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Widerrufsrecht

Auch: Widerruf des Versicherungsantrags

Kurz erklärt

Das Widerrufsrecht erlaubt dir, einen Antrag für eine Zusatzversicherung oder deine Annahmeerklärung innert 14 Tagen ohne Begründung zurückzunehmen. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht, etwa per E-Mail. Der Vertrag gilt dann als nie geschlossen, bezahlte Prämien kommen zurück.

Aktualisiert am

Illustration: unterschriebener Vertrag mit einem Papierpfeil, der zurück zum Absender zeigtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Antrag oder Annahme des Vertrags (Art. 2a Abs. 2 VVG).
  2. Der Widerruf braucht keine Begründung, aber eine Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 2a Abs. 1 VVG).
  3. Die Frist ist eingehalten, wenn du den Widerruf am letzten Tag mitteilst oder der Post übergibst (Art. 2a Abs. 3 VVG).
  4. Nach dem Widerruf ist der Antrag von Anfang an unwirksam; beide Seiten erstatten bereits erhaltene Leistungen zurück (Art. 2b VVG).
  5. Das Widerrufsrecht gilt seit dem 01.01.2022 und nur für Verträge nach VVG, nicht für die Grundversicherung.

Was ist das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht gibt dir nach einem Versicherungsantrag eine Bedenkzeit von 14 Tagen. In dieser Zeit kannst du deinen Antrag oder deine Annahmeerklärung zurücknehmen, ohne Gründe zu nennen und in der Regel ohne Kosten. Das Recht steht in Art. 2a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und gilt seit der Revision, die am 01.01.2022 in Kraft trat.

In der Krankenversicherung betrifft das Widerrufsrecht die Zusatzversicherungen: Spitalzusatz, ambulante Zusatzversicherungen, Zahnversicherungen und ähnliche Produkte. Sie sind privatrechtliche Verträge nach VVG. Für die Grundversicherung nach KVG gibt es kein vergleichbares Widerrufsrecht. Dort gilt die Aufnahmepflicht der Kassen (Art. 5 Bst. i KVAG), und den Wechsel regeln die Kündigungsfristen in Art. 7 KVG.

Das Widerrufsrecht ist nicht dasselbe wie die Bindung an den Antrag. Nach Art. 1 VVG bleibst du an deinen Antrag 14 Tage gebunden, bei einer nötigen ärztlichen Untersuchung vier Wochen; nimmt die Versicherung ihn in dieser Zeit nicht an, bist du frei. Das Widerrufsrecht wirkt in die andere Richtung: Es erlaubt dir, dich selbst innert 14 Tagen vom Antrag oder von deiner Annahme zu lösen.

So funktioniert es

Frist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald du den Vertrag beantragt oder angenommen hast (Art. 2a Abs. 2 VVG). Für die Berechnung verweist das VVG auf das Obligationenrecht (Art. 100 VVG). Nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR zählt der Tag des Vertragsschlusses nicht mit; fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR).

Form. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 2a Abs. 1 VVG). Ein Brief genügt, eine E-Mail ebenfalls. Ein Anruf reicht nicht, weil er keinen Textnachweis liefert.

Rechtzeitigkeit. Die Frist ist eingehalten, wenn du den Widerruf am letzten Tag der Versicherung mitteilst oder ihn der Post übergibst (Art. 2a Abs. 3 VVG). Es kommt also auf das Absenden an, nicht auf den Eingang.

Wirkung. Mit dem Widerruf ist dein Antrag oder deine Annahme von Anfang an unwirksam (Art. 2b Abs. 1 VVG). Beide Seiten müssen bereits empfangene Leistungen zurückgeben: Die Versicherung erstattet bezahlte Prämien, du gibst allfällige Versicherungsleistungen zurück (Art. 2b Abs. 2 VVG). Eine weitere Entschädigung schuldest du nicht. Nur wo es der Billigkeit entspricht, musst du Kosten für besondere Abklärungen ersetzen, die die Versicherung in guten Treuen vorgenommen hat (Art. 2b Abs. 3 VVG).

Ausnahmen. Kein Widerrufsrecht gibt es bei kollektiven Personenversicherungen, bei vorläufigen Deckungszusagen und bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat (Art. 2a Abs. 4 VVG). Eine Kollektivversicherung über deinen Arbeitgeber fällt also nicht darunter.

Information. Die Versicherung muss dich vor dem Abschluss über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist informieren (Art. 3 Abs. 1 Bst. h VVG). Verletzt sie ihre Informationspflichten, kannst du den Vertrag kündigen; dieses Recht erlischt vier Wochen, nachdem du von der Pflichtverletzung Kenntnis erhalten hast, spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung (Art. 3a VVG).

Rechtliche Grundlage

Das Widerrufsrecht steht in Art. 2a VVG, die Wirkung des Widerrufs in Art. 2b VVG. Beide Artikel wurden mit der Revision vom 19.06.2020 eingefügt und gelten seit dem 01.01.2022.

