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Glossar · PrämienverbilligungArt. 10 Abs. 3 Bst. d ELG

Ergänzungsleistungen

Auch: EL, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Kurz erklärt

Ergänzungsleistungen (EL) sind Bedarfsleistungen von Bund und Kantonen für Personen mit AHV- oder IV-Rente, deren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Für die Grundversicherung enthalten sie einen Pauschalbetrag, der direkt an die Krankenkasse geht. Zusätzlich vergütet der Kanton Franchise, Selbstbehalt und weitere Krankheitskosten.

Aktualisiert am

Illustration: stabiler Holzbalken stützt ein kleines Hausmodell, daneben ein Briefumschlag mit RentenausweisSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Anspruch haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen oder darauf Anspruch hätten, und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
  2. Das Reinvermögen muss unter CHF 100'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200'000 (Ehepaare) liegen; das selbst bewohnte Eigenheim zählt nicht dazu.
  3. Für die Grundversicherung wird die Durchschnittsprämie des Kantons oder der Region angerechnet, höchstens die tatsächliche Prämie, und direkt an die Kasse bezahlt.
  4. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung vergütet der Kanton EL-Beziehenden zusätzlich als Krankheitskosten.
  5. Die EL beginnt frühestens im Monat der Anmeldung; wer zu spät anmeldet, verliert Geld.

Was sind Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen (EL) helfen, wenn die AHV- oder IV-Rente und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie sind eine Bedarfsleistung, keine Fürsorge: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch. Bund und Kantone finanzieren die EL gemeinsam, durchgeführt werden sie von den Kantonen.

Für die Krankenversicherung sind die EL aus zwei Gründen wichtig. Erstens enthält die EL-Berechnung einen Betrag für die Prämie der Grundversicherung, der direkt an die Krankenkasse fliesst. Zweitens vergütet der Kanton EL-Beziehenden Krankheits- und Behinderungskosten, die keine Versicherung bezahlt, etwa Franchise und Selbstbehalt, Zahnarztrechnungen oder Hilfe und Pflege zu Hause.

EL ersetzen für die berechtigten Personen die gewöhnliche Prämienverbilligung. Die EL decken die Prämie in der Regel vollständig oder weitgehend über den Pauschalbetrag. Mindestens erhalten EL-Beziehende so viel, wie der Kanton als höchste Prämienverbilligung für Personen ohne EL und Sozialhilfe festgelegt hat, oder 60 % der Pauschale für die Grundversicherung, je nachdem, was höher ist.

Abgrenzung zu Sozialhilfe und Prämienverbilligung

Die Sozialhilfe ist das letzte Netz für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können, und muss unter Umständen zurückbezahlt werden, wenn sich die Lage verbessert. Die EL setzen dagegen eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung voraus und werden nach bundesrechtlichen Regeln berechnet. Die Prämienverbilligung wiederum verbilligt nur die Prämie und richtet sich nach kantonalem Recht. Wer EL bezieht, muss sich um die Prämienverbilligung in der Regel nicht separat kümmern.

So funktioniert es

Die jährliche EL ist die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Die zuständige Stelle stellt beide Seiten einander gegenüber.

Anerkannte Ausgaben bei Personen, die zu Hause leben, sind unter anderem:

  • der allgemeine Lebensbedarf, 2026 CHF 20'670 pro Jahr für Alleinstehende und CHF 31'005 für Ehepaare,
  • die Miete inklusive Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietzinsregion und der Haushaltsgrösse abhängt; für eine allein lebende Person in Region 1 sind es CHF 18'900 pro Jahr,
  • der Pauschalbetrag für die Grundversicherung in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie,
  • Beiträge an die Sozialversicherungen, Unterhaltsbeiträge und weitere Posten.

Anrechenbare Einnahmen sind unter anderem Renten der AHV, IV und Pensionskasse, zwei Drittel des Erwerbseinkommens über einem Freibetrag, Vermögenserträge und ein Vermögensverzehr. Bei Altersrentnerinnen und -rentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens über CHF 30'000 (Ehepaare CHF 50'000) als Einnahme angerechnet.

Wer ein Reinvermögen von CHF 100'000 oder mehr hat (Ehepaare CHF 200'000), erhält keine EL. Die selbst bewohnte Liegenschaft zählt für diese Schwelle nicht. Für Personen in Heim oder Spital gelten andere Ausgabenposten, etwa die Heimtaxe statt Miete und Lebensbedarf, sowie ein Betrag für persönliche Auslagen.

