Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Prämienmitteilung kündigst du die Grundversicherung mit einem Monat Frist auf Ende Dezember; massgebend ist der Eingang bei der Kasse bis 30. November (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Das BAG empfiehlt, die schriftliche Kündigung bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden.
- Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse bestätigt hat, dass du lückenlos versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
- Zusatzversicherungen kündigst du separat nach Vertrag, gesetzlich frühestens auf Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist (Art. 35a VVG).
- Wer bis 31. Dezember gemahnte Ausstände nicht bezahlt hat, kann die Grundversicherung nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Was ist eine Kündigungsvorlage?
Eine Kündigungsvorlage ist ein Musterbrief, den du mit deinen Angaben ergänzt und an deine Krankenkasse schickst, um eine Versicherung zu beenden. Sie spart Zeit und verhindert, dass wichtige Angaben fehlen. Das BAG stellt auf priminfo eigene Musterbriefe für die Kündigung und die Anmeldung zur Verfügung; einen fertig ausgefüllten Brief als PDF kannst du mit unserem Kündigungsbrief erstellen.
Eine Vorlage ist kein Formular der Kasse. Art. 7 KVG schreibt weder ein Formular noch einen bestimmten Wortlaut vor. Entscheidend sind ein klarer Inhalt und der rechtzeitige Eingang bei der Kasse.
In der Krankenversicherung gibt es zwei Arten von Kündigungen, die du auseinanderhalten musst:
- Kündigung der Grundversicherung (KVG): Die Fristen stehen im Gesetz und gelten für alle Kassen gleich. Die neue Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen.
- Kündigung einer Zusatzversicherung (VVG): Die Fristen stehen im Vertrag und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Eine neue Zusatzversicherung kann Gesundheitsfragen stellen oder dich ablehnen.
Die meisten Suchanfragen nach einer Vorlage betreffen den Kassenwechsel der Grundversicherung im Herbst. Darum geht es auf dieser Seite vor allem.
So funktioniert es
Die Termine für die Grundversicherung
Die Kasse muss dir die neuen, vom BAG genehmigten Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen, für den 1. Januar also spätestens am 31. Oktober (Art. 7 Abs. 2 KVG). Danach kannst du mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende Dezember kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 30. November bei der Kasse eintreffen. Das BAG empfiehlt, sie bis zum 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden.
Unabhängig von einer Prämienänderung kannst du mit drei Monaten Frist auf Ende eines Kalendersemesters kündigen (Art. 7 Abs. 1 KVG), also auf den 30. Juni mit Eingang bis 31. März. Dieser Halbjahreswechsel steht aber nur Versicherten mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 ohne besonderes Modell offen. Mit einer Wahlfranchise oder einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell ist ein Wechsel des Versicherers nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV). Alle Termine auf einen Blick findest du unter Fristen.
Was in die Kündigung gehört
- Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum jeder Person, für die du kündigst
- Versichertennummer oder Kundennummer bei der Kasse
- Genaue Bezeichnung: «Grundversicherung (OKP) nach KVG»
- Kündigungstermin, zum Beispiel «per 31.12.2026»
- Satz zu den Zusatzversicherungen: behalten oder separat kündigen
- Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
- Ort, Datum und Unterschrift; bei Kindern die Unterschrift der Eltern
Anmeldung bei der neuen Kasse
Die Kündigung allein beendet die Versicherung noch nicht. Du meldest dich gleichzeitig bei der neuen Kasse an, und diese teilt der bisherigen Kasse mit, dass du ohne Unterbrechung bei ihr versichert bist. Erst dann endet das alte Versicherungsverhältnis (Art. 7 Abs. 5 KVG). Unterlässt die neue Kasse diese Mitteilung, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Das BAG empfiehlt, die Anmeldung bis 15. Dezember zu senden.
Rechtliche Grundlage
- Art. 7 Abs. 1 KVG: Wechsel mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters.
- Art. 7 Abs. 2 KVG: Nach der Mitteilung der neuen Prämie Wechsel mit einmonatiger Frist auf das Ende des Monats vor Gültigkeit der neuen Prämie. Die Kasse muss die neuen Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen.
