Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Wegzug ins Ausland

Auch: Auswanderung

Kurz erklärt

Beim Wegzug ins Ausland endet deine Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, ohne Kündigungsfrist. Du meldest den Wegzug der Kasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Rentner, Grenzgänger und Entsandte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.

Aktualisiert am

Illustration: Gestapelte Umzugskartons stehen neben einer geschlossenen HaustürSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung endet, wenn du nicht mehr versicherungspflichtig bist, grundsätzlich am Tag der Abreise.
  2. Für den Wegzug gelten keine Kündigungsfristen; die Kasse braucht einen Nachweis, meist die Abmeldebestätigung der Gemeinde.
  3. Wer eine Schweizer Rente bezieht, entsandt ist oder als Grenzgänger arbeitet, bleibt unter Umständen in der Schweiz versichert.
  4. Zusatzversicherungen nach VVG enden nicht automatisch; es gelten die Kündigungsregeln im Vertrag.
  5. Bei einer Rückkehr musst du dich innert drei Monaten wieder versichern.

Was heisst Wegzug ins Ausland für die Krankenkasse?

Die Schweizer Grundversicherung knüpft an den Wohnsitz an. Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert drei Monaten versichern. Umgekehrt endet die Pflicht, wenn du den Wohnsitz aufgibst und ins Ausland ziehst. Mit dem Wegzug fällst du in der Regel aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung heraus, und die Kasse darf ab diesem Zeitpunkt keine Prämien mehr verlangen.

Der Wegzug ist kein gewöhnlicher Kassenwechsel. Beim Wechsel gelten Fristen: die Kündigung auf Ende Jahr bis 30. November oder auf Ende Juni mit drei Monaten Frist. Beim Wegzug endet die Versicherung dagegen von Gesetzes wegen, weil die Voraussetzung dafür wegfällt. Du musst also nicht kündigen, sondern den Wegzug melden und belegen.

Anders ist es für einige Gruppen, die trotz Wohnsitz im Ausland in der Schweiz versichert bleiben: Personen mit Schweizer Rente in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich, entsandte Arbeitnehmende, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Bezüger von Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung, die in einem dieser Staaten wohnen. Details zu den Rentnern stehen unter Rentner im Ausland. Für Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland gibt es einen eigenen Eintrag: Auslandschweizer.

So funktioniert es

  1. Bei der Gemeinde abmelden. Du meldest dich bei der Einwohnerkontrolle ab und erhältst eine Abmeldebestätigung mit dem Wegzugsdatum.
  2. Der Kasse schriftlich mitteilen. Schick deiner Krankenkasse eine Mitteilung mit Wegzugsdatum, neuer Adresse im Ausland und der Abmeldebestätigung. Am besten per Einschreiben.
  3. Ende der Versicherung. Die Grundversicherung endet mit der Abreise. Die Kasse bestätigt dir das Enddatum. Hast du Prämien für die Zeit danach im Voraus bezahlt, verlangst du sie zurück. Wie ein angebrochener Monat abgerechnet wird, fragst du bei der Kasse nach.
  4. Zusatzversicherungen separat regeln. Sie laufen nach Vertrag. Manche Kassen sehen ein Kündigungsrecht beim Wegzug vor, andere eine Weiterführung. Das steht in den AVB.
  5. Neue Versicherung im Ausland. Ab dem Tag nach der Abreise bist du nicht mehr über das KVG gedeckt. Kläre die Versicherung im neuen Wohnland vor der Abreise.

Für ausländische Staatsangehörige mit Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gilt ein konkretes Datum: Die Versicherung endet am Tag des bei der Gemeinde gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme zu versichern. Art. 5 Abs. 3 KVG hält fest, dass die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Art. 7 Abs. 3 KVG regelt, dass ein Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes endet, wenn du den Versicherer deswegen verlassen musst. Art. 1 Abs. 1 KVV knüpft die Versicherungspflicht an den Wohnsitz nach Art. 23–26 ZGB.

Für ausländische Staatsangehörige mit Bewilligung bestimmt Art. 7 Abs. 3 KVV, dass die Versicherung am Tag des gemeldeten Wegzugs endet, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise. Die Ausnahmen für Personen mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich stehen in Art. 1 Abs. 2 Bst. d–e KVV. Das BAG fasst zusammen: Bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise. Versicherer können Personen, die ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich ziehen, eine Fortdauer des Schutzes als privatrechtlichen Vertrag nach VVG anbieten.

Beispiel: Wegzug Ende August

Laura ist 30 Jahre alt, wohnt in der Stadt Bern und zieht am 31. August 2026 nach Kanada, um dort zu arbeiten. Sie hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 300 und eine Zusatzversicherung für ambulante Leistungen.