Der Betrag für die Krankenkasse

Das Departement des Innern (EDI) legt jedes Jahr die Durchschnittsprämien fest, die für die EL-Berechnung gelten. In Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen und Graubünden gibt es regionale Beträge, in den übrigen Kantonen einen Betrag pro Kanton. Für 2026 beträgt die Durchschnittsprämie für Erwachsene in der Prämienregion 1 im Kanton Zürich CHF 7'680 pro Jahr, in Bern CHF 8'004. Dieser Betrag wird als Ausgabe anerkannt, höchstens aber die tatsächliche Prämie deiner Kasse.

Die zuständige Stelle zahlt den Betrag direkt an die Krankenkasse. Ist die ganze jährliche EL kleiner als dieser Betrag, geht die ganze EL an die Kasse. Deine Prämienrechnung sinkt entsprechend.

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zur jährlichen EL vergütet der Kanton ausgewiesene Kosten, unter anderem für Zahnbehandlungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, ärztlich angeordnete Kuren, Diät, Transporte zur nächsten Behandlungsstelle, Hilfsmittel sowie die Kostenbeteiligung der Grundversicherung, also Franchise und Selbstbehalt. Die Kantone dürfen Höchstbeträge festlegen, für zu Hause lebende Alleinstehende aber nicht unter CHF 25'000 pro Jahr. Wer wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche EL erhält, bekommt Krankheitskosten vergütet, soweit sie diesen Überschuss übersteigen.

Rechtliche Grundlage

Die EL sind im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) geregelt, die Einzelheiten in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV). Art. 4 ELG nennt die Anspruchsvoraussetzungen: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz sowie eine Rente der AHV oder IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder ein IV-Taggeld während mindestens sechs Monaten. Für Ausländerinnen und Ausländer gilt nach Art. 5 ELG eine Karenzfrist von zehn Jahren ununterbrochenem Aufenthalt, für Flüchtlinge und Staatenlose fünf Jahre.

Art. 9 ELG bestimmt die Berechnung als Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen, Art. 9a ELG die Vermögensschwelle von CHF 100'000 bzw. CHF 200'000. Die anerkannten Ausgaben stehen in Art. 10 ELG; nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG gehört dazu der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als jährlicher Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie inklusive Unfalldeckung, höchstens die tatsächliche Prämie. Art. 21a ELG schreibt vor, dass dieser Betrag direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird.

Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten regelt Art. 14 ELG, darunter in Abs. 1 Bst. g die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG. Nach Art. 12 ELG besteht der Anspruch ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht wurde; bei Heim- oder Spitaleintritt gilt eine Frist von sechs Monaten. Die Rückerstattung aus dem Nachlass über CHF 40'000 steht in Art. 16a ELG. Die Mietzinsregion 1 umfasst nach Art. 26 ELV die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.

Beispiel: Rentnerin in der Stadt Zürich

Ruth ist 78 Jahre alt, alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung in der Stadt Zürich. Sie erhält eine AHV-Rente von CHF 2'000 und eine Pensionskassenrente von CHF 500 pro Monat. Ihre Miete inklusive Nebenkosten beträgt CHF 1'400 pro Monat, ihr Erspartes CHF 20'000. Die Prämie ihrer Grundversicherung liegt über der Durchschnittsprämie. Die Zahlen sind fiktiv, die Ansätze gesetzlich (Stand 2026).

Vereinfachte EL-Berechnung 2026 für Ruth
PositionBetrag pro Jahr
Allgemeiner Lebensbedarf, alleinstehendCHF 20'670
Miete inkl. Nebenkosten (unter dem Höchstbetrag von CHF 18'900)CHF 16'800
Pauschalbetrag Grundversicherung, ZH Region 1, ErwachseneCHF 7'680
Anerkannte AusgabenCHF 45'150
AHV-RenteCHF 24'000
PensionskassenrenteCHF 6'000
Vermögensverzehr (Vermögen unter CHF 30'000)CHF 0
Anrechenbare EinnahmenCHF 30'000
Jährliche ErgänzungsleistungCHF 15'150

