Das Wichtigste in Kürze
- Sozialhilfebeziehende sind in der Grundversicherung gleich versichert wie alle anderen, mit freier Kassenwahl und vollem Leistungskatalog.
- Die Kantone verbilligen die Prämien; den ungedeckten Rest übernimmt je nach Kanton die Sozialhilfe oder die Gemeinde.
- Zahlt eine Sozialhilfebehörde die Prämien, wird bei verspätetem Beitritt kein Prämienzuschlag erhoben.
- Seit 1. Januar 2025 kannst du jederzeit vom Standardmodell in ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl wechseln.
- Bleiben Prämien unbezahlt, übernimmt der Kanton 85 % der Forderungen, für die ein Verlustschein vorliegt.
Was heisst Sozialhilfe für die Krankenkasse?
Sozialhilfe ist die letzte Stufe der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie deckt den Lebensunterhalt von Personen, die ihn nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Sozialversicherungsleistungen bestreiten können. Zuständig sind Kantone und Gemeinden; Bundesrecht setzt nur den Rahmen.
Für die Krankenversicherung ändert der Bezug von Sozialhilfe am Versicherungsverhältnis nichts. Du bleibst bei deiner Kasse in der Grundversicherung, hast die gleichen Leistungen und die gleiche freie Arztwahl wie alle anderen. Was sich ändert, ist, wer die Kosten trägt. Die Prämie läuft über die Prämienverbilligung und den Restbetrag über das Gemeinwesen. Franchise und Selbstbehalt übernimmt die Sozialhilfe, wenn du bedürftig bist.
Abzugrenzen ist die Sozialhilfe von den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Bei den Ergänzungsleistungen ist ein Pauschalbetrag für die Grundversicherung in der Berechnung enthalten und wird direkt an die Kasse bezahlt (Art. 10 Abs. 3 Bst. d und Art. 21a ELG). Zusatzversicherungen nach VVG gehören nicht zur Grundversorgung; ob die Sozialhilfe deren Prämien berücksichtigt, entscheidet das kantonale Recht.
So funktioniert es
Prämie
- Prämienverbilligung zuerst. Die Kantone müssen Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entlasten und zahlen den Betrag direkt an die Kasse. Im Kanton Zürich veranlasst die betroffene Person oder das Sozialamt die Verbilligung, falls sie noch fehlt. Es ist dort nicht zulässig, auf die Verbilligung zu verzichten und die ganze Prämie über den Kanton abzurechnen.
- Restprämie über das Gemeinwesen. Den Teil der Prämie, den die Verbilligung nicht deckt, übernimmt je nach Kanton die Sozialhilfe oder die Gemeinde. Welche Prämie als angemessen gilt, legt jeder Kanton fest; für die Höhe der Verbilligung arbeiten viele Kantone mit einer Richtprämie. Im Kanton Zürich überweist die zivilrechtliche Wohngemeinde den ungedeckten Teil an die Kasse.
- Pflicht zur günstigen Lösung. Im Kanton Zürich müssen Sozialhilfebeziehende zu einer günstigeren Kasse wechseln, soweit möglich und zumutbar, und die Sozialhilfe muss sie dabei unterstützen. Seit 1. Januar 2025 ist zudem der Wechsel vom Standardmodell in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell jederzeit möglich, nicht nur auf Ende Jahr.
Kostenbeteiligung
Franchise und Selbstbehalt gehören im Kanton Zürich zur medizinischen Grundversorgung und werden bei Bedürftigkeit übernommen. Das gilt auch für den erhöhten Selbstbehalt von 40 % bei zu teuren Originalpräparaten. Selbst gekaufte, nicht ärztlich verordnete Medikamente sind dagegen im Grundbedarf enthalten.
Rechtliche Grundlage
Das KVG kennt keine eigene Regel für Sozialhilfebeziehende; es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren und direkt an die Versicherer zu zahlen. Art. 64a KVG regelt unbezahlte Prämien: Mahnung, Betreibung und Übernahme von 85 % der Forderungen mit Verlustschein durch den Kanton (Abs. 4). Art. 84a KVG erlaubt den Versicherern, den Sozialhilfebehörden die nötigen Daten bekannt zu geben, wenn Prämien nach erfolgloser Mahnung offen bleiben.
Die KVV enthält zwei ausdrückliche Hinweise auf die Sozialhilfe. Nach Art. 8 Abs. 2 KVV wird kein Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt erhoben, wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt. Nach Art. 9 Abs. 1 KVV darf ein Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Zahlungsverzugs nur bei Personen beenden, auf die das Schweizer Sozialhilferecht nicht anwendbar ist. Art. 100 Abs. 2 KVV erlaubt seit 1. Januar 2025 den jederzeitigen Wechsel in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer.
Die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist kantonales Recht. Im Kanton Zürich stehen die Regeln im Sozialhilfegesetz (§ 15a SHG, Pflicht zum Wechsel) und im Einführungsgesetz zum KVG (§ 15 EG KVG, Übernahme der Restprämie). Nach dem Zürcher Sozialhilfehandbuch gelten die übernommenen Prämien wegen Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Zuständigkeitsgesetzes nicht als Sozialhilfe im Sinne der Unterstützung.
