Das Wichtigste in Kürze
- Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, muss sich innert drei Monaten grundversichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Den Wohnsitz bestimmt das Zivilgesetzbuch: der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst (Art. 23 ZGB).
- Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben; ein Aufenthalt zur Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
- Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort, also nach Kanton und Prämienregion deiner Gemeinde (Art. 61 Abs. 2 KVG).
- Verlegst du den Wohnsitz ins Ausland, endet die Versicherungspflicht in der Regel (Art. 5 Abs. 3 KVG).
Was ist der Wohnsitz?
Der Wohnsitz ist ein Begriff aus dem Zivilgesetzbuch. Er bezeichnet den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Gemeint ist der Mittelpunkt des Lebens: wo du wohnst, schläfst, deine Familie und deine Beziehungen hast. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt und diese Absicht an, nicht an ein Formular.
Die Krankenversicherung übernimmt diesen Begriff unverändert. Man spricht deshalb vom Wohnsitzprinzip: Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, untersteht der Versicherungspflicht, unabhängig von Nationalität, Einkommen oder Arbeitsort. Umgekehrt sind Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur versicherungspflichtig, wenn eine Sonderregel greift, etwa für Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Rentnerinnen im EU-Raum.
Der Wohnsitz spielt in der Krankenversicherung drei Rollen: Er löst die Versicherungspflicht und die Beitrittsfrist aus. Er bestimmt über Kanton und Prämienregion die Höhe der Prämie. Und er entscheidet, welche Kassen und Modelle dir offenstehen.
So funktioniert es
Ein einziger Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben. Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bestehen, bis ein neuer begründet wird.
Ausbildung, Heim, Spital. Der Aufenthalt zur Ausbildung oder die Unterbringung in einem Heim, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Studierende behalten deshalb oft den Wohnsitz bei den Eltern.
Kinder. Kinder unter elterlicher Sorge haben den Wohnsitz der Eltern. Leben die Eltern getrennt, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.
Prämie. Die Kasse stuft die Prämie nach Kanton und Prämienregion des Wohnorts ab. Massgebend ist die Gemeinde, in der du wohnst, nicht der Arbeitsort. Ziehst du um, passt die Kasse die Prämie an.
Umzug im Inland. Ist deine Kasse am neuen Wohnort nicht tätig, endet die Versicherung mit dem Umzug, und du wählst eine neue Kasse. Modelle mit eingeschränkter Arztwahl stehen nur Personen mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem die Kasse das Modell anbietet.
Wegzug ins Ausland. Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die Versicherungspflicht in der Regel, und die Grundversicherung endet. Ausnahmen gelten unter anderem für entsandte Arbeitnehmende und für bestimmte Rentnerinnen und Rentner in der EU. Details unter Wegzug.
Rechtliche Grundlage
Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten zu versichern. Art. 1 Abs. 1 KVV verweist für den Wohnsitz auf Art. 23–26 ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG tut dasselbe für alle Sozialversicherungen und definiert in Abs. 2 zusätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt.
Art. 23 ZGB definiert den Wohnsitz als Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; Ausbildung und Unterbringung in einer Einrichtung begründen für sich allein keinen Wohnsitz, und niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Art. 24 ZGB regelt das Fortbestehen, Art. 25 ZGB den Wohnsitz von Kindern.
Art. 61 Abs. 2 KVG macht den Wohnort zur Grundlage der Prämienabstufung; Abs. 2bis erlaubt regionale Abstufungen. Art. 7 Abs. 3 KVG beendet das Versicherungsverhältnis, wenn du wegen eines Umzugs die Kasse verlassen musst. Nach Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die Versicherungspflicht wegfällt.
Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sieht Art. 1 Abs. 2 KVV Ausnahmen vor, etwa für Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU. Wer nach dem Freizügigkeitsabkommen befreit werden kann und im Wohnstaat gleichwertig gedeckt ist, kann sich auf Gesuch hin befreien lassen (Art. 2 Abs. 6 KVV).
Beispiel: gleiche Person, anderer Wohnsitz
Nina, 34, arbeitet in Zürich. Sie überlegt, ob sie in Zürich, Winterthur, Luzern oder Genf wohnen soll. Ihr Arbeitsort spielt für die Prämie keine Rolle, ihr Wohnsitz schon. Die Tabelle zeigt die Monatsprämien 2026 für Jahrgang 1992, Franchise CHF 2'500, mit Unfalldeckung (Quelle BAG, Prämien 2026).
| Wohngemeinde | Prämienregion | Günstigste | Median | Teuerste |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | ZH, Region 1 | CHF 389.40 | CHF 453.90 | CHF 595.70 |
| Winterthur | ZH, Region 2 | CHF 347.30 | CHF 400.00 | CHF 509.40 |
| Luzern | LU, Region 1 | CHF 323.30 | CHF 385.80 | CHF 512.60 |
| Genf | GE, Region 0 | CHF 476.00 | CHF 541.10 | CHF 785.50 |
Die Prämien für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner. Welche Kassen in deiner Region tätig sind, siehst du unter Krankenkassen.
