Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Auch: Lohnfortzahlungspflicht, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Kurz erklärt

Lohnfortzahlung bei Krankheit heisst: Bist du ohne eigenes Verschulden krank und kannst nicht arbeiten, muss dein Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens drei Wochen (Art. 324a OR). Viele Arbeitgeber ersetzen diese Pflicht durch eine Krankentaggeldversicherung, die meist 80 % des Lohnes zahlt.

Aktualisiert am

Illustration: Lohnumschlag auf einem Nachttisch neben einem Glas Wasser im gedämpften LichtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR).
  2. Im ersten Dienstjahr zahlt der Arbeitgeber mindestens drei Wochen Lohn, danach je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses länger (Art. 324a Abs. 2 OR).
  3. Wie lange genau, bestimmen die Gerichte mit der Basler, Berner oder Zürcher Skala; im 2. Dienstjahr sind es je nach Skala 1 Monat, 2 Monate oder 8 Wochen.
  4. Eine Krankentaggeldversicherung mit 80 % Lohn während 720 Tagen gilt als gleichwertig, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie zahlt (SECO).

Was ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit?

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist die Pflicht deines Arbeitgebers, dir den Lohn weiter zu bezahlen, wenn du wegen Krankheit nicht arbeiten kannst. Sie ist im Arbeitsrecht geregelt, nicht im Krankenversicherungsrecht. Das ist der wichtigste Unterschied, den viele übersehen: Deine Krankenkasse bezahlt in der Grundversicherung Arztrechnungen, Spital und Medikamente, aber keinen Lohn.

Die Pflicht gilt nicht nur bei Krankheit, sondern auch bei anderen Gründen, die in deiner Person liegen und die du nicht verschuldet hast, zum Beispiel Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst. Bei einem Unfall springt in der Regel die obligatorische Unfallversicherung ein. Bei Krankheit gibt es keine obligatorische Versicherung. Deshalb schliessen viele Arbeitgeber freiwillig eine Krankentaggeldversicherung ab, die das Risiko übernimmt.

So funktioniert es

Der Anspruch entsteht, wenn dein Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder von Anfang an für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr zahlt der Arbeitgeber mindestens drei Wochen den vollen Lohn, ab dem ersten Krankheitstag. Danach steigt die Dauer mit den Dienstjahren. Das Gesetz sagt nur «angemessen länger»; die Gerichte haben dafür Skalen entwickelt. Der Anspruch gilt pro Dienstjahr, und mehrere Absenzen im gleichen Dienstjahr werden zusammengezählt.

Dauer der Lohnfortzahlung nach Gerichtsskala (Quelle: SECO)
DienstjahrBasler Skala (BS, BL)Berner Skala (BE, AG, OW, SG, Westschweiz)Zürcher Skala (ZH, GR)
1. Dienstjahr3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2. Dienstjahr2 Monate1 Monat8 Wochen
3. Dienstjahr2 Monate2 Monate9 Wochen
4. Dienstjahr3 Monate2 Monate10 Wochen
5. Dienstjahr3 Monate3 Monate11 Wochen
10. Dienstjahr3 Monate4 Monate16 Wochen
11. Dienstjahr4 Monate4 Monate17 Wochen

Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag dürfen längere Zeiten vorsehen. Sie dürfen die Regel auch durch eine andere ersetzen, wenn diese für dich mindestens gleichwertig ist und schriftlich vereinbart wurde. Das ist der Fall bei der Krankentaggeldversicherung: Laut SECO gilt ein Taggeld von 80 % des Lohnes während 720 Tagen als gleichwertig, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt.

Deine Arbeitsunfähigkeit musst du belegen. Der Arbeitgeber darf ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen; das Zeugnis nennt den Grad der Arbeitsunfähigkeit, aber keine Diagnose.

Rechtliche Grundlage

Art. 324a Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers den Lohn für eine beschränkte Zeit zu zahlen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dafür eingegangen ist. Abs. 2 legt drei Wochen im ersten Dienstjahr fest, danach eine angemessen längere Zeit. Abs. 4 erlaubt abweichende Regelungen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV, wenn sie mindestens gleichwertig sind.

