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Glossar · LeistungenArt. 20–24 KLV

Hilfsmittel

Auch: medizinische Hilfsmittel

Kurz erklärt

Hilfsmittel sind medizinische Mittel und Gegenstände wie Krücken, Inkontinenzmaterial oder Inhalationsgeräte, die du selbst zu Hause anwendest. Die Grundversicherung vergütet sie, wenn sie ärztlich verordnet und in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind, höchstens bis zum dort festgelegten Höchstbetrag. Für eine Kinderbrille sind das höchstens CHF 180.67 pro Jahr.

Aktualisiert am

Illustration: Gehstock, Etui eines Hörgeräts und eine Rolle Verband nebeneinander aufgereihtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt nur Hilfsmittel, die in der MiGeL stehen und von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet sind (Art. 20 KLV).
  2. Pro Produkt gilt ein Höchstvergütungsbetrag; ist das Produkt teurer, zahlst du die Differenz selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV).
  3. Brillen und Kontaktlinsen vergütet die Grundversicherung nur bis zum 18. Geburtstag, mit höchstens CHF 180.67 pro Jahr (MiGeL, Stand 01.07.2026).
  4. Ist die AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung zuständig, zahlt die Krankenkasse nichts dazu, auch keine Restkosten.
  5. Franchise und Selbstbehalt gelten auch für Hilfsmittel.

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Gegenstände, die dir helfen, eine Krankheit zu behandeln, ihre Folgen zu lindern oder eine Behandlung zu überwachen. In der Krankenversicherung heissen sie genau «Mittel und Gegenstände». Beispiele sind Krücken, Kompressionsstrümpfe, Verbandmaterial, Inkontinenzhilfen, Blutzucker-Messstreifen, Inhalationsgeräte oder Brillengläser für Kinder.

Entscheidend ist, dass du das Hilfsmittel selbst anwendest, allein oder mit Hilfe einer Person aus deinem Umfeld, oder dass es im Rahmen der Pflege zu Hause oder im Pflegeheim eingesetzt wird. Material, das eine Ärztin während einer Behandlung in der Praxis verbraucht, gilt nicht als Hilfsmittel in diesem Sinn; es ist im Tarif der Behandlung enthalten.

Welche Hilfsmittel die Grundversicherung bezahlt und bis zu welchem Betrag, steht abschliessend in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) des Bundesamts für Gesundheit. Was nicht auf der Liste steht, bezahlt die Grundversicherung nicht. Zusatzversicherungen können mehr übernehmen; das regeln ihre Vertragsbedingungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Sozialversicherungen. Die Invalidenversicherung übernimmt unter anderem Gehhilfen, Hörhilfen, Brillen und Kontaktlinsen, orthopädisches Schuhwerk, Orthesen und Prothesen. Die AHV bezahlt zum Beispiel Hörgeräte, orthopädische Schuhe und Lupenbrillen, und nach einem Unfall ist die Unfallversicherung zuständig. Die Krankenkasse springt nur ein, wenn keine dieser Versicherungen leistungspflichtig ist.

So funktioniert es

Damit die Grundversicherung ein Hilfsmittel vergütet, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Produkt steht in der MiGeL. Die Liste ist nach Produktgruppen geordnet, zum Beispiel «Gehhilfen», «Hörhilfen» oder «Sehhilfen». Viele Positionen haben eine Limitation, etwa eine Mindestdauer oder eine Altersgrenze.
  2. Eine Ärztin oder ein Arzt hat es verordnet. Für bestimmte Produkte genügt auch die Verordnung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors.
  3. Eine zugelassene Abgabestelle gibt es ab. Sie braucht eine kantonale Zulassung und einen Vertrag mit deiner Kasse, zum Beispiel eine Apotheke oder ein Sanitätsgeschäft.

Für jedes Produkt legt die MiGeL einen Höchstvergütungsbetrag fest, kurz HVB. Er ist der Betrag, den die Kasse höchstens bezahlt, inklusive Mehrwertsteuer. Kostet dein Produkt mehr, zahlst du die Differenz selbst. Teure Geräte, die wiederverwendet werden können, gibt die Abgabestelle in der Regel zur Miete ab; die Miete enthält dann Anpassung und Unterhalt.

Manche Beträge gelten «pro Jahr». Das heisst nicht pro Kalenderjahr, sondern für 365 Tage ab dem ersten Bezug. Eine Kinderbrille, die am 31. Oktober bezogen wurde, kann frühestens im November des Folgejahres wieder vergütet werden. Andere Beträge gelten «pro Jahr (pro rata)» für Verbrauchsmaterial, das laufend gebraucht wird.

Die Kasse rechnet das Hilfsmittel wie jede andere Leistung ab. Du bezahlst also zuerst deine Franchise und danach 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag. Die Differenz über dem HVB gehört nicht dazu und wird nirgends angerechnet.

Rechtliche Grundlage

Nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG übernimmt die Grundversicherung die ärztlich verordneten Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen. Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG beauftragt das Eidgenössische Departement des Innern, die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung festzulegen, und nach Art. 52 Abs. 3 KVG dürfen die Mittel höchstens zu diesen Ansätzen verrechnet werden.

