Das Wichtigste in Kürze
- Eine Pflicht zur Krankentaggeldversicherung gibt es im Bundesrecht nicht; sie kann nach KVG oder nach VVG abgeschlossen werden (Art. 67 KVG).
- Ohne Versicherung zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit (Art. 324a OR).
- Eine KVG-Taggeldversicherung zahlt ab mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit, ohne andere Abrede ab dem dritten Tag, und während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (Art. 72 KVG).
- Verlässt du die Kollektivversicherung deines Arbeitgebers, hast du ein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung; du musst es innert drei Monaten geltend machen (Art. 71 KVG).
- Die Grundversicherung zahlt nur Behandlungskosten, nie Lohnersatz.
Was ist die Krankentaggeldversicherung?
Die Krankentaggeldversicherung zahlt dir ein Taggeld, wenn du wegen Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig bist. Sie ersetzt also Einkommen, nicht Behandlungskosten. Das unterscheidet sie grundlegend von der Grundversicherung: Die Krankenkasse bezahlt Arzt, Spital und Medikamente, aber nie deinen Lohnausfall.
In der Schweiz gibt es für Krankheit keinen obligatorischen Lohnersatz wie bei Unfällen, wo das UVG ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohns vorschreibt. Bei Krankheit greift zuerst die gesetzliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach Obligationenrecht. Sie ist zeitlich begrenzt: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach eine «angemessene längere Zeit» je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für eine längere Krankheit reicht das nicht. Hier setzt die Krankentaggeldversicherung an.
Es gibt sie in zwei rechtlichen Formen:
- Nach KVG: die freiwillige Taggeldversicherung der sozialen Krankenversicherung. Das Gesetz schreibt Mindeststandards vor, etwa eine Bezugsdauer von mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen, Grenzen für Vorbehalte und ein Übertrittsrecht.
- Nach VVG: ein privatrechtlicher Vertrag mit einer Krankenkasse oder einer Versicherungsgesellschaft. Inhalt, Dauer und Leistungen regeln die Versicherungsbedingungen. In der Praxis schliessen viele Arbeitgeber ihre Kollektivversicherung nach VVG ab.
Meist wird die Krankentaggeldversicherung als Kollektivversicherung abgeschlossen: Der Arbeitgeber versichert alle Angestellten gemeinsam. Selbständige und Personen ohne kollektive Deckung können eine Einzelversicherung abschliessen.
So funktioniert es
Wann das Taggeld fliesst
Voraussetzung ist eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit. In der KVG-Taggeldversicherung entsteht der Anspruch, sobald du mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig bist, und ohne andere Vereinbarung am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Beginn kann gegen eine tiefere Prämie aufgeschoben werden. Diese Wartefrist heisst auch Karenzfrist. Während der Wartefrist zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn weiter.
In VVG-Verträgen legen die Bedingungen fest, ab welchem Grad der Arbeitsunfähigkeit, ab welchem Tag und wie lange das Taggeld fliesst.
Wie hoch und wie lange
Das KVG schreibt keinen Prozentsatz vor: Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbaren das versicherte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend gekürzt. In der KVG-Taggeldversicherung ist es für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu zahlen. Die Deckung kann auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden.
Was der Arbeitgeber damit erreicht
Der Arbeitgeber muss bei Krankheit nach Art. 324a OR den Lohn für eine beschränkte Zeit zahlen. Mit einer schriftlichen Abrede, einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag darf er davon abweichen, wenn die Lösung für dich mindestens gleichwertig ist. Eine Krankentaggeldversicherung mit längerer Bezugsdauer ist eine solche Lösung: Sie ersetzt oft etwas weniger als den vollen Lohn, dafür viel länger.
Rechtliche Grundlage
Die freiwillige Taggeldversicherung ist Teil der sozialen Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG) und in Art. 67–77 KVG geregelt. Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann sie abschliessen, wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet und zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Altersjahr steht; Abs. 3 erlaubt Kollektivversicherungen von Arbeitgebern und Verbänden. Art. 69 KVG lässt Vorbehalte für bestehende Krankheiten zu, die spätestens nach fünf Jahren dahinfallen. Art. 70 KVG schützt dich beim Wechsel des Versicherers wegen Stellenantritt oder -ende vor neuen Vorbehalten, Art. 71 KVG gibt dir beim Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten.
