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Vorbehalt

Auch: Leistungsvorbehalt, Versicherungsvorbehalt, Gesundheitsvorbehalt

Kurz erklärt

Ein Vorbehalt ist ein Ausschluss im Versicherungsvertrag: Die Kasse nimmt dich in eine Zusatzversicherung auf, zahlt aber für eine bestimmte Krankheit oder Körperstelle nicht. Vorbehalte gibt es nur in Zusatzversicherungen nach VVG und in der Taggeldversicherung, dort höchstens 5 Jahre. In der Grundversicherung sind sie verboten.

Aktualisiert am

Illustration: Vertragsdokument, bei dem ein Absatz mit einem durchscheinenden Papierstreifen abgedeckt istSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. In der Grundversicherung muss jede Kasse dich ohne Vorbehalt aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  2. In Zusatzversicherungen darf die Kasse bestehende oder frühere Krankheiten per Vorbehalt ausschliessen; Dauer und Umfang stehen im Vertrag.
  3. In der Taggeldversicherung nach KVG fällt ein Vorbehalt spätestens nach 5 Jahren dahin und muss schriftlich mit Krankheit, Beginn und Ende mitgeteilt werden (Art. 69 KVG).
  4. Verschweigst du bei den Gesundheitsfragen eine erhebliche Tatsache, kann die Kasse den Vertrag innert 4 Wochen nach Kenntnis kündigen (Art. 6 VVG).

Was ist ein Vorbehalt?

Ein Vorbehalt ist eine Klausel in deinem Versicherungsvertrag, mit der die Kasse ein bestimmtes gesundheitliches Risiko von der Deckung ausschliesst. Du bist zwar versichert, aber für die genannte Krankheit, ihre Folgen oder eine bestimmte Körperregion zahlt die Versicherung nichts. Typisch sind Vorbehalte für Rückenleiden, Knie, Allergien oder eine frühere Operation.

Vorbehalte gibt es nur dort, wo die Kasse dich ablehnen dürfte. Das ist in der Zusatzversicherung der Fall, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) untersteht. Statt dich ganz abzulehnen, bietet dir die Kasse den Vertrag mit einer Einschränkung an. Auch in der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG sind Vorbehalte zulässig, allerdings mit gesetzlicher Höchstdauer.

In der Grundversicherung gibt es keine Vorbehalte. Jede Kasse muss jede versicherungspflichtige Person in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Sie stellt keine Gesundheitsfragen und darf keine Krankheit ausschliessen.

So funktioniert es

Wenn du eine Zusatzversicherung beantragst, füllst du einen Fragebogen mit Gesundheitsfragen aus. Die Kasse prüft deine Antworten und entscheidet dann auf eine von drei Arten:

  1. Aufnahme ohne Einschränkung. Du bist für alle Leistungen des Produkts versichert.
  2. Aufnahme mit Vorbehalt. Die Kasse schliesst eine oder mehrere Krankheiten aus, befristet oder unbefristet. Die Klausel steht in der Police.
  3. Ablehnung. Die Kasse muss dich in der Zusatzversicherung nicht aufnehmen.

Ein Vorbehalt wirkt nur für das, was darin steht. Hast du einen Vorbehalt für das linke Knie und brichst dir den Arm, zahlt die Zusatzversicherung normal. Behandlungen des vorbehaltenen Leidens bezahlst du selbst oder, soweit gedeckt, über die Grundversicherung. Der Vorbehalt betrifft also nur Zusatzleistungen, etwa die halbprivate Abteilung im Spital oder ambulante Zusatzleistungen.

In der Taggeldversicherung nach KVG gelten strengere Regeln: Der Vorbehalt fällt spätestens nach 5 Jahren dahin und ist nur gültig, wenn die Kasse ihn schriftlich mitteilt und die Krankheit sowie Beginn und Ende genau nennt. Wechselst du die Kasse wegen eines Stellenwechsels, darf die neue Kasse keine neuen Vorbehalte anbringen.

Rechtliche Grundlage

Für die Grundversicherung verlangt Art. 5 Bst. i KVAG, dass ein Versicherer in seinem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnimmt. Für die Taggeldversicherung nach KVG erlaubt Art. 69 Abs. 1 KVG Vorbehalte für bestehende und rückfallgefährdete frühere Krankheiten; Abs. 2 begrenzt sie auf höchstens 5 Jahre, Abs. 3 verlangt die schriftliche Mitteilung mit Krankheit, Beginn und Ende. Art. 70 Abs. 1 KVG verbietet neue Vorbehalte beim Wechsel aus bestimmten Gründen, etwa wegen des Arbeitsverhältnisses.

