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Wohnsitz

Auch: Wohnsitzprinzip

Kurz erklärt

Der Wohnsitz ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst. In der Krankenversicherung entscheidet er über zwei Dinge: ob du in der Schweiz versicherungspflichtig bist und welche Prämie du zahlst. Mit einem Wohnsitz in der Schweiz musst du dich innert drei Monaten grundversichern.

Aktualisiert am

Illustration: Kleines Hausmodell auf einer Landkarte, daneben steckt eine StecknadelSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, muss sich innert drei Monaten grundversichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
  2. Den Wohnsitz bestimmt das Zivilgesetzbuch: der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst (Art. 23 ZGB).
  3. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben; ein Aufenthalt zur Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
  4. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort, also nach Kanton und Prämienregion deiner Gemeinde (Art. 61 Abs. 2 KVG).
  5. Verlegst du den Wohnsitz ins Ausland, endet die Versicherungspflicht in der Regel (Art. 5 Abs. 3 KVG).

Was ist der Wohnsitz?

Der Wohnsitz ist ein Begriff aus dem Zivilgesetzbuch. Er bezeichnet den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Gemeint ist der Mittelpunkt des Lebens: wo du wohnst, schläfst, deine Familie und deine Beziehungen hast. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Aufenthalt und diese Absicht an, nicht an ein Formular.

Die Krankenversicherung übernimmt diesen Begriff unverändert. Man spricht deshalb vom Wohnsitzprinzip: Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, untersteht der Versicherungspflicht, unabhängig von Nationalität, Einkommen oder Arbeitsort. Umgekehrt sind Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur versicherungspflichtig, wenn eine Sonderregel greift, etwa für Grenzgänger, Kurzaufenthalter oder Rentnerinnen im EU-Raum.

Der Wohnsitz spielt in der Krankenversicherung drei Rollen: Er löst die Versicherungspflicht und die Beitrittsfrist aus. Er bestimmt über Kanton und Prämienregion die Höhe der Prämie. Und er entscheidet, welche Kassen und Modelle dir offenstehen.

So funktioniert es

Ein einziger Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben. Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bestehen, bis ein neuer begründet wird.

Ausbildung, Heim, Spital. Der Aufenthalt zur Ausbildung oder die Unterbringung in einem Heim, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Studierende behalten deshalb oft den Wohnsitz bei den Eltern.

Kinder. Kinder unter elterlicher Sorge haben den Wohnsitz der Eltern. Leben die Eltern getrennt, gilt der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.

Prämie. Die Kasse stuft die Prämie nach Kanton und Prämienregion des Wohnorts ab. Massgebend ist die Gemeinde, in der du wohnst, nicht der Arbeitsort. Ziehst du um, passt die Kasse die Prämie an.

Umzug im Inland. Ist deine Kasse am neuen Wohnort nicht tätig, endet die Versicherung mit dem Umzug, und du wählst eine neue Kasse. Modelle mit eingeschränkter Arztwahl stehen nur Personen mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem die Kasse das Modell anbietet.

Wegzug ins Ausland. Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die Versicherungspflicht in der Regel, und die Grundversicherung endet. Ausnahmen gelten unter anderem für entsandte Arbeitnehmende und für bestimmte Rentnerinnen und Rentner in der EU. Details unter Wegzug.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten zu versichern. Art. 1 Abs. 1 KVV verweist für den Wohnsitz auf Art. 23–26 ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG tut dasselbe für alle Sozialversicherungen und definiert in Abs. 2 zusätzlich den gewöhnlichen Aufenthalt.

Art. 23 ZGB definiert den Wohnsitz als Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; Ausbildung und Unterbringung in einer Einrichtung begründen für sich allein keinen Wohnsitz, und niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Art. 24 ZGB regelt das Fortbestehen, Art. 25 ZGB den Wohnsitz von Kindern.

Art. 61 Abs. 2 KVG macht den Wohnort zur Grundlage der Prämienabstufung; Abs. 2bis erlaubt regionale Abstufungen. Art. 7 Abs. 3 KVG beendet das Versicherungsverhältnis, wenn du wegen eines Umzugs die Kasse verlassen musst. Nach Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die Versicherungspflicht wegfällt.

Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sieht Art. 1 Abs. 2 KVV Ausnahmen vor, etwa für Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU. Wer nach dem Freizügigkeitsabkommen befreit werden kann und im Wohnstaat gleichwertig gedeckt ist, kann sich auf Gesuch hin befreien lassen (Art. 2 Abs. 6 KVV).

Beispiel: gleiche Person, anderer Wohnsitz

Nina, 34, arbeitet in Zürich. Sie überlegt, ob sie in Zürich, Winterthur, Luzern oder Genf wohnen soll. Ihr Arbeitsort spielt für die Prämie keine Rolle, ihr Wohnsitz schon. Die Tabelle zeigt die Monatsprämien 2026 für Jahrgang 1992, Franchise CHF 2'500, mit Unfalldeckung (Quelle BAG, Prämien 2026).

Monatsprämie 2026 nach Wohngemeinde
WohngemeindePrämienregionGünstigsteMedianTeuerste
ZürichZH, Region 1CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70
WinterthurZH, Region 2CHF 347.30CHF 400.00CHF 509.40
LuzernLU, Region 1CHF 323.30CHF 385.80CHF 512.60
GenfGE, Region 0CHF 476.00CHF 541.10CHF 785.50

Die Prämien für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner. Welche Kassen in deiner Region tätig sind, siehst du unter Krankenkassen.

Was bedeutet das für dich?

  1. Umzug melden. Teile der Kasse die neue Adresse mit. Sie rechnet die Prämie nach dem neuen Wohnort. Prüfe danach, ob deine Kasse und dein Modell am neuen Ort noch die beste Wahl sind.
  2. Kasse am neuen Ort prüfen. Ist deine Kasse dort nicht tätig oder bietet sie dein Modell nicht an, musst du wechseln. Wie das geht, steht unter Kasse wechseln.
  3. Zuzug aus dem Ausland. Ab dem Tag der Wohnsitznahme laufen drei Monate Beitrittsfrist. Wer zu spät kommt, zahlt einen Zuschlag.
  4. Wegzug ins Ausland. Melde dich bei der Gemeinde und bei der Kasse ab und kläre den Versicherungsschutz im neuen Land. Für Auslandschweizer gelten besondere Regeln.

Häufige Fehler

  • Den Arbeitsort für den Wohnsitz halten. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort. Wer in Genf wohnt und in Zürich arbeitet, zahlt Genfer Prämien.
  • Einen Wochenaufenthalt als zweiten Wohnsitz sehen. Es gibt nur einen Wohnsitz, massgebend ist der Lebensmittelpunkt.
  • Den Umzug nicht melden. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort. Stimmt die Adresse bei der Kasse nicht, stimmt auch die Prämie nicht.
  • Beim Wegzug die Kasse nicht informieren. Ohne Abmeldung weiss die Kasse nicht, dass deine Versicherungspflicht endet, und stellt weiter Prämien in Rechnung.

Wie wir Prämienvergleiche berechnen, steht unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wo ist mein Wohnsitz, wenn ich unter der Woche woanders wohne?

Massgebend ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst, also der Mittelpunkt deines Lebens. Du kannst nur einen Wohnsitz haben. Die Prämie richtet sich nach diesem Ort, nicht nach dem Wochenaufenthalt.

Bin ich als Studentin am Studienort versichert?

Ein Aufenthalt zur Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Wer nur fürs Studium in eine andere Stadt zieht, behält in der Regel den bisherigen Wohnsitz und damit dessen Prämienregion.

Was passiert mit meiner Krankenkasse, wenn ich umziehe?

Du meldest der Kasse die neue Adresse, und sie passt die Prämie an den neuen Wohnort an. Ist die Kasse am neuen Ort nicht tätig, endet die Versicherung mit dem Umzug, und du musst eine neue Kasse wählen.

Brauche ich eine Schweizer Krankenkasse, wenn ich im Ausland wohne und in der Schweiz arbeite?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU unterstehen grundsätzlich der Schweizer Versicherung, obwohl sie keinen Wohnsitz hier haben. Je nach Wohnland gibt es ein Wahlrecht. Die Details stehen auf der Seite zu Grenzgängern.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 KVVfedlex.admin.ch
  3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 23–26Art. 23–26 ZGBfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 13Art. 13 ATSGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  8. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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