Die Leistungen regelt Art. 72 KVG: Taggeld ab mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2), ohne andere Abrede ab dem dritten Tag, und mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen (Abs. 3). Art. 73 KVG regelt die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung, Art. 76 KVG die Prämien: gleiche Prämie für gleiche Leistung, Reduktion bei Wartefrist, Abstufung nach Eintrittsalter und Region möglich. Den Begriff der Arbeitsunfähigkeit definiert Art. 6 ATSG.
Für VVG-Verträge gelten das Versicherungsvertragsgesetz und die Bedingungen des Vertrags. Nach Art. 35a Abs. 4 VVG dürfen in der kollektiven Taggeldversicherung beide Parteien ordentlich kündigen. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers regeln Art. 324a und Art. 324b OR.
Beispiel: vier Monate krank
Marc, 45, arbeitet seit sechs Jahren im gleichen Betrieb und verdient CHF 7'000 im Monat, 13-mal. Er ist wegen einer Krankheit 120 Tage voll arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber hat eine Kollektivversicherung abgeschlossen. Die Vertragswerte sind für das Beispiel angenommen: 80 % des Lohns, Wartefrist 30 Tage, während der der Arbeitgeber den vollen Lohn zahlt.
Ohne Krankentaggeldversicherung sähe es anders aus: Der Arbeitgeber müsste Marc den Lohn nur für eine «angemessene längere Zeit» zahlen. Wie lange das ist, legt das Gesetz nicht in Wochen fest; es hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen ab. Bei vier Monaten Krankheit riskiert Marc, einen Teil der Zeit ohne Lohn zu sein.
| Situation | Wer zahlt | Wie lange |
|---|---|---|
| Keine Taggeldversicherung, 1. Dienstjahr | Arbeitgeber, 100 % | 3 Wochen (Art. 324a OR) |
| Keine Taggeldversicherung, später | Arbeitgeber, 100 % | angemessen länger, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses |
| KVG-Taggeldversicherung | Versicherer, vereinbartes Taggeld | mindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagen |
| VVG-Taggeldversicherung | Versicherer, nach Vertrag | nach Vertrag |
Was bedeutet das für dich?
- Prüfe deinen Arbeitsvertrag. Dort steht, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht, wie viel sie zahlt, ab wann und wie lange. Auf der Lohnabrechnung siehst du den Prämienabzug.
- Melde Krankheiten früh. Bring das Arztzeugnis rechtzeitig. Viele Verträge verlangen eine Meldung innert einer bestimmten Frist.
- Nutze das Übertrittsrecht. Verlässt du die Stelle, wirst du arbeitslos oder selbständig, kannst du in die Einzelversicherung wechseln, ohne neue Gesundheitsprüfung. Nach KVG hast du dafür drei Monate ab der Mitteilung. Mehr dazu beim Begriff Übertrittsrecht.
- Als Selbständige: selbst vorsorgen. Ohne Arbeitgeber zahlt niemand deinen Lohn weiter. Vergleiche Taggeldhöhe, Wartefrist und Prämie. Viele Krankenkassen bieten Taggeldversicherungen an; ihre Profile findest du unter Krankenkassen.
- Bei Arbeitslosigkeit anpassen. Arbeitslose haben nach KVG Anspruch darauf, ihre Versicherung auf einen Leistungsbeginn ab dem 31. Tag umzustellen, ohne neue Gesundheitsprüfung.
Die Behandlungskosten laufen weiter über die Grundversicherung. Deine Prämie dafür vergleichst du im Prämienrechner. Brauchst du Hilfe bei der Wahl einer Einzelversicherung, kannst du eine Beratung anfragen.
Häufige Fehler
- Glauben, die Krankenkasse zahle den Lohnausfall. Die Grundversicherung zahlt nur Behandlungen. Lohnersatz gibt es nur über Arbeitgeber oder Taggeldversicherung.
- Das Übertrittsrecht verpassen. Wer die Frist nach dem Stellenende verstreichen lässt, muss sich neu versichern, mit Gesundheitsfragen und möglichen Vorbehalten.
- Als Selbständige ohne Deckung arbeiten. Eine längere Krankheit kann ohne Taggeld schnell existenzbedrohend werden.
- Die Wartefrist unterschätzen. Eine lange Wartefrist senkt die Prämie, bedeutet aber viele Tage ohne Taggeld.
- Unfall und Krankheit vermischen. Bei Unfällen zahlt die UVG-Versicherung das Taggeld, bei Krankheit die Krankentaggeldversicherung.
Häufige Fragen
Ist die Krankentaggeldversicherung obligatorisch?
