, müsste sie die Beratung ganz selbst bezahlen. Rechnungen einer Ernährungsberaterin ohne KVG-Zulassung kann sie nicht bei der Grundversicherung einreichen.

Was bedeutet das für dich?

  1. Mit der Ärztin sprechen. Frag, ob deine Situation unter die Krankheiten der KLV fällt, und lass dir eine Anordnung ausstellen.
  2. Zulassung prüfen. Frag die Ernährungsberaterin vor dem ersten Termin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf.
  3. Sitzungen zählen. Nach sechs Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, nach zwölf die Prüfung durch den Vertrauensarzt.
  4. Franchise bedenken. Bei einer hohen Franchise zahlst du die ersten Sitzungen unter Umständen ganz selbst. Wenn im kommenden Jahr eine längere Therapie ansteht, lohnt sich ein Blick auf die Franchise; eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November, die Termine stehen unter Fristen.
  5. Zusatzversicherung prüfen. Für Beratung zur Prävention ohne Krankheit kann eine Zusatzversicherung nach ihren Bedingungen einen Beitrag leisten.

Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich. Unterschiedlich sind die Prämien, die du im Prämienrechner vergleichst, und die Angebote der Kassen, deren Grunddaten du unter Krankenkassen findest.

Häufige Fehler

  • Ohne ärztliche Anordnung beginnen. Dann zahlt die Grundversicherung nicht, auch wenn eine passende Krankheit vorliegt.
  • Eine Fachperson ohne KVG-Zulassung wählen. Titel wie «Ernährungscoach» genügen nicht für die Abrechnung über die Grundversicherung.
  • Die Grenze von sechs Sitzungen übersehen. Ab der siebten Sitzung braucht es eine neue Anordnung.
  • Ernährungsberatung zur Vorbeugung erwarten. Die Grundversicherung bezahlt nur bei den Krankheiten aus Art. 9b KLV.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Ernährungsberatung?

Ja, die Grundversicherung bezahlt sie, wenn eine Ärztin sie anordnet und eine Krankheit aus der Liste in Art. 9b KLV vorliegt, etwa eine Stoffwechselkrankheit, Adipositas oder eine Nahrungsmittelallergie. Du trägst Franchise und Selbstbehalt.

Wie viele Sitzungen zahlt die Grundversicherung?

Höchstens 6 Sitzungen pro ärztliche Anordnung. Die Ärztin kann die Anordnung wiederholen. Soll die Beratung nach 12 Sitzungen weitergehen, muss sie dem Vertrauensarzt der Kasse einen begründeten Vorschlag schicken.

Brauche ich für Ernährungsberatung ein Rezept?

Für die Vergütung durch die Grundversicherung brauchst du eine ärztliche Anordnung. Ohne Anordnung kannst du eine Beratung besuchen, bezahlst sie aber selbst oder über eine Zusatzversicherung.

Zahlt die Kasse Ernährungsberatung zum Abnehmen?

Nur bei Adipositas mit einem BMI ab 30 oder bei Übergewicht ab BMI 25 mit einer Folgeerkrankung, die sich durch Gewichtsabnahme bessern lässt. Beratung für ein Wunschgewicht ohne Krankheitswert gehört nicht zur Grundversicherung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 9bArt. 9b KLVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50aArt. 50a KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 52cArt. 52c KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 9cArt. 9c KLVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), Art. 12Art. 12 GesBGfedlex.admin.ch
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