Das Wichtigste in Kürze
- Kollektivversicherungen gibt es vor allem beim Krankentaggeld: nach VVG oder als freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 KVG.
- In der Grundversicherung erhebt jede Kasse von ihren Versicherten grundsätzlich die gleichen Prämien (Art. 61 Abs. 1 KVG); Kollektivrabatte sind dort nicht vorgesehen.
- Der Arbeitgeber muss dich über den wesentlichen Inhalt des Kollektivvertrags und dessen Auflösung informieren (Art. 3 Abs. 3 VVG).
- Im Leistungsfall hast du einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer, auch wenn der Arbeitgeber den Vertrag abgeschlossen hat (Art. 95a VVG).
- Forderungen aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG verjähren nach zwei Jahren (Art. 46 Abs. 3 VVG).
Was ist eine Kollektivversicherung?
Eine Kollektivversicherung ist ein einziger Versicherungsvertrag, der viele Personen gleichzeitig schützt. Vertragspartner des Versicherers ist nicht die einzelne Person, sondern ein Arbeitgeber, ein Arbeitgeberverband, ein Berufsverband oder eine Arbeitnehmerorganisation. Die versicherten Personen sind in einem «Kreis der Versicherten» umschrieben, zum Beispiel «alle Mitarbeitenden mit einem Pensum ab 20 %».
In der Krankenversicherung begegnet dir die Kollektivversicherung vor allem in zwei Formen:
- Kollektive Krankentaggeldversicherung. Der Arbeitgeber versichert den Lohnausfall seiner Mitarbeitenden bei Krankheit. Viele solche Verträge unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Daneben gibt es die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG, die ebenfalls kollektiv abgeschlossen werden kann.
- Kollektivverträge für Zusatzversicherungen. Arbeitgeber oder Verbände handeln mit einer Kasse Konditionen für die Zusatzversicherung ihrer Mitglieder aus. Oft ist dann von «Kollektivrabatt» die Rede. Diese Verträge unterstehen dem VVG; was sie genau bieten, steht im jeweiligen Vertrag.
Klar abzugrenzen ist die Grundversicherung. Dort schliesst jede Person ihren eigenen Vertrag ab, und die Kasse muss von allen Versicherten grundsätzlich die gleichen Prämien erheben. Ein Arbeitgeber kann dir in der Grundversicherung also keine günstigere Prämie verschaffen. Die Prämien unterscheiden sich nur nach Kanton, Prämienregion, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell, und die vergleichst du im Prämienrechner.
So funktioniert es
Bei einer kollektiven Krankentaggeldversicherung läuft es meist so:
- Abschluss durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wählt Versicherer, versicherten Lohnanteil, Wartefrist und Leistungsdauer. Die Prämie legt der Versicherer im Vertrag fest. Ob und wie viel davon die Mitarbeitenden über einen Lohnabzug mitfinanzieren, steht im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement.
- Information an dich. Der Arbeitgeber muss dich über den wesentlichen Inhalt des Vertrags, über Änderungen und über eine Auflösung informieren, schriftlich oder in einer anderen Form mit Textnachweis.
- Krankheitsfall. Bist du krank und arbeitsunfähig, meldet der Arbeitgeber den Fall dem Versicherer. Nach Ablauf der Wartefrist zahlt der Versicherer das Taggeld, je nach Vertrag an den Arbeitgeber, der es mit dem Lohn weitergibt, oder direkt an dich. Du hast aber einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer.
- Austritt. Verlässt du die Firma, endet der Versicherungsschutz im Kollektiv. Ob du in eine Einzelversicherung wechseln kannst, regelt bei KVG-Verträgen das Gesetz, bei VVG-Verträgen der Vertrag. Das ist das Übertrittsrecht.
Die Kollektivversicherung ersetzt oft die gesetzliche Lohnfortzahlung. Ohne Versicherung muss der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit zahlen, im ersten Dienstjahr für drei Wochen, danach je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses länger. Eine abweichende Lösung ist zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart und für dich mindestens gleichwertig ist.
