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Podologie

Auch: medizinische Fusspflege

Kurz erklärt

Podologie ist die medizinische Fusspflege durch ausgebildete Podologinnen und Podologen. Die Grundversicherung zahlt sie nur für Menschen mit Diabetes und einem Risiko für ein diabetisches Fusssyndrom, auf ärztliche Anordnung und für 4 bis 6 Sitzungen pro Jahr (Art. 11c KLV). Übrige Fusspflege zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.

Aktualisiert am

Illustration: ein Paar weiche Hausschuhe neben einem kleinen gefalteten Handtuch und einer NagelfeileSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt Podologie seit dem 01.01.2022 nur bei Diabetes mit bestimmten Risikofaktoren am Fuss.
  2. Nötig ist eine ärztliche Anordnung, und die Podologin muss nach Art. 50d KVV zugelassen sein.
  3. Pro Kalenderjahr sind 4 Sitzungen gedeckt (Polyneuropathie ohne Durchblutungsstörung) oder 6 Sitzungen (mit Durchblutungsstörung, nach Ulcus oder Amputation).
  4. Für jedes neue Kalenderjahr braucht es eine neue ärztliche Anordnung.
  5. Franchise und Selbstbehalt gelten auch für Podologie.

Was ist Podologie?

Podologie ist die medizinische Pflege und Behandlung der Füsse. Podologinnen und Podologen entfernen Hornhaut und Hühneraugen, pflegen und behandeln Nägel, kontrollieren Haut und Nägel auf Verletzungen und beraten zu Schuhen und orthopädischen Hilfsmitteln. Anders als die kosmetische Pedicure richtet sich die Podologie an Menschen, bei denen eine kleine Verletzung am Fuss ernste Folgen haben kann.

Die wichtigste Gruppe sind Menschen mit Diabetes. Bei ihnen können Nervenschäden (Polyneuropathie) das Schmerzempfinden am Fuss verringern, und Durchblutungsstörungen verlangsamen die Heilung. Eine unbemerkte Druckstelle kann so zu einer offenen Wunde werden, einem sogenannten diabetischen Ulcus. Regelmässige podologische Kontrollen sollen das verhindern.

In der Krankenversicherung ist Podologie deshalb eng geregelt. Die Grundversicherung zahlt seit dem 01.01.2022 Podologie für Menschen mit Diabetes, bei denen ein bestimmter Risikofaktor für ein diabetisches Fusssyndrom vorliegt. Für alle anderen ist Podologie keine Leistung der Grundversicherung. Einige ambulante Zusatzversicherungen leisten Beiträge; das steht in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

So funktioniert es

Damit die Grundversicherung zahlt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Diabetes mit Risikofaktor. Du hast Diabetes mellitus und mindestens einen dieser Risikofaktoren: eine Polyneuropathie (mit oder ohne periphere arterielle Verschlusskrankheit, kurz PAVK), ein früheres diabetisches Ulcus oder eine diabetesbedingte Amputation.
  2. Ärztliche Anordnung. Deine Ärztin ordnet die Podologie an.
  3. Zugelassene Podologin. Die Behandlung macht eine nach der KVV zugelassene Podologin oder eine zugelassene Organisation der Podologie.
  4. Gedeckte Leistungen. Bezahlt werden Kontrolle von Fuss, Haut und Nägeln, schonendes Entfernen von Hornhaut und schonende Nagelpflege, Instruktion und Beratung zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege, zur Wahl der Schuhe und zu orthopädischen Hilfsmitteln sowie die Prüfung, ob die Schuhe passen.

Die Zahl der Sitzungen pro Kalenderjahr ist begrenzt:

SituationSitzungen pro Jahr
Diabetes mit Polyneuropathie, ohne PAVK4
Diabetes mit Polyneuropathie und PAVK6
Diabetes nach diabetischem Ulcus oder nach diabetesbedingter Amputation6

Soll die Behandlung im nächsten Jahr weitergehen, braucht es eine neue ärztliche Anordnung. Die Kosten werden wie andere Leistungen der Grundversicherung abgerechnet: zuerst an die Franchise, danach mit 10 % Selbstbehalt.

Rechtliche Grundlage

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG erlaubt der Grundversicherung, Leistungen von Personen zu übernehmen, die auf ärztliche Anordnung tätig sind. Die Details zur Podologie stehen in Art. 11c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), in Kraft seit 01.01.2022:

  • Art. 11c Abs. 1 KLV nennt die Voraussetzungen (Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, früherem Ulcus oder Amputation) und die gedeckten Leistungen.
  • Art. 11c Abs. 2 KLV begrenzt die Sitzungen auf 4 beziehungsweise 6 pro Kalenderjahr.
  • Art. 11c Abs. 3 KLV verlangt für die Fortsetzung im neuen Jahr eine neue ärztliche Anordnung.