Was bedeutet das für dich?
- Umzug melden. Teile der Kasse die neue Adresse mit. Sie rechnet die Prämie nach dem neuen Wohnort. Prüfe danach, ob deine Kasse und dein Modell am neuen Ort noch die beste Wahl sind.
- Kasse am neuen Ort prüfen. Ist deine Kasse dort nicht tätig oder bietet sie dein Modell nicht an, musst du wechseln. Wie das geht, steht unter Kasse wechseln.
- Zuzug aus dem Ausland. Ab dem Tag der Wohnsitznahme laufen drei Monate Beitrittsfrist. Wer zu spät kommt, zahlt einen Zuschlag.
- Wegzug ins Ausland. Melde dich bei der Gemeinde und bei der Kasse ab und kläre den Versicherungsschutz im neuen Land. Für Auslandschweizer gelten besondere Regeln.
Häufige Fehler
- Den Arbeitsort für den Wohnsitz halten. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort. Wer in Genf wohnt und in Zürich arbeitet, zahlt Genfer Prämien.
- Einen Wochenaufenthalt als zweiten Wohnsitz sehen. Es gibt nur einen Wohnsitz, massgebend ist der Lebensmittelpunkt.
- Den Umzug nicht melden. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort. Stimmt die Adresse bei der Kasse nicht, stimmt auch die Prämie nicht.
- Beim Wegzug die Kasse nicht informieren. Ohne Abmeldung weiss die Kasse nicht, dass deine Versicherungspflicht endet, und stellt weiter Prämien in Rechnung.
Wie wir Prämienvergleiche berechnen, steht unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wo ist mein Wohnsitz, wenn ich unter der Woche woanders wohne?
Massgebend ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst, also der Mittelpunkt deines Lebens. Du kannst nur einen Wohnsitz haben. Die Prämie richtet sich nach diesem Ort, nicht nach dem Wochenaufenthalt.
Bin ich als Studentin am Studienort versichert?
Ein Aufenthalt zur Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Wer nur fürs Studium in eine andere Stadt zieht, behält in der Regel den bisherigen Wohnsitz und damit dessen Prämienregion.
Was passiert mit meiner Krankenkasse, wenn ich umziehe?
Du meldest der Kasse die neue Adresse, und sie passt die Prämie an den neuen Wohnort an. Ist die Kasse am neuen Ort nicht tätig, endet die Versicherung mit dem Umzug, und du musst eine neue Kasse wählen.
Brauche ich eine Schweizer Krankenkasse, wenn ich im Ausland wohne und in der Schweiz arbeite?
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU unterstehen grundsätzlich der Schweizer Versicherung, obwohl sie keinen Wohnsitz hier haben. Je nach Wohnland gibt es ein Wahlrecht. Die Details stehen auf der Seite zu Grenzgängern.
Verwandte Begriffe
- VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.
- GrenzgängerGrenzgänger wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück. Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, innert drei Monaten ab Arbeitsbeginn. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann stattdessen das Wohnland wählen.
- Wegzug ins AuslandBeim Wegzug ins Ausland endet deine Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, ohne Kündigungsfrist. Du meldest den Wegzug der Kasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Rentner, Grenzgänger und Entsandte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.
- BeitrittsfristDie Beitrittsfrist ist die Zeit, in der du dich nach dem Zuzug in die Schweiz oder nach der Geburt eines Kindes bei einer Krankenkasse versichern musst. Sie beträgt drei Monate. Meldest du dich rechtzeitig an, gilt die Grundversicherung rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt.
- PrämienregionDie Prämienregion ist das Gebiet innerhalb eines Kantons, für das eine Krankenkasse die gleiche Grundversicherungsprämie verlangt. Das EDI teilt jede Gemeinde einer Region 1, 2 oder 3 zu. 2026 haben 11 Kantone mehrere Regionen, 15 nur eine. Massgebend ist deine Wohngemeinde, nicht die Postleitzahl.
- AuslandschweizerAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Mit dem Wegzug endet in der Regel die obligatorische Grundversicherung, weil sie an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden ist. Ausnahmen gelten für entsandte Arbeitnehmende, Bundespersonal und Personen mit Schweizer Rente in EU- und EFTA-Staaten. Bei der Rückkehr musst du dich innert drei Monaten versichern.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 23–26Art. 23–26 ZGBfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 13Art. 13 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
