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Versicherungsantrag

Auch: Antrag Zusatzversicherung

Kurz erklärt

Der Versicherungsantrag ist deine schriftliche Erklärung an eine Kasse, dass du eine Zusatzversicherung abschliessen willst. Mit ihm beantwortest du die Gesundheitsfragen. An den Antrag bist du 14 Tage gebunden, bei einer ärztlichen Untersuchung vier Wochen, und du kannst ihn innert 14 Tagen widerrufen.

Aktualisiert am

Illustration: Klemmbrett mit leerem Formular und daneben ein Kugelschreiber auf dem TischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wer einen Antrag stellt, bleibt 14 Tage daran gebunden, bei einer verlangten ärztlichen Untersuchung vier Wochen (Art. 1 VVG).
  2. Trifft die Annahme der Kasse nicht innert dieser Frist bei dir ein, bist du frei (Art. 1 Abs. 4 VVG).
  3. Du kannst den Antrag innert 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail widerrufen (Art. 2a VVG).
  4. Die Gesundheitsfragen im Antrag musst du vollständig und wahr beantworten; sonst darf die Kasse innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen (Art. 4 und 6 VVG).
  5. Für die Grundversicherung gibt es keinen Antrag mit Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).

Was ist ein Versicherungsantrag?

Ein Versicherungsantrag ist das Formular, mit dem du einer Kasse erklärst, dass du einen Vertrag abschliessen willst. In der Krankenversicherung betrifft das die Zusatzversicherungen, also zum Beispiel eine Spitalzusatzversicherung für die halbprivate Abteilung, eine ambulante Zusatzversicherung oder eine Zahnversicherung. Für diese Verträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nicht das Krankenversicherungsgesetz (KVG).

Rechtlich ist der Antrag ein Angebot von dir an die Kasse. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Kasse den Antrag annimmt, meist mit dem Versand der Police. Bis dahin prüft sie deine Angaben und entscheidet, ob sie dich zu den offerierten Bedingungen versichert, mit einem Vorbehalt, mit einem Prämienzuschlag oder gar nicht. Vor dem Antrag steht meist eine Offerte: Sie zeigt Produkt, Leistungen und Prämie, verpflichtet dich aber zu nichts.

Kern jedes Antrags für eine Krankenzusatzversicherung sind die Gesundheitsfragen. Die Kasse will wissen, welche Krankheiten, Unfälle, Behandlungen und Medikamente du in den letzten Jahren hattest. Aus diesen Antworten schätzt sie das Risiko ein.

In der Grundversicherung gibt es keinen Antrag in diesem Sinn. Du meldest dich zwar mit einem Beitrittsformular an, doch die Kasse muss jede versicherungspflichtige Person in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, ohne Gesundheitsprüfung. Für die Grundversicherung kannst du deshalb jede Kasse frei wählen; die Prämien aller Kassen zeigt der Prämienrechner.

So funktioniert es

Der Weg vom Antrag zum Vertrag folgt festen Fristen:

  1. Information vor dem Antrag. Die Kasse muss dich vorher in Textform über die versicherten Risiken, den Umfang der Deckung, die Prämie, die Laufzeit, die Kündigung, die Datenbearbeitung und dein Widerrufsrecht informieren. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) musst du beim Antrag bereits in der Hand haben.
  2. Antrag ausfüllen. Du beantwortest die Gesundheitsfragen, gibst Personalien, gewünschtes Produkt und Versicherungsbeginn an und unterschreibst oder bestätigst den Antrag elektronisch.
  3. Bindungsfrist. Ab Übergabe oder Absendung bist du 14 Tage an den Antrag gebunden. Verlangt die Kasse eine ärztliche Untersuchung, sind es vier Wochen. Du kannst der Kasse auch eine kürzere Frist für die Annahme setzen.
  4. Entscheid der Kasse. Nimmt die Kasse an, erhältst du die Police. Trifft die Annahme nicht innert der Frist bei dir ein, bist du frei und kannst dich anderswo versichern.
  5. Widerrufsrecht. Während 14 Tagen ab Antrag oder Annahme kannst du ohne Begründung widerrufen. Es genügt, wenn du den Widerruf am letzten Tag der Kasse mitteilst oder der Post übergibst.

Widerrufst du, ist der Antrag von Anfang an unwirksam. Bereits bezahlte Prämien erhältst du zurück. Hat die Kasse in guten Treuen besondere Abklärungen gemacht, etwa eine ärztliche Untersuchung, kann sie verlangen, dass du diese Kosten ganz oder teilweise übernimmst, wenn das der Billigkeit entspricht.

Ein Sonderfall ist der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu ändern oder zu verlängern. Lehnt die Kasse ihn nicht innert 14 Tagen ab Empfang ab, gilt er als angenommen; ist nach den AVB eine ärztliche Untersuchung nötig, beträgt die Frist vier Wochen. Das gilt nicht für einen Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen.

Rechtliche Grundlage

Die Regeln zum Antrag stehen im VVG. Die Kassen dürfen einen Teil davon nicht zu deinem Nachteil ändern (Art. 98 VVG nennt unter anderem Art. 1 bis 3a und Art. 6).