Nach Bundesrecht nein. Viele Arbeitgeber schliessen sie trotzdem ab, weil sie damit ihre Lohnfortzahlungspflicht absichern. Manche Gesamtarbeitsverträge schreiben sie vor. Ob du versichert bist, steht in deinem Arbeitsvertrag oder im Personalreglement.
Wie viel Taggeld bekomme ich?
Das legt der Vertrag fest. Das KVG schreibt keinen Prozentsatz vor, sondern lässt Versicherer und Versicherungsnehmer das Taggeld vereinbaren. Viele Kollektivverträge ersetzen einen Teil des Lohns; die genauen Werte stehen in den Bedingungen deines Arbeitgebers.
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich kündige?
Du fällst aus der Kollektivversicherung des Arbeitgebers heraus. Der Versicherer muss dich schriftlich über dein Recht informieren, in die Einzelversicherung überzutreten. Nach KVG musst du das innert drei Monaten nach der Mitteilung tun; bei VVG-Verträgen gelten die Bedingungen des Vertrags.
Brauchen Selbständige eine Krankentaggeldversicherung?
Selbständige haben keinen Arbeitgeber, der den Lohn weiterzahlt. Ohne eigene Taggeldversicherung haben sie bei Krankheit kein Erwerbsersatzeinkommen. Sie können eine Einzelversicherung nach KVG oder VVG abschliessen.
Wer hilft bei Streit mit der Taggeldversicherung?
Bietet eine Krankenkasse die Taggeldversicherung an, ist die Ombudsstelle Krankenversicherung zuständig, für KVG- und VVG-Verträge. Bei privaten Versicherungsgesellschaften ist die Ombudsstelle der Privatversicherung zuständig.
Verwandte Begriffe
- TaggeldEin Taggeld ist ein fester Betrag pro Tag, der deinen Lohnausfall ersetzt, wenn du wegen Unfall oder Krankheit nicht arbeiten kannst. Bei Unfall zahlt die Unfallversicherung ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag 80 % des versicherten Verdienstes. Bei Krankheit gibt es kein obligatorisches Taggeld; dafür braucht es eine Krankentaggeldversicherung.
- Lohnfortzahlung bei KrankheitLohnfortzahlung bei Krankheit heisst: Bist du ohne eigenes Verschulden krank und kannst nicht arbeiten, muss dein Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens drei Wochen (Art. 324a OR). Viele Arbeitgeber ersetzen diese Pflicht durch eine Krankentaggeldversicherung, die meist 80 % des Lohnes zahlt.
- KollektivversicherungEine Kollektivversicherung ist ein Vertrag, den ein Arbeitgeber oder ein Verband für eine ganze Gruppe abschliesst, typischerweise eine Krankentaggeldversicherung für das Personal. Versichert sind die Mitarbeitenden, Vertragspartner ist der Arbeitgeber. In der Grundversicherung gibt es keine Kollektivverträge und keine Kollektivrabatte; dort gelten für alle Versicherten einer Kasse dieselben Prämienregeln.
- ÜbertrittsrechtDas Übertrittsrecht erlaubt dir, beim Austritt aus einer Kollektivversicherung, etwa der Krankentaggeldversicherung deines Arbeitgebers, in eine Einzelversicherung desselben Versicherers zu wechseln. Bei Taggeldversicherungen nach KVG ist es gesetzlich garantiert, ohne neue Vorbehalte und mit einer Frist von drei Monaten. Bei Verträgen nach VVG regeln die Vertragsbedingungen, ob und wie du übertreten kannst.
- Krankenversicherung bei ArbeitslosigkeitWenn du arbeitslos wirst, bleibt deine Grundversicherung unverändert bestehen, und du zahlst die Prämie weiter selbst. Ändern kann sich die Unfalldeckung: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet 31 Tage nach dem letzten Lohnanspruch. Beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du über die Suva gegen Unfälle versichert.
- KarenzfristEine Karenzfrist ist eine Wartezeit nach Vertragsbeginn, in der eine Zusatzversicherung bestimmte Leistungen noch nicht bezahlt, obwohl du schon Prämie zahlst. Sie steht im Vertrag, nicht im Gesetz; wie lange sie dauert und welche Leistungen sie betrifft, regeln die Versicherungsbedingungen. Die Grundversicherung kennt keine Karenzfrist: Sie deckt ab dem ersten Tag.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67Art. 67 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 72Art. 72 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 69–71Art. 69–71 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 73 und 76Art. 73 und 76 KVGfedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a ORfedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 6Art. 6 ATSGfedlex.admin.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherung, Zuständigkeit Taggeldversicherungom-kv.ch
