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Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Auch: arbeitslos und krank

Kurz erklärt

Wenn du arbeitslos wirst, bleibt deine Grundversicherung unverändert bestehen, und du zahlst die Prämie weiter selbst. Ändern kann sich die Unfalldeckung: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet 31 Tage nach dem letzten Lohnanspruch. Beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du über die Suva gegen Unfälle versichert.

Aktualisiert am

Illustration: Leerer Bürostuhl neben einer gefalteten Jacke und einem leeren Blatt für StellenanzeigenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung läuft bei Arbeitslosigkeit unverändert weiter; Prämien, Franchise und Leistungen bleiben gleich.
  2. Die Nichtberufsunfallversicherung des Arbeitgebers endet mit dem 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs (Art. 3 Abs. 2 UVG).
  3. Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, ist über die Suva gegen Unfälle versichert; die Arbeitslosenkasse zieht höchstens zwei Drittel der Prämie vom Taggeld ab (Art. 22a Abs. 4 AVIG).
  4. Bei Krankheit zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld bis zum 30. Tag, höchstens 44 Taggelder pro Rahmenfrist (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
  5. Sinkt dein Einkommen, kannst du beim Kanton eine Neuberechnung der Prämienverbilligung verlangen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Was versteht man unter Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit?

Gemeint ist die Frage, was mit deinem Versicherungsschutz passiert, wenn du deine Stelle verlierst. Drei Versicherungen sind betroffen, und sie reagieren unterschiedlich:

Wer die Zusammenhänge kennt, vermeidet zwei typische Probleme: eine Lücke bei der Unfalldeckung und doppelt bezahlte Prämien für das Unfallrisiko.

So funktioniert es

Grundversicherung. Deine Kasse, deine Franchise und dein Modell bleiben. Die Prämie zahlst du weiter selbst; die Arbeitslosenkasse übernimmt sie nicht. Die Prämienverbilligung des Kantons kann helfen, wenn dein Einkommen sinkt.

Unfalldeckung. Solange du mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitest, bist du über ihn auch gegen Freizeitunfälle versichert (NBU). In dieser Zeit kannst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen und sparst Prämie. Nach dem Ende des Lohnanspruchs läuft die NBU noch bis zum 31. Tag. Danach gilt:

  • Mit Arbeitslosenentschädigung: Die Unfallversicherung beginnt an dem Tag, an dem du die Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllst. Versicherer ist die Suva. Die Arbeitslosenkasse zieht höchstens zwei Drittel der Prämie vom Taggeld ab und zahlt den Rest. Du kannst die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausgeschlossen lassen.
  • Ohne Arbeitslosenentschädigung: Nach dem 31. Tag bist du nicht mehr nach UVG versichert. Die Krankenkasse deckt Unfälle dann automatisch wieder, mit Franchise und Selbstbehalt. Du musst ihr das melden, damit sie den Unfalleinschluss und die Prämie anpasst. Beim Arbeitgeber kannst du vor Ablauf eine Abredeversicherung abschliessen, die die NBU um bis zu sechs Monate verlängert.

Endet später der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und trittst du keine neue Stelle an, informiert dich die Arbeitslosenversicherung, dass du das der Krankenkasse melden musst. Nach dem 31. Tag bist du auch dort nicht mehr nach UVG versichert.

Krankheit und Lohnersatz. Wirst du während der Arbeitslosigkeit krank, zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Rahmenfrist höchstens 44 Taggelder. Danach braucht es eine Taggeldversicherung. Warst du über den Arbeitgeber kollektiv versichert, prüfe das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 Abs. 2 UVG: Die Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört; für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem letzten Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Nach Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt sie für Arbeitslose, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Art. 3 Abs. 3 UVG verpflichtet den Versicherer, eine Verlängerung durch Abrede um bis zu sechs Monate anzubieten. Art. 13 UVV setzt die Grenze von acht Wochenstunden für die NBU.

Art. 22a Abs. 4 AVIG: Die Arbeitslosenkasse zieht höchstens zwei Drittel der NBU-Prämie von der Entschädigung ab und zahlt sie mit ihrem Drittel der Suva. Art. 28 Abs. 1 AVIG regelt das Taggeld bei Krankheit.