Wer als Podologin mit der Grundversicherung abrechnen darf, regelt Art. 50d KVV: Nötig sind eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, ein Diplom einer höheren Fachschule in Podologie oder eine gleichwertige Ausbildung, 2 Jahre praktische Tätigkeit nach dem Diplom, eine selbstständige Tätigkeit auf eigene Rechnung und der Nachweis der Qualitätsanforderungen. Art. 52f KVV regelt die Zulassung von Organisationen der Podologie. Die Liste aller Leistungen der Grundversicherung findest du in der KLV.

Beispiel: Podologie bei Diabetes über ein Jahr

Ursula, 69, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 11c KLV für 4 Sitzungen pro Jahr. Ihre Hausärztin ordnet im Januar 2026 Podologie an. Ursula geht in diesem Jahr 6-mal zur Podologin. Ihre Franchise von CHF 300 hat sie wegen anderer Behandlungen bereits im Februar ausgeschöpft. Der Preis pro Sitzung ist eine Annahme, die Zahl der Sitzungen und der Selbstbehalt folgen aus KLV und KVG.

PositionRechnungBetrag
Gedeckte Sitzungen nach Art. 11c Abs. 2 KLV4 × CHF 90CHF 360
Davon Selbstbehalt 10 %CHF 36
Nicht gedeckte Sitzungen 5 und 62 × CHF 90CHF 180
Eigenanteil UrsulaCHF 216

Was bedeutet das für dich?

  1. Mit der Ärztin sprechen. Hast du Diabetes, lass deine Füsse regelmässig kontrollieren und frag, ob ein Risikofaktor vorliegt. Nur dann ist eine Anordnung für die Grundversicherung möglich.
  2. Zulassung prüfen. Frag die Podologin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen kann. Ohne Zulassung nach Art. 50d KVV zahlt die Kasse nicht.
  3. Sitzungen planen. Verteile die gedeckten Sitzungen über das Jahr. Zusätzliche Sitzungen zahlst du selbst.
  4. Jedes Jahr neu anordnen lassen. Denk im Januar an die neue Anordnung.
  5. Zusatzversicherung prüfen. Brauchst du Podologie ohne Diabetes oder mehr Sitzungen, prüfe die Bedingungen deiner Zusatzversicherung.

Welche Kassen welche Zusatzleistungen haben, findest du in der Übersicht der Krankenkassen. Mit dem Prämienrechner vergleichst du die Grundversicherung, die Podologie bei Diabetes bei allen Kassen gleich deckt. Wer zu Hause gepflegt wird, kann die Fussbeobachtung auch mit der Spitex absprechen.

Häufige Fehler

  • Pedicure und Podologie verwechseln. Kosmetische Fusspflege ist nie eine Leistung der Grundversicherung.
  • Ohne Anordnung zur Podologin gehen. Ohne ärztliche Anordnung zahlt die Grundversicherung nichts, auch bei Diabetes.
  • Die Zahl der Sitzungen übersehen. Mehr als 4 oder 6 Sitzungen pro Jahr zahlst du selbst.
  • Die neue Anordnung vergessen. Die Anordnung gilt nicht über das Kalenderjahr hinaus.

Wie wir mit Zahlen und Quellen arbeiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Fusspflege?

Die Grundversicherung zahlt nur medizinische Fusspflege durch zugelassene Podologinnen bei Menschen mit Diabetes und einem Risikofaktor für ein diabetisches Fusssyndrom, auf ärztliche Anordnung. Kosmetische Fusspflege oder Podologie aus anderen Gründen zahlst du selbst, ausser deine Zusatzversicherung sieht Beiträge vor.

Wie viele Podologie-Sitzungen zahlt die Grundversicherung?

Bei Diabetes mit Polyneuropathie ohne periphere arterielle Verschlusskrankheit 4 Sitzungen pro Kalenderjahr, mit dieser Durchblutungsstörung 6. Nach einem diabetischen Fussulcus oder einer diabetesbedingten Amputation sind es ebenfalls 6 Sitzungen.

Brauche ich für Podologie eine Verordnung?

Ja. Die Grundversicherung zahlt nur auf ärztliche Anordnung. Für die Fortsetzung im neuen Kalenderjahr braucht es eine neue Anordnung.

Was ist der Unterschied zwischen Podologie und Pedicure?

Podologinnen haben eine medizinische Ausbildung an einer höheren Fachschule und behandeln Risikopatienten. Eine Pedicure ist Körperpflege. Nur die Podologie kann unter den Voraussetzungen der KLV über die Grundversicherung laufen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11cArt. 11c KLVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50dArt. 50d KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 52fArt. 52f KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVGfedlex.admin.ch
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