Rechtliche Grundlage
Für Kollektivversicherungen nach VVG gelten einige besondere Regeln. Art. 3 Abs. 3 VVG verpflichtet den Arbeitgeber, der zum Schutz seiner Arbeitnehmenden eine kollektive Personenversicherung abschliesst, diese über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung zu informieren. Nach Art. 95a VVG steht der begünstigten Person mit Eintritt der Krankheit oder des Unfalls ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Art. 2a Abs. 4 VVG schliesst das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen aus. In der kollektiven Taggeldversicherung dürfen nach Art. 35a Abs. 4 VVG beide Parteien ordentlich und im Schadenfall kündigen, anders als in der Zusatzversicherung, wo diese Rechte nur dem Versicherungsnehmer zustehen. Forderungen aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung verjähren nach Art. 46 Abs. 3 VVG in zwei Jahren.
Für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG bestimmt Art. 67 Abs. 3 KVG, wer eine Kollektivversicherung abschliessen darf: Arbeitgeber für sich und ihre Arbeitnehmenden, Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbände sowie Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder. Nach Art. 77 KVG dürfen die Prämien von der Einzelversicherung abweichen, müssen aber so festgesetzt sein, dass die Kollektivversicherung mindestens selbsttragend ist. Art. 71 KVG gibt beim Ausscheiden aus dem Kollektiv ein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung.
In der Grundversicherung legt Art. 61 Abs. 1 KVG fest, dass der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien erhebt, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers regelt Art. 324a OR; Abs. 4 erlaubt eine abweichende, mindestens gleichwertige Regelung.
Beispiel: Taggeld aus dem Kollektivvertrag
Marco ist 38 Jahre alt, arbeitet Vollzeit und verdient CHF 6'500 pro Monat. Sein Arbeitgeber hat eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG. Die Vertragswerte in der Tabelle sind Annahmen zur Veranschaulichung; die tatsächlichen Werte stehen in Marcos Personalreglement und im Kollektivvertrag.
| Vertragsmerkmal (angenommen) | Wert |
|---|---|
| Versicherter Lohnanteil | 80 % |
| Wartefrist | 30 Tage |
| Jahreslohn (CHF 6'500 × 12) | CHF 78'000 |
| Lohn pro Kalendertag (CHF 78'000 ÷ 365) | CHF 213.70 |
| Taggeld 80 % | CHF 170.96 |
| Taggeld für 30 Kalendertage nach der Wartefrist | CHF 5'128.80 |
Was bedeutet das für dich?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer lohnt es sich, drei Dinge zu kennen:
- Welche Deckung hast du? Frag bei der Personalabteilung nach versichertem Lohnanteil, Wartefrist und Leistungsdauer. Der Arbeitgeber muss dich darüber informieren.
- Was passiert beim Austritt? Kläre vor einer Kündigung, ob du in eine Einzelversicherung übertreten kannst und innert welcher Frist. Das ist besonders wichtig, wenn du krank bist oder eine Lücke bis zur nächsten Stelle hast.
- Brauchst du eine eigene Taggeldversicherung? Selbständige und Personen ohne Kollektivvertrag haben keinen automatischen Schutz bei Lohnausfall wegen Krankheit.
Beim Rabatt auf Zusatzversicherungen gilt: Vergleiche die Leistungen, nicht nur den Rabatt. Ein Rabatt auf eine Versicherung, die du nicht brauchst, spart nichts. Achte auch auf eine mögliche Doppelversicherung, wenn du über den Arbeitgeber und privat ähnliche Deckungen hast. Die Steckbriefe der Kassen findest du unter Krankenkassen. Für Fragen zu deiner Situation kannst du eine Beratung anfragen.
Häufige Fehler
- Einen Kollektivrabatt in der Grundversicherung erwarten. Den gibt es nicht. Die Prämie der Grundversicherung ist für alle Versicherten einer Kasse in derselben Region, Altersgruppe, Franchise und im gleichen Modell gleich.