Die Einzelheiten stehen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Art. 20 KLV umschreibt, welche Mittel vergütet werden: ärztlich angeordnet, von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben und von dir selbst oder mit Hilfe einer nicht beruflich mitwirkenden Person angewendet, oder im Rahmen von Pflegeleistungen eingesetzt. Art. 20a KLV verweist auf die Liste in Anhang 2, die das BAG auf seiner Website publiziert. Art. 24 KLV regelt die Höchstvergütungsbeträge: Übersteigt der Preis den Betrag, geht die Differenz zulasten der versicherten Person (Abs. 3); die Vergütung kann als Kauf- oder Mietpreis festgelegt sein (Abs. 4). Für die Kostenbeteiligung gilt Art. 64 KVG.

Beispiel: Krücken nach einer Operation

Marco ist 52 Jahre alt, hat eine Operation am Knie hinter sich und muss das Bein mehrere Wochen entlasten. Sein Arzt verordnet Krücken mit anatomischem Griff. Die MiGeL (Stand 01.07.2026) nennt dafür einen Höchstvergütungsbetrag von CHF 60.22 pro Paar, mit der Limitation, dass eine Entlastung von mindestens einem Monat nötig ist. Angenommen, das Sanitätsgeschäft verlangt CHF 75.00 für sein Modell.

PostenBetrag
Preis der KrückenCHF 75.00
Höchstvergütungsbetrag MiGeLCHF 60.22
Differenz, die Marco immer selbst zahltCHF 14.78
Betrag, der über die Grundversicherung läuftCHF 60.22

Wählt Marco ein Modell mit ergonomischem Griff, für das die MiGeL CHF 35.13 vorsieht und für das keine Limitation zur Entlastungsdauer gilt, ändert sich die Rechnung entsprechend.

Was bedeutet das für dich?

Frag vor dem Kauf nach dem Höchstvergütungsbetrag. Apotheken und Sanitätsgeschäfte kennen die MiGeL-Positionen und sagen dir, ob ein Produkt vergütet wird und wie viel du selbst zahlst. Lass dir immer eine ärztliche Verordnung ausstellen; ohne sie zahlt die Kasse nichts.

Kläre bei grösseren Hilfsmitteln zuerst, welche Versicherung zuständig ist. Nach einem Unfall ist es die Unfallversicherung, bei einer Invalidität oft die IV, im Rentenalter bei Hörgeräten die AHV. Mehr dazu unter Hörgerät. Erst wenn keine davon zahlt, ist die Grundversicherung dran.

Bei Brillen für Erwachsene hilft die Grundversicherung nur in besonderen Fällen. Viele Zusatzversicherungen zahlen einen Brillenbeitrag; ob sich das lohnt, hängt von Prämie und Leistung ab. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; wenn du Prämien sparen willst, vergleiche im Prämienrechner. Kennzahlen und Kontaktdaten der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fehler

  • Ohne Verordnung kaufen. Ohne ärztliche Verordnung vergütet die Grundversicherung kein Hilfsmittel, auch wenn es in der MiGeL steht.
  • Die Differenz über dem Höchstbetrag vergessen. Was ein Produkt mehr kostet als der HVB, zahlst du selbst, und es zählt nicht an die Franchise.
  • Die Krankenkasse für alles halten. Nach einem Unfall zahlt die Unfallversicherung, bei vielen Hilfsmitteln die IV oder AHV. Die Krankenkasse übernimmt keine Restkosten, die diese Versicherungen nicht decken.
  • Die Kinderbrille zu früh erneuern. Der Betrag von CHF 180.67 gilt für 365 Tage ab dem letzten Bezug, nicht pro Kalenderjahr.
  • Auf eine Rückerstattung ohne Beleg hoffen. Reiche die Rechnung mit Verordnung ein; nur so wird der Betrag an Franchise und Selbstbehalt angerechnet.

Wie wir Leistungen und Quellen darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse?

Die Grundversicherung zahlt Mittel und Gegenstände, die in der MiGeL des BAG aufgeführt sind, ärztlich verordnet wurden und von einer anerkannten Abgabestelle stammen. Dazu gehören zum Beispiel Krücken, Verbandmaterial, Inkontinenzhilfen oder Inhalationsgeräte. Was nicht in der Liste steht, zahlt sie nicht.

Zahlt die Krankenkasse eine Brille?

Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag vergütet die Grundversicherung höchstens CHF 180.67 pro Jahr an Brille oder Kontaktlinsen, mit einem augenärztlichen Rezept. Für Erwachsene gibt es nur bei bestimmten Krankheiten Beiträge; sonst helfen allenfalls Zusatzversicherungen.

Wer zahlt ein Hörgerät?

Hörgeräte laufen in erster Linie über die AHV, die IV oder die Unfallversicherung. Die Krankenkasse übernimmt sie nur, wenn keine dieser Versicherungen zuständig ist, und dann nach deren Tarifen.

Kann ich ein teureres Modell wählen?

Ja. Die Kasse zahlt höchstens den Höchstvergütungsbetrag aus der MiGeL. Die Differenz zum Preis des gewählten Modells zahlst du selbst, und sie zählt nicht an Franchise oder Selbstbehalt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20, 20a und 24Art. 20–24 KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 55Art. 55 KVVfedlex.admin.ch
  6. BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Stand 01.07.2026bag.admin.ch
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