Art. 8 KVG erlaubt das Sistieren der Unfalldeckung, solange du nach UVG voll versichert bist; nach Abs. 2 deckt die Krankenkasse Unfälle, sobald die UVG-Deckung aufhört. Art. 10 KVG verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitslosenversicherung, dich auf die Meldepflicht hinzuweisen. Unterbleibt deine Meldung, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern. Art. 71 KVG regelt den Übertritt aus einer KVG-Kollektivtaggeldversicherung, Art. 65 Abs. 3 KVG die Berücksichtigung aktueller Einkommen bei der Prämienverbilligung.

Beispiel: Stellenverlust in Zürich

Daniel, 38, wohnt in Zürich und hat die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausgeschlossen, weil er über seinen Arbeitgeber versichert war. Sein Lohnanspruch endet am 30.06.2026.

Unfalldeckung nach dem Stellenverlust
ZeitraumUnfälle gedeckt durchWas Daniel tun muss
bis 31.07.2026NBU des bisherigen Arbeitgebers (31 Tage)nichts
ab Beginn der ArbeitslosenentschädigungSuva über die Arbeitslosenversicherungnichts, Unfalldeckung bei der Kasse bleibt ausgeschlossen
falls er keine Entschädigung beziehtKrankenkasse, mit Franchise und SelbstbehaltKasse informieren, Unfalldeckung einschliessen

Was bedeutet das für dich?

  1. Unfalldeckung klären. Beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du über die Suva versichert. Ohne Entschädigung schliesst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse ein. Wie Ein- und Ausschluss funktionieren, erklärt die Seite Unfall sistieren.
  2. Prämien prüfen. Die Prämie bleibt, auch ohne Einkommen. Ein Wechsel von Kasse, Franchise oder Modell kann sie senken; die Termine stehen unter Fristen. Kassendaten findest du unter Krankenkassen.
  3. Prämienverbilligung beantragen. Verlange beim Kanton eine Neuberechnung mit deinem aktuellen Einkommen. Mehr unter Prämienverbilligung.
  4. Taggeld absichern. Prüfe beim Austritt, ob du aus der Taggeldversicherung des Arbeitgebers in eine Einzelversicherung übertreten kannst, und halte die Frist ein.

Häufige Fehler

  • Die Meldung an die Krankenkasse vergessen. Endet die UVG-Deckung ohne Anschluss, musst du die Kasse informieren. Sonst kann sie die Prämie für die Unfalldeckung mit Zins nachfordern.
  • Doppelt für Unfälle bezahlen. Während du Arbeitslosenentschädigung beziehst, bist du über die Suva gedeckt. Ein Unfalleinschluss bei der Kasse ist dann nicht nötig.
  • Die Grundversicherung kündigen wollen. Sie ist obligatorisch und hängt nicht an der Arbeit.
  • Das Übertrittsrecht verstreichen lassen. Wer die Frist für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung verpasst, muss sich neu versichern und riskiert eine Gesundheitsprüfung.

Häufige Fragen

Muss ich meiner Krankenkasse melden, dass ich arbeitslos bin?

Für die Grundversicherung nicht. Melden musst du aber, wenn deine Unfallversicherung über den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung endet. Dann muss die Krankenkasse Unfälle wieder decken, und die Prämie steigt entsprechend.

Bin ich noch krankenversichert, wenn ich mich nicht arbeitslos melde?

Ja. Die Grundversicherung hängt vom Wohnsitz ab, nicht von der Arbeit. Ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung bist du aber nicht über die Suva gegen Unfälle versichert, sobald die Deckung des Arbeitgebers endet.

Wer zahlt meine Prämien, wenn ich arbeitslos bin?

Du selbst, wie bisher. Die Arbeitslosenentschädigung enthält keinen Beitrag an die Krankenkassenprämie. Bei tiefem Einkommen hilft die kantonale Prämienverbilligung.

Was passiert, wenn ich während der Arbeitslosigkeit krank werde?

Die Behandlungskosten übernimmt die Grundversicherung wie immer. Für den Lohnersatz zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit, höchstens 44 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 UVGfedlex.admin.ch
  2. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 22a und 28Art. 22a und 28 AVIGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 und 10Art. 8 und 10 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  7. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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