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Übertrittsrecht

Auch: Freizügigkeit in der Taggeldversicherung

Kurz erklärt

Das Übertrittsrecht erlaubt dir, beim Austritt aus einer Kollektivversicherung, etwa der Krankentaggeldversicherung deines Arbeitgebers, in eine Einzelversicherung desselben Versicherers zu wechseln. Bei Taggeldversicherungen nach KVG ist es gesetzlich garantiert, ohne neue Vorbehalte und mit einer Frist von drei Monaten. Bei Verträgen nach VVG regeln die Vertragsbedingungen, ob und wie du übertreten kannst.

Aktualisiert am

Illustration: Eine kleine Brücke verbindet zwei Plattformen auf gleicher Höhe über einem GrabenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Nach Art. 71 KVG darfst du beim Ausscheiden aus einer KVG-Kollektivversicherung in die Einzelversicherung desselben Versicherers übertreten.
  2. Dabei dürfen keine neuen Vorbehalte angebracht werden, und dein Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag bleibt gleich, solange du keine höheren Leistungen versicherst.
  3. Du hast drei Monate ab der schriftlichen Mitteilung des Versicherers Zeit, das Übertrittsrecht geltend zu machen.
  4. Das VVG kennt kein gesetzliches Übertrittsrecht; massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Kollektivvertrags.

Was ist das Übertrittsrecht?

Das Übertrittsrecht ist dein Recht, beim Verlassen einer Kollektivversicherung in eine Einzelversicherung beim gleichen Versicherer zu wechseln. In der Krankenversicherung geht es fast immer um die Krankentaggeldversicherung, die deinen Lohnausfall bei Krankheit abdeckt. Solange du angestellt bist, versichert dich oft dein Arbeitgeber über einen Kollektivvertrag. Verlässt du die Firma, endet dieser Schutz.

Ohne Übertrittsrecht müsstest du dich bei einem Versicherer neu anmelden und Gesundheitsfragen beantworten. Wer krank ist oder eine Vorgeschichte hat, würde dann oft nur mit Vorbehalt oder gar nicht aufgenommen. Das Übertrittsrecht verhindert diese Lücke: Du bleibst beim bisherigen Versicherer, nur eben in einem eigenen Vertrag.

Rechtlich musst du zwei Fälle unterscheiden:

  • Taggeldversicherung nach KVG. Das ist die freiwillige Taggeldversicherung, die das Krankenversicherungsgesetz regelt. Hier ist das Übertrittsrecht im Gesetz verankert, mit klaren Regeln zu Vorbehalten, Eintrittsalter und Frist.
  • Taggeldversicherung nach VVG. Viele Kollektivverträge von Arbeitgebern unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz. Das VVG enthält kein gesetzliches Übertrittsrecht. Ob du übertreten kannst, zu welchen Bedingungen und innert welcher Frist, steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Kollektivvertrags.

Nicht zu verwechseln ist das Übertrittsrecht mit der Freizügigkeit beim Wechsel des Versicherers nach Art. 70 KVG. Dort wechselst du zu einem anderen Versicherer, etwa weil dein neuer Arbeitgeber einen anderen Vertrag hat. Auch dann darf der neue Versicherer keine neuen Vorbehalte anbringen.

Mit der Grundversicherung hat das Übertrittsrecht nichts zu tun. Die Grundversicherung ist immer ein Einzelvertrag und läuft unabhängig von deiner Stelle weiter.

So funktioniert es

Bei einer Kollektivversicherung nach KVG läuft der Übertritt in vier Schritten:

  1. Ausscheiden aus dem Kollektiv. Du gehörst nicht mehr zum versicherten Kreis, zum Beispiel wegen Stellenaustritt, oder der Arbeitgeber löst den Vertrag auf.
  2. Schriftliche Information. Der Versicherer muss dafür sorgen, dass du schriftlich über dein Übertrittsrecht aufgeklärt wirst. Unterlässt er das, bleibst du in der Kollektivversicherung.
  3. Geltendmachung innert drei Monaten. Ab Erhalt der Mitteilung hast du drei Monate Zeit, den Übertritt zu verlangen. Schick die Erklärung so, dass du den Zeitpunkt belegen kannst.
  4. Einzelvertrag. Der Versicherer nimmt dich in die Einzelversicherung auf. Neue Vorbehalte sind ausgeschlossen, und das Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag bleibt massgebend, solange du keine höheren Leistungen versicherst.

Bei VVG-Verträgen ist der Ablauf ähnlich, aber die Details stehen im Vertrag. Achte auf die Frist, die vom KVG abweichen kann, und auf die Leistungen der Einzelversicherung: Taggeldhöhe, Wartefrist und Leistungsdauer können vom Kollektivvertrag abweichen.

Eine Besonderheit gilt für laufende Fälle. Bist du beim Austritt bereits krank und beziehst Taggeld, darf der Versicherer nach Art. 35c VVG bestehende periodische Leistungen bei Vertragsende nicht einseitig beschränken oder aufheben. Solche Klauseln sind nichtig.