Art. 324b OR regelt den Fall einer obligatorischen Versicherung: Deckt sie mindestens vier Fünftel des Lohnes, muss der Arbeitgeber nichts dazuzahlen; bei einer Wartezeit zahlt er in dieser Zeit mindestens vier Fünftel. Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR schützt dich während Krankheit vor Kündigung. Die Taggeldversicherung nach KVG steht in Art. 67–77 KVG; nach Art. 72 Abs. 3 KVG ist das Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Die meisten Arbeitgeber versichern ihre Angestellten allerdings über eine Kollektivversicherung nach VVG, deren Bedingungen im Vertrag stehen.

Beispiel: Rückfall im dritten Dienstjahr

Marco, 36, arbeitet seit zweieinhalb Jahren in einer Firma in Bern. Sein Vertrag verweist nur auf das OR, eine Krankentaggeldversicherung gibt es nicht. Im dritten Dienstjahr ist er zuerst zwei Wochen, später nochmals sieben Wochen krankgeschrieben.

Was bedeutet das für dich?

Lies deinen Arbeitsvertrag und das Personalreglement: Steht dort eine Krankentaggeldversicherung, frag nach Police und Wartefrist. Fehlt eine Versicherung, gilt nur die kurze Dauer nach Skala.

Bist du selbstständig, gibt es keine Lohnfortzahlung. Eine Taggeldversicherung musst du selbst abschliessen. Nach Art. 67 KVG kann das bei einer Krankenkasse sein, auch bei einer anderen als deiner Grundversicherung. Welche Versicherer es gibt, siehst du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.

Verlierst du die Stelle, endet die Versicherung über den Arbeitgeber. Aus einer Kollektivversicherung kannst du in der Regel in eine Einzelversicherung übertreten; die Frist steht in deiner Police. Denk auch an die Unfalldeckung: Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag, nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat. Danach musst du Unfälle bei der Krankenkasse versichern. Die Prämie mit Unfall vergleichst du im Prämienrechner. Mehr zur Situation ohne Stelle steht unter Arbeitslosigkeit.

Häufige Fehler

  • Die Krankenkasse für den Lohn halten. Die Grundversicherung zahlt keinen Lohnersatz. Dafür braucht es eine Taggeldversicherung.
  • Absenzen einzeln rechnen. Die Skala gilt pro Dienstjahr; alle Krankheitstage im gleichen Dienstjahr werden addiert.
  • Die Übertrittsfrist verpassen. Wer beim Stellenverlust nicht rechtzeitig in die Einzelversicherung wechselt, kann den Schutz verlieren, gerade wenn eine Krankheit schon besteht.
  • Das Arztzeugnis zu spät bringen. Der Arbeitgeber darf es ab dem ersten Tag verlangen. Ohne Nachweis riskierst du den Lohnanspruch.

Brauchst du Hilfe bei einer Taggeldlösung für dich oder deine KMU, kannst du eine Beratung anfragen.

Häufige Fragen

Wie lange muss der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn zahlen?

Im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen. Ab dem zweiten Dienstjahr gilt eine längere Dauer, die Gerichte je nach Region nach der Basler, Berner oder Zürcher Skala bestimmen. Ein Arbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder GAV kann mehr vorsehen.

Bekomme ich bei Krankheit 100 % oder 80 % Lohn?

Ohne Versicherung zahlt der Arbeitgeber während der gesetzlichen Dauer den vollen Lohn. Hat er eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, erhältst du meist 80 % des Lohnes, dafür aber deutlich länger, oft während 720 Tagen.

Zahlt die Krankenkasse meinen Lohn, wenn ich krank bin?

Nein, nicht die Grundversicherung. Sie zahlt Behandlungen, keinen Lohnersatz. Lohnersatz kommt vom Arbeitgeber oder von einer Krankentaggeldversicherung, die Krankenkassen und Privatversicherer anbieten.

Darf mir der Arbeitgeber während der Krankheit kündigen?

Nach der Probezeit gilt eine Sperrfrist: im ersten Dienstjahr 30 Tage, im 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage (Art. 336c OR). Eine Kündigung während dieser Frist ist nichtig.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a ORfedlex.admin.ch
  2. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  3. Obligationenrecht (OR), Art. 336cArt. 336c ORfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67–72Art. 67–72 KVGfedlex.admin.ch
  5. SECO, FAQ zu Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistungseco.admin.ch
Nächster Schritt

Beratung anfragen

Beratung anfragen