SchrittDatumWas passiert
Abmeldung bei der Gemeinde24.08.2026Abmeldebestätigung mit Wegzug per 31.08.2026
Mitteilung an die Kasse25.08.2026Brief mit Abmeldebestätigung, per Einschreiben
Ende der Grundversicherung31.08.2026Abreise, keine Kündigungsfrist
Zusatzversicherungnach AVBKündigung nach den Vertragsbedingungen

Für Jahrgang 1996 in der Gemeinde Bern (Region 1) kostet die Grundversicherung 2026 mit Unfall und Franchise CHF 300 zwischen CHF 545.90 und CHF 758.90 pro Monat, der Median liegt bei CHF 609.30 (Prämien 2026, Quelle BAG).

Was bedeutet das für dich?

  1. Prüfe, ob du zu einer Ausnahme gehörst. Wer eine Schweizer Rente bezieht oder entsandt wird, bleibt unter Umständen versicherungspflichtig. Dann ist der Wegzug kein Grund, die Kasse zu verlassen.
  2. Melde den Wegzug schriftlich. Als Ausgangspunkt für den Brief dient das Werkzeug Kündigungsbrief. Das Werkzeug rechnet mit den ordentlichen Kündigungsterminen; ersetze den Termin deshalb durch dein Abreisedatum, nenne den Wegzug ins Ausland als Grund und lege die Abmeldebestätigung bei.
  3. Kläre die Zusatzversicherungen. Lies die AVB und entscheide, ob du sie kündigst oder weiterführst. Hinweise zu Kündigung und Fristen stehen unter Wechseln.
  4. Plane eine Rückkehr. Kommst du zurück, musst du dich innert drei Monaten wieder versichern. In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Vorbehalt aufnehmen. Den Vergleich machst du dann im Prämienrechner, die Steckbriefe findest du unter Krankenkassen.
  5. Reisen vor dem Wegzug. Solange du in der Schweiz wohnst, gilt der Auslandschutz der Grundversicherung für Notfälle im Ausland.

Häufige Fehler

  • Mit Kündigungsfrist rechnen. Wer wegzieht, muss nicht bis Ende Jahr warten. Die Versicherung endet mit der Abreise.
  • Keinen Nachweis schicken. Ohne Abmeldebestätigung stellt die Kasse die Versicherung nicht ein und fordert weiter Prämien.
  • Zusatzversicherungen vergessen. Sie enden nicht automatisch und laufen sonst mit Prämie weiter.
  • Als Rentner in die EU kündigen. Wer nur eine Schweizer Rente hat, bleibt meist in der Schweiz versichert.
  • Die Rückkehr zu spät melden. Wer die Frist von drei Monaten verpasst, riskiert einen Prämienzuschlag.

Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.

Häufige Fragen

Wann endet die Krankenkasse beim Wegzug ins Ausland?

Die obligatorische Grundversicherung endet grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz. Bei ausländischen Staatsangehörigen mit Bewilligung ist es der bei der Gemeinde gemeldete Wegzugstag, spätestens der Tag der tatsächlichen Ausreise.

Muss ich beim Wegzug eine Kündigungsfrist einhalten?

Nein. Für die Grundversicherung gelten beim Wegzug keine Kündigungsfristen, weil die Versicherungspflicht endet. Du schickst der Kasse eine Mitteilung mit dem Wegzugsdatum und die Abmeldebestätigung der Gemeinde.

Was passiert mit meinen Zusatzversicherungen?

Zusatzversicherungen sind private Verträge nach VVG. Sie enden nicht automatisch mit dem Wegzug. Ob du sie auf den Wegzug kündigen kannst oder ob sie im Ausland weiterlaufen, steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen deiner Kasse.

Kann ich in der Schweizer Krankenkasse bleiben, obwohl ich wegziehe?

In der Grundversicherung nur, wenn du zu einer Ausnahmegruppe gehörst, etwa als Rentnerin oder Rentner mit Schweizer Rente in der EU oder als entsandte Person. Sonst bieten manche Versicherer eine freiwillige Weiterversicherung nach VVG an. Das ist ein privater Vertrag, bei dem die Kasse Gesundheitsfragen stellen darf.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  4. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5Art. 5 KVAGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 und 7Art. 1, 7 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
  6. BAG: Versicherungspflicht beim Wegzug ins Auslandbag.admin.ch
  7. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
Nächster Schritt

Kündigungsbrief erstellen

Kündigungsbrief erstellen