- Den Übertritt verpassen. Bei KVG-Taggeldversicherungen hast du nach der schriftlichen Mitteilung drei Monate Zeit. Bei VVG-Verträgen gelten die Fristen aus den Vertragsbedingungen.
- Glauben, nur der Arbeitgeber könne Ansprüche stellen. Du hast einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer.
- Die Verjährung unterschätzen. Ansprüche aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG verjähren nach zwei Jahren, nicht nach fünf.
Wie wir Beispiele und Vergleiche aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Gibt es in der Grundversicherung einen Kollektivrabatt über den Arbeitgeber?
Nein. Die Kasse muss von ihren Versicherten grundsätzlich die gleichen Prämien erheben, abgestuft nur nach Kanton, Region, Alter, Franchise und Versicherungsmodell. Rabatte über Arbeitgeber oder Verbände betreffen Zusatzversicherungen nach VVG.
Was passiert mit meiner Kollektivversicherung, wenn ich die Stelle wechsle?
Du fällst aus dem versicherten Personenkreis. Bei einer Taggeldversicherung nach KVG hast du ein gesetzliches Recht, in die Einzelversicherung desselben Versicherers überzutreten. Bei einer Versicherung nach VVG regeln die Vertragsbedingungen, ob und wie du übertreten kannst.
Muss mein Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliessen?
Ein allgemeines Obligatorium gibt es nicht. Ohne Versicherung zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit nach Art. 324a OR. Mit einer schriftlichen Abrede, einem Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag kann eine mindestens gleichwertige Lösung vereinbart werden, oft eben eine Kollektivversicherung.
Kann ich eine Kollektivversicherung widerrufen?
Das 14-tägige Widerrufsrecht des VVG gilt bei kollektiven Personenversicherungen nicht (Art. 2a Abs. 4 VVG). Den Vertrag schliesst ohnehin der Arbeitgeber oder der Verband ab, nicht du.
Verwandte Begriffe
- KrankentaggeldversicherungDie Krankentaggeldversicherung ersetzt einen Teil deines Lohns, wenn du wegen Krankheit nicht arbeiten kannst. Sie ist freiwillig und wird meist vom Arbeitgeber als Kollektivversicherung abgeschlossen. Nach KVG muss das Taggeld für mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen fliessen. Ohne sie zahlt der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr nur drei Wochen Lohn.
- ÜbertrittsrechtDas Übertrittsrecht erlaubt dir, beim Austritt aus einer Kollektivversicherung, etwa der Krankentaggeldversicherung deines Arbeitgebers, in eine Einzelversicherung desselben Versicherers zu wechseln. Bei Taggeldversicherungen nach KVG ist es gesetzlich garantiert, ohne neue Vorbehalte und mit einer Frist von drei Monaten. Bei Verträgen nach VVG regeln die Vertragsbedingungen, ob und wie du übertreten kannst.
- Lohnfortzahlung bei KrankheitLohnfortzahlung bei Krankheit heisst: Bist du ohne eigenes Verschulden krank und kannst nicht arbeiten, muss dein Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens drei Wochen (Art. 324a OR). Viele Arbeitgeber ersetzen diese Pflicht durch eine Krankentaggeldversicherung, die meist 80 % des Lohnes zahlt.
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- DoppelversicherungEine Doppelversicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko bei zwei Versicherern gedeckt ist, zum Beispiel Brillen in zwei Zusatzversicherungen. In der Grundversicherung ist das nicht möglich: Du bist immer nur bei einer Kasse versichert. In Zusatzversicherungen nach VVG kommt es vor; bezahlt wird der Schaden dann höchstens einmal, die Prämien aber doppelt.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3Art. 3 Abs. 3 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 95aArt. 95a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a, 35a und 46Art. 2a, 35a und 46 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67, 71 und 77Art. 67, 71 und 77 KVGfedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a ORfedlex.admin.ch
