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Glossar · LeistungenAnhang Ziff. 5.07 HVI

Hörgerät

Auch: Hörhilfe

Kurz erklärt

Ein Hörgerät verstärkt den Schall für Menschen mit Schwerhörigkeit. Bezahlt wird es in erster Linie von der IV, der AHV oder der Unfallversicherung, und zwar als Pauschale: Die IV zahlt CHF 840 für ein Gerät und CHF 1'650 für zwei. Die Grundversicherung springt nur ein, wenn keine dieser Versicherungen zuständig ist.

Aktualisiert am

Illustration: Kleines Hörgerät liegt in einem geöffneten Etui auf einem HolztischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die IV zahlt eine Pauschale von CHF 840 für eine monaurale und CHF 1'650 für eine binaurale Versorgung, höchstens alle sechs Jahre (Anhang Ziff. 5.07 HVI).
  2. Die AHV zahlt Rentnerinnen und Rentnern mit hochgradiger Schwerhörigkeit 75 % der IV-Pauschale, höchstens alle fünf Jahre (Anhang Ziff. 5.57 HVA).
  3. Für Kinder unter 18 Jahren zahlt die IV bis CHF 2'830 für ein Gerät und CHF 4'170 für zwei (Anhang Ziff. 5.07.3 HVI).
  4. Die Grundversicherung übernimmt Hörgeräte nur, wenn keine andere Sozialversicherung zahlt, und dann nach den Regeln der AHV oder IV (MiGeL Pos. 13.01).
  5. Mit Ergänzungsleistungen vergütet der Kanton ausgewiesene Kosten für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG).

Was ist ein Hörgerät?

Ein Hörgerät ist ein kleines elektronisches Gerät, das Schall aufnimmt, verstärkt und an das Ohr weitergibt. Es gleicht eine Schwerhörigkeit aus, die sich nicht ursächlich behandeln lässt. Man unterscheidet Geräte hinter oder im Ohr sowie implantierte und knochenverankerte Hörgeräte. Versorgt man ein Ohr, spricht man von einer monauralen Versorgung, bei beiden Ohren von einer binauralen.

In der Schweiz gehört das Hörgerät zu den Hilfsmitteln. Bei der Finanzierung ist aber nicht in erster Linie die Krankenkasse zuständig. Das Gesetz verteilt die Kosten auf mehrere Sozialversicherungen:

  • Invalidenversicherung (IV): für Personen bis zum Rentenalter, deren Hörvermögen mit dem Gerät namhaft verbessert wird.
  • AHV: für Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie hochgradig schwerhörig sind.
  • Unfallversicherung: wenn die Schwerhörigkeit Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist.
  • Grundversicherung: nur, wenn keine dieser Versicherungen zahlt.

Die Invalidenversicherung und die AHV zahlen keine vollen Kosten, sondern Pauschalen. Was darüber hinausgeht, zahlst du selbst, eine Zusatzversicherung oder bei Bedarf die Ergänzungsleistungen.

So funktioniert es

Der Weg zum Hörgerät beginnt meist bei einer Ohrenärztin oder einem Ohrenarzt. Die Abklärung selbst ist eine normale ärztliche Leistung der Grundversicherung; dafür zahlst du Franchise und Selbstbehalt. Danach richtet sich die Finanzierung des Geräts nach deinem Alter und deiner Situation.

Über die IV (bis zum Rentenalter): Die IV zahlt eine Pauschale von CHF 840 bei einem Gerät und CHF 1'650 bei zwei Geräten, ohne Reparaturen und Batterien. Für Batterien gibt es CHF 40 bzw. CHF 80 pro Kalenderjahr, für Reparaturen durch den Hersteller ab dem zweiten Betriebsjahr CHF 200 bei Elektronikschäden und CHF 130 bei anderen Schäden. Eine neue Pauschale kannst du höchstens alle sechs Jahre beantragen. Die Pauschale wird gegen Vorlage der ganzen Rechnung ausbezahlt, und das Gerät muss auf der Liste der vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassenen Geräte stehen.