- Art. 7 Abs. 5 und 6 KVG: Das Versicherungsverhältnis endet erst mit der Mitteilung der neuen Kasse. Verhindert die bisherige Kasse den Wechsel, muss sie den Schaden ersetzen.
- Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG: Die Kasse darf dich nicht zwingen, mit der Grundversicherung auch die Zusatzversicherungen zu kündigen, und sie darf diese nicht allein wegen des Wechsels kündigen.
- Art. 64a Abs. 6 KVG: Säumige Versicherte können nicht wechseln, solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten offen sind. Laut BAG betrifft das Schulden, die bis 30. November gemahnt und bis 31. Dezember nicht bezahlt sind.
- Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV: Mit Wahlfranchise oder besonderem Modell ist der Wechsel des Versicherers nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Art. 35a VVG: Zusatzversicherungen sind frühestens auf Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist kündbar, schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Das ordentliche Kündigungsrecht steht in der Zusatzversicherung nur dir als Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Weitere Kündigungsrechte, etwa bei einer Prämienerhöhung, regeln die AVB.
Beispiel: Kündigung per 31.12.2026
Laura ist 29 Jahre alt und bei Kasse A grundversichert, mit einer Spitalzusatzversicherung bei derselben Kasse. Sie erhält am 20.10.2026 die Prämienmitteilung für 2027 und findet im Vergleich eine günstigere Kasse B. Die Zusatzversicherung will sie behalten.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 31.10.2026 | Letzter Tag, an dem Kasse A die neue Prämie mitteilen muss |
| 12.11.2026 | Laura schickt die Kündigung der Grundversicherung eingeschrieben an Kasse A |
| 12.11.2026 | Laura meldet sich für die Grundversicherung bei Kasse B an |
| 30.11.2026 | Letzter Tag für den Eingang der Kündigung bei Kasse A |
| Dezember 2026 | Kasse B teilt Kasse A mit, dass Laura ab 01.01.2027 bei ihr versichert ist |
| 01.01.2027 | Laura ist bei Kasse B grundversichert, die Zusatzversicherung läuft bei Kasse A weiter |
Hätte Laura eine Prämienrechnung vom Oktober noch offen gehabt und bis 30. November eine Mahnung erhalten, hätte sie diese bis 31. Dezember begleichen müssen; sonst bleibt sie bei Kasse A.
Was bedeutet das für dich?
- Zuerst vergleichen, dann kündigen. Prüfe mit dem Prämienrechner, ob sich ein Wechsel lohnt, bevor du den Brief schreibst.
- Neue Kasse und Kündigung gleichzeitig. Melde dich bei der neuen Kasse an, sobald du die Kündigung abschickst. Beide Schritte zusammen sorgen für einen nahtlosen Übergang.
- Früh verschicken. Sende den Brief bis 15. November eingeschrieben und bewahre den Beleg auf. Kommt bis Mitte Dezember keine Bestätigung, frage bei der Kasse nach.
- Zusatzversicherungen bewusst behandeln. Willst du sie behalten, schreib das in den Brief. Willst du sie kündigen, prüfe zuerst Frist und AVB und kündige erst, wenn eine neue Zusatzversicherung dich aufgenommen hat.
- Offene Rechnungen begleichen. Gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen verhindern den Wechsel.
- Den Brief nicht selbst formulieren müssen. Der Kündigungsbrief-Generator setzt Adresse der Kasse, Termin und Zusatzversicherungs-Satz richtig ein. Den ganzen Ablauf erklärt Krankenkasse wechseln.
Häufige Fehler
- Zu spät abschicken. Die Frist zählt ab Eingang bei der Kasse. Ein Brief vom 29. November kommt oft zu spät.
- Zusatzversicherung versehentlich mitkündigen. Ein pauschales «Ich kündige alle Versicherungen» beendet auch Zusatzversicherungen, die du vielleicht wegen deines Alters oder deiner Gesundheit nicht mehr neu abschliessen kannst.
- Nur kündigen, nicht anmelden. Ohne Anmeldung bei einer neuen Kasse endet die alte Versicherung nicht.