Beispiel: teure Kasse in Zürich
Daniel ist 38 Jahre alt (Jahrgang 1988), wohnt in der Stadt Zürich und bezieht seit 2026 Sozialhilfe. Er ist im Standardmodell mit Franchise CHF 300 bei einer Kasse versichert, deren Prämie am oberen Ende liegt. Die Tabelle zeigt die Spanne in der Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene mit Unfall (Prämien 2026, Quelle BAG):
| Franchise CHF 300 | Monatsprämie | Jahresprämie |
|---|---|---|
| teuerste | CHF 724.00 | CHF 8'688.00 |
| Median | CHF 580.00 | CHF 6'960.00 |
| günstigste (Hausarzt/HMO) | CHF 517.70 | CHF 6'212.40 |
Was bedeutet das für dich?
- Prämienverbilligung prüfen. Kläre mit dem Sozialamt, ob die Verbilligung beantragt ist. Die kantonalen Regeln findest du unter Prämienverbilligung.
- Günstige Lösung suchen. Vergleiche im Prämienrechner die Prämien für deine Gemeinde, auch mit Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell. Die Steckbriefe findest du unter Krankenkassen.
- Termine einhalten. Den Kassenwechsel planst du mit den Fristen. Das Kündigungsschreiben erstellst du mit dem Kündigungsbrief.
- Rechnungen weitergeben. Leite Rechnungen für Franchise und Selbstbehalt an das Sozialamt weiter, damit sie übernommen werden können.
- Offene Prämien melden. Hast du Schulden bei der Kasse, sprich früh mit dem Sozialamt. Mehr dazu unter Zahlungsrückstand.
Häufige Fehler
- Die Kasse selbst kündigen, um Prämien zu sparen. Die Grundversicherung ist obligatorisch. Ohne Anschlusslösung bleibt die alte Kasse zuständig.
- Die Prämienverbilligung nicht beantragen. Sie geht der Sozialhilfe vor; fehlt sie, fehlt Geld im Budget.
- Eine teure Kasse behalten. Wo eine Wechselpflicht gilt, kann eine Weigerung zu einer Kürzung der Sozialhilfe führen.
- Kostenbeteiligungen selbst tragen. Franchise und Selbstbehalt gehören im Kanton Zürich zur Grundversorgung. Reiche die Rechnungen ein.
Wie wir Prämien vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Sozialhilfe meine Krankenkassenprämie?
Zuerst wird die Prämienverbilligung des Kantons angerechnet. Den Teil, den sie nicht deckt, übernimmt je nach Kanton die Sozialhilfe oder die Gemeinde. Im Kanton Zürich überweist die Wohngemeinde den Rest direkt an die Kasse.
Muss ich mit Sozialhilfe die Krankenkasse wechseln?
Im Kanton Zürich musst du zu einer günstigeren Kasse wechseln, wenn das möglich und zumutbar ist; die Pflicht steht im Sozialhilfegesetz. Andere Kantone haben eigene Regeln. Wer sich ohne guten Grund weigert, muss mit einer Kürzung rechnen.
Wer bezahlt Franchise und Selbstbehalt, wenn ich Sozialhilfe beziehe?
Im Kanton Zürich gehören Franchise und Selbstbehalt zur medizinischen Grundversorgung und werden bei Bedürftigkeit von der Sozialhilfe übernommen. Andere Kantone regeln das in ihren Richtlinien; frag dein Sozialamt.
Kann mir die Kasse kündigen, wenn die Prämien offen sind?
Nein. Für Personen, auf die das Schweizer Sozialhilferecht anwendbar ist, darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen unbezahlter Prämien nicht beenden. Er muss betreiben, und der Kanton übernimmt 85 % der Forderungen mit Verlustschein.
Verwandte Begriffe
- PrämienverbilligungDie Prämienverbilligung (IPV) ist ein Beitrag deines Wohnkantons an die Prämie der Grundversicherung, wenn du in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebst. Der Kanton zahlt das Geld direkt an deine Krankenkasse, deine Rechnung wird kleiner. Für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen muss er die Prämie um mindestens 80 % verbilligen.
- ErgänzungsleistungenErgänzungsleistungen (EL) sind Bedarfsleistungen von Bund und Kantonen für Personen mit AHV- oder IV-Rente, deren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Für die Grundversicherung enthalten sie einen Pauschalbetrag, der direkt an die Krankenkasse geht. Zusätzlich vergütet der Kanton Franchise, Selbstbehalt und weitere Krankheitskosten.
- ZahlungsrückstandEin Zahlungsrückstand bei der Krankenkasse entsteht, wenn du fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlst. In der Grundversicherung folgen Mahnung, Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und Betreibung. Solange die Ausstände offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln; zusätzlich fällt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr an.
- RichtprämieDie Richtprämie ist ein Referenzbetrag, den ein Kanton für die Berechnung der Prämienverbilligung festlegt, getrennt für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder. Sie entspricht nicht deiner tatsächlichen Prämie. Im Aargau beträgt sie 2026 zum Beispiel CHF 5'830 pro Jahr für Erwachsene und CHF 1'380 für Kinder.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8 und 9Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 10 und 21aArt. 10 Abs. 3 Bst. d, Art. 21a ELGfedlex.admin.ch
- Kanton Zürich, Sozialhilfehandbuch: Krankenversicherungsprämienzh.ch
- Kanton Zürich, Sozialhilfehandbuch: Selbstbehalte und Franchisenzh.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