  • Art. 1 VVG: Bindung an den Antrag während 14 Tagen, bei ärztlicher Untersuchung vier Wochen (Abs. 1 und 2). Die Frist beginnt mit Übergabe oder Absendung (Abs. 3). Trifft die Annahme nicht rechtzeitig ein, wirst du frei (Abs. 4).
  • Art. 2 VVG: Ein Antrag auf Änderung oder Verlängerung eines bestehenden Vertrags gilt als angenommen, wenn die Kasse ihn nicht innert 14 Tagen ablehnt (vier Wochen bei ärztlicher Untersuchung).
  • Art. 2a und 2b VVG: Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Antrag oder Annahme, schriftlich oder in Textform. Der Widerruf macht den Antrag von Anfang an unwirksam; empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten.
  • Art. 3 und 3a VVG: Informationspflicht der Kasse vor Vertragsabschluss. Verletzt sie diese, kannst du den Vertrag kündigen, innert vier Wochen ab Kenntnis, spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung.
  • Art. 4 VVG: Anzeigepflicht. Du musst alle erheblichen Gefahrstatsachen mitteilen, nach denen die Kasse schriftlich fragt und die du kennst oder kennen musst. Was bestimmt und unzweideutig gefragt wird, gilt als erheblich.
  • Art. 6 VVG: Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. Die Kasse kann innert vier Wochen ab Kenntnis kündigen und muss für Schäden, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen, nicht mehr leisten.

Für die Grundversicherung gilt dagegen Art. 5 Bst. i KVAG: Die Kasse muss jede versicherungspflichtige Person in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aufnehmen.

Beispiel: Fristen bei einem Antrag im Oktober

Lea ist 29 Jahre alt und will ab 01.01.2027 eine Spitalzusatzversicherung für die halbprivate Abteilung. Sie schickt den Antrag mit den beantworteten Gesundheitsfragen am 02.10.2026 per Post ab. Eine ärztliche Untersuchung verlangt die Kasse nicht.

EreignisDatumGrundlage
Antrag abgeschickt02.10.2026Beginn der Bindungsfrist, Art. 1 Abs. 3 VVG
Ende der Bindung ohne Annahme16.10.202614 Tage, Art. 1 Abs. 1 VVG
Ende der Widerrufsfrist ab Antrag16.10.202614 Tage, Art. 2a Abs. 2 VVG
Police trifft ein (Annahme)12.10.2026Vertrag kommt zustande

Was bedeutet das für dich?

Plane einen Antrag für eine Zusatzversicherung früh genug. Die Kasse prüft deine Gesundheitsfragen, und bei einer ärztlichen Untersuchung dauert das bis zu vier Wochen. Willst du eine bestehende Zusatzversicherung ersetzen, kündige die alte erst, wenn die neue Kasse deinen Antrag angenommen hat. Sonst stehst du im schlechtesten Fall ohne Deckung da, weil die neue Kasse ablehnt oder einen Vorbehalt anbringt.

Diese Fragen helfen dir beim Ausfüllen:

  1. Was genau wird gefragt? Beantworte jede Frage für den genannten Zeitraum. Ziehe die Leistungsabrechnungen deiner Kasse bei; darin stehen Arztbesuche, Therapien und Medikamente.
  2. Bist du unsicher? Gib die Behandlung lieber an und beschreibe sie kurz. Ein Weglassen kann später zur Kündigung führen.
  3. Hast du eine Kopie? Bewahre den ausgefüllten Antrag auf, am besten als PDF in deinem Konto. Im Streitfall zählt, was du wirklich geantwortet hast.
  4. Passt das Produkt? Vergleiche Leistungen und Prämien, bevor du unterschreibst, im Vergleich der Zusatzversicherungen und in den Steckbriefen der Krankenkassen.

Die Grundversicherung wechselst du unabhängig davon. Dafür brauchst du keinen Antrag mit Gesundheitsfragen, sondern nur eine fristgerechte Kündigung; die Termine stehen unter Fristen. Willst du Hilfe beim Ausfüllen, kannst du eine Beratung anfragen.

Häufige Fehler

  • Die alte Zusatzversicherung zu früh kündigen. Solange die neue Kasse nicht angenommen hat, hast du keine Zusage. Eine Kündigung ist dagegen nicht mehr rückgängig zu machen.
  • Gesundheitsfragen aus dem Gedächtnis beantworten. Viele vergessen kurze Therapien oder einmalige Abklärungen. Die Leistungsabrechnungen zeigen, was abgerechnet wurde.
  • Den Antrag mit der Offerte verwechseln. Die Offerte verpflichtet dich zu nichts, der Antrag bindet dich 14 Tage oder vier Wochen.
  • Die Widerrufsfrist falsch rechnen. Stellst du den Antrag, beginnt sie mit dem Antrag, nicht erst mit der Police. Nur wenn die Kasse dir den Vertrag anbietet und du annimmst, beginnt sie mit deiner Annahme.
  • Glauben, die Grundversicherung prüfe die Gesundheit. In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsprüfung und keinen Vorbehalt.

Wie wir Kassen und Produkte darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wie lange bin ich an einen Versicherungsantrag gebunden?

14 Tage ab Übergabe oder Absendung. Verlangt die Kasse eine ärztliche Untersuchung, sind es vier Wochen. Kommt die Annahme nicht rechtzeitig bei dir an, bist du nicht mehr gebunden.

Kann ich einen Antrag für eine Zusatzversicherung zurückziehen?

Ja. Du hast ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Antrag oder Annahme. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer Form erfolgen, die den Nachweis durch Text erlaubt, zum Beispiel per E-Mail.

Was passiert, wenn ich im Antrag eine Krankheit vergesse?

Hast du eine gefragte, erhebliche Tatsache verschwiegen, die du kanntest oder kennen musstest, darf die Kasse den Vertrag kündigen. Das muss sie innert vier Wochen tun, nachdem sie davon erfahren hat. Für Schäden, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen, entfällt dann die Leistung.

Brauche ich für die Grundversicherung einen Antrag?

Du meldest dich mit einem Beitrittsformular an, aber ohne Gesundheitsprüfung. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen. Gesundheitsfragen gibt es nur bei Zusatzversicherungen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 1Art. 1 VVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a und 2bArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3 und 3aArt. 3 VVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 VVGfedlex.admin.ch
  6. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
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