Über die AHV (im Rentenalter): Die AHV zahlt 75 % der IV-Pauschale, also CHF 630 für ein Gerät und CHF 1'237.50 für zwei, höchstens alle fünf Jahre. Voraussetzung ist eine hochgradige Schwerhörigkeit. Der Anspruch beschränkt sich auf das Gerät; weitere Beiträge, zum Beispiel an Batterien, gibt es nicht. Wer schon vor dem Rentenalter Hörgeräte über die IV erhalten hat, behält diesen Anspruch in Art und Umfang, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Kinder unter 18 Jahren: Die IV zahlt für Gerät und Nachbetreuung höchstens CHF 2'830 bei einem und CHF 4'170 bei zwei Geräten. Die Vergütung geht direkt an zugelassene Pädakustikerinnen und Pädakustiker.

Über die Grundversicherung: Erfüllst du die Voraussetzungen von AHV, IV oder Unfallversicherung nicht, übernimmt die Grundversicherung das Hörgerät. Sie vergütet es nach den Bestimmungen der AHV und IV, also ebenfalls pauschal. Das Gerät braucht eine ärztliche Verordnung.

Rechtliche Grundlage

Die Beträge stehen in den Verordnungen des Eidgenössischen Departements des Innern über die Hilfsmittel:

  • Anhang Ziff. 5.07 HVI: IV-Pauschale von CHF 840 (monaural) und CHF 1'650 (binaural), höchstens alle sechs Jahre, früher bei wesentlicher Veränderung der Hörfähigkeit. Batteriepauschale CHF 40 bzw. CHF 80 pro Jahr, Reparaturpauschalen CHF 200 und CHF 130 ab dem zweiten Betriebsjahr.
  • Anhang Ziff. 5.07.3 HVI: Höchstbetrag für Kinder unter 18 Jahren von CHF 2'830 (monaural) und CHF 4'170 (binaural), inklusive MWST.
  • Art. 2 und Anhang Ziff. 5.57 HVA: Anspruch für Altersrentnerinnen und -rentner mit Wohnsitz in der Schweiz; bei hochgradiger Schwerhörigkeit 75 % der IV-Pauschale, höchstens alle fünf Jahre.
  • Art. 4 HVA: Wer bis zur Altersrente Hilfsmittel der IV bezogen hat, behält den Anspruch in Art und Umfang.
  • Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG und MiGeL Pos. 13.01: Die Grundversicherung vergütet Mittel und Gegenstände auf Verordnung. Für Hörgeräte verweist die MiGeL auf die Bestimmungen von AHV und IV; die Grundversicherung zahlt nur, wenn die Voraussetzungen dieser Versicherungen nicht erfüllt sind. Für Batterien nennt die MiGeL Höchstbeträge von CHF 60.22 (monaural) und CHF 120.45 (binaural) pro Jahr.
  • Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält vom Kanton ausgewiesene Kosten für Hilfsmittel vergütet. Welche Kosten, bestimmt der Kanton.

Beispiel: gleiche Geräte, zwei Lebenslagen

Zwei Personen kaufen je zwei Hörgeräte (binaurale Versorgung). Die Rechnung beträgt in beiden Fällen CHF 3'600 (Annahme für das Beispiel). Gerechnet ist mit den Pauschalen aus HVI und HVA.

Jonas, 45, über die IVRosa, 71, über die AHV
Rechnung für zwei GeräteCHF 3'600CHF 3'600
Pauschale der VersicherungCHF 1'650CHF 1'237.50
Selbst zu bezahlenCHF 1'950CHF 2'362.50
Batterien pro JahrCHF 80 Pauschalekein Beitrag
Nächste Pauschale frühestensnach 6 Jahrennach 5 Jahren

Was bedeutet das für dich?