  • Art. 2a Abs. 1 VVG: Du kannst deinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder deine Annahmeerklärung schriftlich oder in einer anderen Form widerrufen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
  • Art. 2a Abs. 2 VVG: Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald du den Vertrag beantragt oder angenommen hast.
  • Art. 2a Abs. 3 VVG: Rechtzeitig ist der Widerruf, wenn du ihn am letzten Tag mitteilst oder der Post übergibst.
  • Art. 2a Abs. 4 VVG: Ausgeschlossen bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Verträgen unter einem Monat.
  • Art. 2b VVG: Unwirksamkeit von Anfang an, Rückerstattung der Leistungen, keine weitere Entschädigung ausser allenfalls für besondere Abklärungen.

Die Informationspflicht der Versicherung über das Widerrufsrecht steht in Art. 3 Abs. 1 Bst. h VVG. Für die Fristberechnung gilt über Art. 100 VVG das Obligationenrecht (Art. 77 und 78 OR).

Beispiel: Widerruf nach einem Beratungsgespräch

Lea ist 27 Jahre alt. Nach einem Beratungsgespräch unterschreibt sie am Montag, 02.11.2026, einen Antrag für eine Spitalzusatzversicherung halbprivat und beantwortet die Gesundheitsfragen. Zu Hause vergleicht sie die Angebote noch einmal und will den Antrag zurücknehmen.

SchrittDatum
Antrag unterschrieben und abgeschicktMo, 02.11.2026
Erster Tag der Frist (Tag des Antrags zählt nach Art. 77 OR nicht mit)Di, 03.11.2026
Letzter Tag der 14-tägigen FristMo, 16.11.2026
Leas E-Mail mit dem Widerruf an die VersicherungMi, 11.11.2026

Was bedeutet das für dich?

  • Unterschreibe nicht unter Druck. Du hast nach dem Antrag 14 Tage Zeit, um Angebote zu vergleichen. Einen neutralen Vergleich der Zusatzversicherungen findest du unter Zusatzversicherungen vergleichen.
  • Kündige die alte Zusatzversicherung erst, wenn die neue angenommen ist. Bei Zusatzversicherungen darf die neue Kasse wegen deiner Gesundheit ablehnen oder Vorbehalte machen. Eine vorschnelle Kündigung kann eine Lücke hinterlassen. Mehr dazu unter Kündigung der Zusatzversicherung.
  • Halte den Widerruf beweisbar fest. Brief oder E-Mail, mit Datum und Vertrags- oder Antragsnummer.
  • Trenne Grund- und Zusatzversicherung. Für die Grundversicherung gibt es kein Widerrufsrecht. Willst du dort die Kasse wechseln, gelten die Fristen unter Kasse wechseln. Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner, die Kassen findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Den Widerruf telefonisch erklären. Ein Anruf ermöglicht keinen Nachweis durch Text. Schicke den Widerruf per Brief oder E-Mail.
  • Die Frist ab Erhalt der Police rechnen. Die Frist beginnt mit deinem Antrag oder deiner Annahme, nicht mit der Zustellung der Police.
  • Das Widerrufsrecht für die Grundversicherung nutzen wollen. Es gilt nur für Verträge nach VVG.
  • Den Widerruf bei einer Kollektivversicherung versuchen. Kollektive Personenversicherungen, etwa über den Arbeitgeber, sind ausgenommen.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich einen Antrag für eine Zusatzversicherung widerrufen?

14 Tage. Die Frist beginnt, sobald du den Vertrag beantragt oder angenommen hast (Art. 2a Abs. 2 VVG). Sie ist eingehalten, wenn du den Widerruf am letzten Tag der Versicherung mitteilst oder der Post übergibst.

Muss ich den Widerruf begründen?

Nein. Das Gesetz verlangt keine Begründung. Es verlangt nur eine Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, also Brief, E-Mail oder eine andere schriftliche Nachricht.

Gibt es ein Widerrufsrecht für die Grundversicherung?

Nein. Das Widerrufsrecht steht im VVG und gilt für Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung wechselst du nach den Kündigungsfristen des KVG (Art. 7 KVG).

Kostet mich ein Widerruf etwas?

In der Regel nicht. Du schuldest keine weitere Entschädigung. Nur wo es der Billigkeit entspricht, musst du Kosten für besondere Abklärungen, etwa eine ärztliche Untersuchung, ganz oder teilweise ersetzen (Art. 2b Abs. 3 VVG).

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
  2. VVG, Art. 2b (Wirkung des Widerrufs)Art. 2b VVGfedlex.admin.ch
  3. VVG, Art. 1 (Bindung an den Antrag)Art. 1 VVGfedlex.admin.ch
  4. VVG, Art. 3 und 3a (Informationspflicht, Kündigungsrecht)Art. 3 Abs. 1 Bst. h VVGfedlex.admin.ch
  5. VVG, Art. 100 (Anwendung des Obligationenrechts)Art. 100 VVGfedlex.admin.ch
  6. Obligationenrecht (OR), Art. 77–78 (Fristberechnung)Art. 77 ORfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  8. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5 Bst. i (Aufnahmepflicht)Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
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