Für Zusatzversicherungen enthält das VVG keine eigene Vorbehaltsregel; Vorbehalte sind Teil des Vertrags. Art. 4 VVG verpflichtet dich, die Fragen im Antrag wahrheitsgetreu zu beantworten. Art. 6 VVG erlaubt der Kasse bei einer Verletzung dieser Pflicht, den Vertrag innert 4 Wochen nach Kenntnis zu kündigen. Nach Art. 35a Abs. 4 VVG steht das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankenzusatzversicherung nur dir zu, nicht der Kasse. Ein einmal abgeschlossener Vertrag ohne Vorbehalt bleibt deshalb bestehen, auch wenn du später krank wirst.

Beispiel: Spitalzusatz mit Knievorbehalt

Nina, 38, beantragt eine halbprivate Spitalzusatzversicherung. Im Fragebogen gibt sie an, dass sie vor zwei Jahren am rechten Knie operiert wurde. Die Kasse nimmt sie auf, mit einem unbefristeten Vorbehalt für das rechte Knie.

Ereignis zwei Jahre späterGrundversicherungSpitalzusatz halbprivat
Erneute Operation am rechten Kniezahlt allgemeine Abteilungzahlt nichts (Vorbehalt)
Operation am linken Kniezahlt allgemeine Abteilungzahlt halbprivat nach Vertrag
Blinddarmoperationzahlt allgemeine Abteilungzahlt halbprivat nach Vertrag

Was bedeutet das für dich?

  • Beantworte die Gesundheitsfragen vollständig. Ein Vorbehalt ist fast immer besser als ein Vertrag, der später wegen Anzeigepflichtverletzung wegfällt.
  • Lies die Vorbehaltsklausel genau. Steht dort eine Diagnose, eine Körperregion oder «Folgen von»? Ist sie befristet? Frag nach, wenn die Formulierung unklar ist.
  • Kündige eine bestehende Zusatzversicherung nicht vorschnell. Ein alter Vertrag ohne Vorbehalt ist oft mehr wert als ein neuer mit Vorbehalt. Grundversicherung und Zusatzversicherung kannst du getrennt wechseln.
  • Vergleiche die Grundversicherung frei. Weil es dort keine Vorbehalte gibt, kannst du jede Kasse wählen. Die Prämien zeigt der Prämienrechner, die Angaben zu den Versicherern stehen unter Krankenkassen. Die Fristen für den Wechsel findest du unter Fristen.

Häufige Fehler

  • Glauben, auch die Grundversicherung könne Vorbehalte machen. Sie darf es nicht. Jede Kasse muss dich aufnehmen.
  • Krankheiten verschweigen, um einen Vorbehalt zu vermeiden. Das kann den ganzen Vertrag kosten.
  • Beide Versicherungen gleichzeitig kündigen. Wer die Zusatzversicherung aufgibt, bevor die neue bestätigt ist, riskiert Vorbehalte oder eine Ablehnung.
  • Den Vorbehalt vergessen. Bei einer Behandlung des vorbehaltenen Leidens zahlt nur die Grundversicherung. Plane die Kosten entsprechend.

Wie wir Zusatzversicherungen vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Kann die Krankenkasse in der Grundversicherung einen Vorbehalt machen?

Nein. Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet in die Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt. Das gilt auch, wenn du schwer krank bist.

Wie lange gilt ein Vorbehalt in der Zusatzversicherung?

Das bestimmt der Vertrag. Manche Vorbehalte sind befristet, andere gelten ohne Ende. Die gesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren gilt nur für die Taggeldversicherung nach KVG.

Kann ich einen Vorbehalt aufheben lassen?

Du kannst die Kasse bitten, den Vorbehalt zu überprüfen, zum Beispiel mit einem Arztbericht, der die Heilung belegt. Einen Anspruch darauf hast du in der Zusatzversicherung nur, wenn der Vertrag das vorsieht; in der KVG-Taggeldversicherung darfst du vor Ablauf nachweisen, dass er nicht mehr gerechtfertigt ist.

Was passiert, wenn ich eine Krankheit im Antrag verschweige?

Das ist eine Anzeigepflichtverletzung. Die Kasse darf den Vertrag innert 4 Wochen, nachdem sie davon erfahren hat, kündigen und für Schäden, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen, keine Leistungen erbringen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 69Art. 69 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 70Art. 70 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 VVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
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