- Den Halbjahreswechsel mit Modell versuchen. Wer eine Wahlfranchise oder ein Modell hat, kann nur auf Ende Jahr wechseln.
- Familienmitglieder vergessen. Jede Person hat einen eigenen Vertrag. Führe alle auf, die wechseln sollen, auch die Kinder.
Sonderfälle ohne Frist, etwa wenn du wegen Umzug oder Stellenwechsel die Kasse verlassen musst (Art. 7 Abs. 3 KVG), erklärt die Seite ausserordentliche Kündigung. Die Termine im Jahresverlauf fasst die Wechselfrist zusammen. Akzeptiert eine Kasse deine Kündigung nicht, hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos weiter.
Häufige Fragen
Muss ich die Krankenkasse eingeschrieben kündigen?
Das BAG empfiehlt, die schriftliche Kündigung eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden. So kannst du beweisen, dass sie rechtzeitig eingetroffen ist. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel.
Kann ich die ganze Familie mit einem Brief kündigen?
Ja, du kannst mehrere Personen im gleichen Brief aufführen, jede mit Namen, Geburtsdatum und Versichertennummer. Für Kinder unterschreiben die Eltern; volljährige Familienmitglieder unterschreiben selbst.
Gilt die Kündigung der Grundversicherung auch für die Zusatzversicherung?
Nein. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Schreib in der Kündigung ausdrücklich, dass nur die Grundversicherung gekündigt wird, wenn du die Zusatzversicherung behalten willst.
Was passiert, wenn meine Kündigung zu spät eintrifft?
Dann bleibst du ein weiteres Jahr bei deiner bisherigen Kasse, falls du nicht aus einem anderen Grund wechseln kannst. Einen Wechsel auf Ende Juni gibt es nur mit CHF 300 Franchise ohne besonderes Modell, mit Eingang der Kündigung bis 31. März.
Verwandte Begriffe
- KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen dem Eingang deiner Kündigung bei der Krankenkasse und dem Ende der Versicherung liegen muss. In der Grundversicherung beträgt sie nach einer Prämienmitteilung einen Monat, deine Kündigung muss also bis 30. November bei der Kasse sein. Sonst gelten drei Monate auf Ende Juni oder Dezember.
- KrankenkassenwechselEin Krankenkassenwechsel ist der Wechsel deiner Grundversicherung zu einer anderen Krankenkasse. Nach der Prämienmitteilung kannst du auf den 1. Januar wechseln; deine Kündigung muss bis 30. November bei der alten Kasse eintreffen. Die neue Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen, die Leistungen bleiben gleich.
- EinschreibenEin Einschreiben ist ein Brief, den die Post nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung abgibt und dessen Weg du online verfolgen kannst. Für die Kündigung der Grundversicherung beweist er, dass der Brief rechtzeitig bei der Kasse war. Massgebend ist der Eingang bis 30. November, nicht der Poststempel.
- KündigungsbestätigungDie Kündigungsbestätigung ist die Mitteilung deiner bisherigen Krankenkasse, ab welchem Datum du nicht mehr bei ihr grundversichert bist. Sie kommt erst, wenn die neue Kasse gemeldet hat, dass du lückenlos versichert bist. Beim Wechsel auf den 1. Januar trifft sie deshalb oft erst im Dezember oder Januar ein.
- WechselfristDie Wechselfrist ist der letzte Tag, an dem deine Kündigung oder Änderung bei der Krankenkasse eintreffen muss, damit sie auf das neue Jahr wirkt. Für die Grundversicherung ist das der 30. November, 2026 ein Montag. Bis dann wechselst du die Kasse, das Modell oder in eine tiefere Franchise; eine höhere Franchise geht bis 31. Dezember.
- Ausserordentliche KündigungEine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung ausserhalb der üblichen Termine 1. Januar und 1. Juli. In der Grundversicherung ist sie nur bei einer Prämienerhöhung während des Jahres möglich: Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Umzug, Altersübertritt oder weggefallene Prämienverbilligung geben dieses Recht nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 und 100Art. 94 und 100 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- BAG, priminfo: Wechsel der Krankenkassepriminfo.admin.ch
- BAG, priminfo: Musterbriefepriminfo.admin.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