Rechtliche Grundlage

Das gesetzliche Übertrittsrecht steht in Art. 71 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Nach Art. 71 Abs. 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollektivversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zum im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Soweit sie in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden; das Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag ist beizubehalten. Art. 71 Abs. 2 KVG verpflichtet den Versicherer zur schriftlichen Aufklärung und setzt die Frist von drei Monaten ab Erhalt der Mitteilung.

Die Vorbehalte selbst regelt Art. 69 KVG: Sie fallen spätestens nach fünf Jahren dahin. Art. 70 KVG regelt die Freizügigkeit beim Wechsel zu einem anderen Versicherer. Die Mindestleistungsdauer des KVG-Taggelds von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen steht in Art. 72 Abs. 3 KVG.

Für Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt es keine entsprechende Norm. Art. 3 Abs. 3 VVG verpflichtet aber den Arbeitgeber, die Mitarbeitenden über die Auflösung einer kollektiven Personenversicherung zu informieren. Art. 35c VVG schützt laufende Leistungen bei Vertragsende.

Beispiel: Fristen nach einem Stellenaustritt

Sara ist 45 Jahre alt und über ihren Arbeitgeber in einer kollektiven Taggeldversicherung nach KVG versichert. Sie verlässt die Stelle per 31.03.2026 und hat noch keine neue Anstellung.

DatumEreignisBedeutung
31.03.2026letzter ArbeitstagSara gehört nicht mehr zum versicherten Kreis
07.04.2026Sara erhält die schriftliche Mitteilung des Versicherersdie Frist von drei Monaten beginnt
07.07.2026Ende der Fristbis dahin muss Sara den Übertritt verlangen
nach dem ÜbertrittEinzelversicherung beim gleichen Versichererkeine neuen Vorbehalte, Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag

Was bedeutet das für dich?

Das Übertrittsrecht ist vor allem wichtig, wenn zwischen zwei Stellen eine Lücke entsteht, wenn du dich selbständig machst oder wenn du beim Austritt gesundheitlich angeschlagen bist.

  1. Vertrag kennen. Frag vor dem Austritt bei der Personalabteilung, ob die Taggeldversicherung dem KVG oder dem VVG untersteht und was die Bedingungen zum Übertritt sagen.
  2. Frist notieren. Setz dir das Fristende in den Kalender. Nach Ablauf verlierst du das Recht und musst dich neu mit Gesundheitsfragen versichern.
  3. Kosten abwägen. Die Einzelversicherung bezahlst du allein. Prüfe, ob du den Schutz brauchst, etwa wenn du bald eine neue Stelle mit Kollektivvertrag antrittst.
  4. Bei Arbeitslosigkeit genau hinschauen. Wirst du arbeitslos, gelten besondere Regeln. Mehr dazu steht unter Arbeitslosigkeit.

Die Grundversicherung läuft unabhängig davon weiter. Wenn du nach dem Stellenwechsel sparen willst, vergleiche die Prämien im Prämienrechner und die Kassen unter Krankenkassen. Für die Planung deiner Absicherung kannst du eine Beratung anfragen.

Häufige Fehler

  • Die Frist verpassen. Die drei Monate beginnen mit der Mitteilung. Wer sie ungelesen liegen lässt, verliert das Recht.
  • Das KVG-Recht auf VVG-Verträge übertragen. Bei VVG-Verträgen gilt nur, was im Vertrag steht. Lies die Bedingungen, bevor du dich darauf verlässt.
  • Höhere Leistungen beantragen, ohne die Folgen zu kennen. Für den zusätzlichen Teil dürfen Vorbehalte angebracht werden.
  • Die Grundversicherung kündigen. Der Stellenwechsel betrifft nur die Taggeldversicherung. Die Grundversicherung bleibt Pflicht und läuft weiter.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wann brauche ich das Übertrittsrecht?

Wenn du aus dem versicherten Kreis einer Kollektivversicherung fällst, zum Beispiel weil du die Stelle verlässt, arbeitslos wirst oder der Arbeitgeber den Vertrag auflöst. Ohne Übertritt hast du danach keinen Taggeldschutz mehr aus diesem Vertrag.

Muss ich beim Übertritt Gesundheitsfragen beantworten?

Bei einer Taggeldversicherung nach KVG darf der Versicherer keine neuen Vorbehalte anbringen, solange du keine höheren Leistungen versicherst. Bei VVG-Verträgen hängt es von den Bedingungen ab; ein Übertritt ohne neue Gesundheitsprüfung ist nur garantiert, wenn es im Vertrag steht.

Ist die Einzelversicherung nach dem Übertritt gleich teuer?

Meist nicht. Die Einzelversicherung hat eigene Prämien, und du zahlst sie allein, ohne Beitrag des Arbeitgebers. Bei KVG-Verträgen bleibt immerhin das Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag massgebend.

Was passiert, wenn mich der Versicherer nicht informiert?

Bei einer KVG-Kollektivversicherung bleibst du dann in der Kollektivversicherung versichert (Art. 71 Abs. 2 KVG). Bei VVG-Verträgen muss der Arbeitgeber dich über die Auflösung des Vertrags informieren (Art. 3 Abs. 3 VVG).

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 69 und 70Art. 69–70 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 72Art. 72 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3Art. 3 Abs. 3 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35cArt. 35c VVGfedlex.admin.ch
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