Kläre vor dem Kauf, welche Versicherung zuständig ist, und reiche den Antrag dort ein. Das Anmeldeformular für Hilfsmittel erhältst du bei der IV-Stelle deines Kantons oder bei deiner Ausgleichskasse. Diese Punkte helfen dir:

  1. Ärztliche Abklärung zuerst. Ohne Befund einer Ohrenärztin oder eines Ohrenarztes gibt es keine Pauschale. Die Abklärung rechnet die Grundversicherung normal ab, mit Franchise und Selbstbehalt.
  2. Offerten vergleichen. Die Pauschale ist fix. Frag bei der Akustikerin nach Geräten, die ganz oder weitgehend innerhalb der Pauschale liegen.
  3. Belege aufbewahren. Die Pauschale wird gegen Vorlage der ganzen Rechnung ausbezahlt. Speichere Rechnung und Entscheid, zum Beispiel in deinem Konto.
  4. Zusatzversicherung prüfen. Manche ambulante Zusatzversicherungen leisten Beiträge an Hörgeräte. Was dein Produkt zahlt, steht in den Versicherungsbedingungen; die Steckbriefe der Krankenkassen zeigen, welche Zusatzversicherungen eine Kasse anbietet.
  5. Ergänzungsleistungen einbeziehen. Beziehst du Ergänzungsleistungen, reiche die Rechnung auch dort ein.

Da die Grundversicherung beim Hörgerät selten zahlt, lohnt sich ein Blick auf deine Prämie: Im Prämienrechner siehst du, was dieselbe Grundversicherung bei anderen Kassen kostet.

Häufige Fehler

  • Das Hörgerät zuerst bei der Krankenkasse einreichen. Zuständig sind IV, AHV oder Unfallversicherung. Die Grundversicherung zahlt nur, wenn keine davon zuständig ist.
  • Die Pauschale für die volle Kostenübernahme halten. IV und AHV zahlen fixe Beträge. Der Rest bleibt bei dir, wenn keine Zusatzversicherung oder Ergänzungsleistung einspringt.
  • Zu früh ersetzen. Vor Ablauf von sechs (IV) bzw. fünf Jahren (AHV) gibt es nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit eine neue Pauschale.
  • Ein Gerät ausserhalb der Liste kaufen. Die Pauschale gilt nur für Geräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen.
  • Nach einem Unfall die Unfallversicherung vergessen. Ist die Schwerhörigkeit Folge eines Unfalls, melde den Fall zuerst dort.

Wie wir Leistungen und Quellen darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät?

Meist nicht. Zuständig sind zuerst die IV, die AHV oder nach einem Unfall die Unfallversicherung. Die Grundversicherung zahlt nur, wenn du die Voraussetzungen dieser Versicherungen nicht erfüllst, und dann nach deren Regeln. Einige Zusatzversicherungen leisten zusätzliche Beiträge; das steht in den Versicherungsbedingungen.

Wie viel zahlt die AHV an ein Hörgerät?

75 % der IV-Pauschale. Das sind CHF 630 für ein Gerät und CHF 1'237.50 für zwei Geräte, höchstens alle fünf Jahre. Voraussetzung ist eine hochgradige Schwerhörigkeit, und das Gerät muss das Hörvermögen namhaft verbessern.

Wie oft bekomme ich ein neues Hörgerät bezahlt?

Bei der IV höchstens alle sechs Jahre, bei der AHV höchstens alle fünf Jahre. Früher geht es nur, wenn sich die Hörfähigkeit wesentlich verändert hat.

Wer zahlt die Batterien für das Hörgerät?

Die IV zahlt eine Jahrespauschale von CHF 40 für ein Gerät und CHF 80 für zwei. Bei der AHV beschränkt sich der Anspruch auf die Geräteversorgung. Die MiGeL der Grundversicherung nennt für Batterien Höchstbeträge von CHF 60.22 und CHF 120.45 pro Jahr, wenn die Grundversicherung zuständig ist.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Anhang Ziff. 5.07Anhang Ziff. 5.07 HVIfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), Art. 2 und Anhang Ziff. 5.57Anhang Ziff. 5.57 HVAfedlex.admin.ch
  3. BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe vom 01.07.2026, Pos. 13.01bag.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 14Art. 14 ELGfedlex.admin.ch
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