Die Rechnung ist vereinfacht: Weitere Einnahmen wie Zinsen oder Posten wie Unterhaltsbeiträge sind weggelassen. Verbindlich ist die Verfügung der zuständigen Stelle. Das Beispiel zeigt aber, warum sich die Wahl der Kasse auch mit EL lohnt: Ist Ruths Prämie höher als die Durchschnittsprämie, zahlt sie die Differenz selbst. Ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse oder in ein Hausarztmodell senkt ihren Eigenanteil, solange die neue Prämie nicht unter die Pauschale fällt. Welche Angebote es in ihrer Gemeinde gibt, zeigt der Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Beziehst du eine AHV- oder IV-Rente und reicht das Geld kaum, lass deinen Anspruch prüfen:

  1. Früh anmelden. Die EL gibt es erst ab dem Monat der Anmeldung. Wer ein halbes Jahr wartet, verliert ein halbes Jahr. Bei Heim- oder Spitaleintritt hast du sechs Monate Zeit.
  2. Unterlagen bereithalten. Rentenbescheide, Mietvertrag, Kontoauszüge, Steuerunterlagen und die aktuelle Prämienrechnung der Krankenkasse.
  3. Krankheitskosten einreichen. Belege für Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt oder Spitex schickst du der EL-Stelle, meist mit einer Frist, die der Kanton festlegt.
  4. Prämie im Blick behalten. Die EL übernimmt höchstens die Durchschnittsprämie. Die Differenz bei einer teuren Kasse zahlst du selbst. Vergleiche deshalb jedes Jahr die Angebote und prüfe ein alternatives Modell. Kennzahlen zu den Kassen findest du unter Krankenkassen.
  5. Änderungen melden. Umzug, Heimeintritt, Erbschaft oder eine neue Rente musst du sofort melden, sonst drohen Rückforderungen.

Hast du keine Rente, aber ein tiefes Einkommen, ist die kantonale Prämienverbilligung der richtige Weg. Den Anspruch prüfst du mit dem Prämienverbilligungs-Check.

Häufige Fehler

  • Zu spät anmelden. EL werden nicht rückwirkend ab Rentenbeginn ausbezahlt, sondern ab dem Monat der Anmeldung.
  • Glauben, das Eigenheim schliesse EL aus. Die selbst bewohnte Liegenschaft zählt nicht zur Vermögensschwelle von CHF 100'000, beim Vermögensverzehr wird nur der Wert über CHF 112'500 berücksichtigt.
  • Krankheitskosten nicht einreichen. Franchise und Selbstbehalt werden nicht automatisch vergütet. Ohne Belege gibt es kein Geld.
  • Eine teure Kasse behalten. Die EL deckt die Prämie nur bis zur Durchschnittsprämie. Eine teurere Kasse belastet dein Budget jeden Monat.
  • Vermögen verschenken. Freiwillig abgegebenes Vermögen wird in der EL-Berechnung trotzdem angerechnet, als wäre es noch vorhanden.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente, eine Hinterlassenenrente oder eine IV-Rente beziehen oder darauf Anspruch hätten, wenn ihre Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken. Ausländerinnen und Ausländer brauchen zusätzlich meist zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt.

Bezahlt die EL die Krankenkassenprämie?

Ja, als Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens aber die tatsächliche Prämie. Der Betrag wird direkt an deine Krankenkasse überwiesen.

Muss man Ergänzungsleistungen zurückzahlen?

Rechtmässig bezogene EL müssen nach dem Tod aus dem Nachlass zurückerstattet werden, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind immer zurückzuzahlen.

Wo melde ich mich für Ergänzungsleistungen an?

Bei der zuständigen Stelle deines Wohnkantons, meist der kantonalen Ausgleichskasse oder Sozialversicherungsanstalt, in einigen Städten bei einer kommunalen Stelle. Die Anmeldeformulare gibt es dort und bei der AHV-Gemeindezweigstelle.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 10Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELGfedlex.admin.ch
  2. ELG, Art. 4, 9 und 9a (Anspruch, Berechnung, Vermögensschwelle)Art. 4 ELGfedlex.admin.ch
  3. ELG, Art. 14 (Krankheits- und Behinderungskosten)Art. 14 ELGfedlex.admin.ch
  4. ELG, Art. 21a (Auszahlung an den Krankenversicherer)Art. 21a ELGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), Art. 26 (Mietzinsregionen)Art. 26 ELVfedlex.admin.ch
  6. EDI: Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026, Anhang (BSV)bsv.admin.ch
  7. BSV: Ergänzungsleistungen (EL)bsv.admin.ch
  8. Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungenahv-iv.ch
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