Das Wichtigste in Kürze
- Das Eintrittsalter zählt nur in Zusatzversicherungen nach VVG und in der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG.
- Die Grundversicherung kennt nur drei Altersgruppen: Kinder bis 18, junge Erwachsene 19–25 und Erwachsene ab 26.
- Bei Tarifen nach Eintrittsalter legt die Kasse Alterungsrückstellungen an; sie informiert dich mindestens einmal im Jahr über einen allfälligen Abfindungswert.
- Wer später abschliesst, zahlt in der Regel eine höhere Prämie und muss mehr Gesundheitsfragen bestehen.
- Beim Übertritt aus einer Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung bleibt das Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag massgebend.
Was ist das Eintrittsalter?
Das Eintrittsalter ist das Alter, in dem du einen Versicherungsvertrag abschliesst. In der Krankenversicherung ist es vor allem bei der Zusatzversicherung nach VVG wichtig, etwa bei Spital-, Zahn- oder ambulanten Zusatzversicherungen. Manche Tarife stufen die Prämie nach dem Eintrittsalter ab: Wer mit 25 eintritt, zahlt eine andere Prämie als jemand, der das gleiche Produkt mit 55 abschliesst.
Die Grundversicherung nach KVG kennt kein Eintrittsalter. Dort gibt es nur drei Altersgruppen: Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren und Erwachsene ab 26 Jahren. Eine 70-jährige Person zahlt bei der gleichen Kasse, in der gleichen Region, mit gleicher Franchise und gleichem Modell dieselbe Prämie wie eine 30-jährige, egal wann sie eingetreten ist. Eine Ausnahme im KVG ist die freiwillige Taggeldversicherung: Dort dürfen die Kassen die Prämien nach Eintrittsalter abstufen.
Vom Eintrittsalter zu unterscheiden sind Tarife nach Altersstufen. Dort steigt die Prämie, wenn du in eine höhere Altersklasse wechselst, zum Beispiel alle fünf oder zehn Jahre. Welche Methode ein Produkt verwendet, entscheidet der Versicherer; die Tarife muss er der FINMA vorlegen.
So funktioniert es
Bei einem Tarif nach Eintrittsalter rechnet die Kasse von Beginn an damit, dass deine Gesundheitskosten mit dem Alter steigen. In jungen Jahren zahlst du deshalb etwas mehr, als dein aktuelles Risiko kosten würde. Den Überschuss legt die Kasse als Alterungsrückstellung zur Seite. Diese Rückstellung finanziert später die höheren Kosten, sodass deine Prämie nicht allein wegen deines Alters steigt.
Das bedeutet nicht, dass die Prämie nie steigt. Die Kasse kann Tarife für alle Versicherten anpassen, etwa wenn die Kosten allgemein zunehmen. Solche Tarifänderungen muss die FINMA genehmigen.
Kündigst du einen Vertrag mit Alterungsrückstellungen vorzeitig, bleiben die Rückstellungen bei der Kasse, ausser sie sieht einen Abfindungswert vor. Die Kasse kann nämlich vorsehen, dir einen angemessenen Teil als Abfindungswert zurückzuerstatten. Tut sie das, muss der Plan von der FINMA genehmigt sein, und sie muss dich mindestens einmal jährlich, auf Anfrage und bei Prämienanpassungen über die Höhe informieren.
Neben der Prämie wirkt das Eintrittsalter auch beim Zugang. Wer später abschliesst, hat häufiger Vorbefunde, die bei den Gesundheitsfragen zu Vorbehalten oder einer Ablehnung führen können. Neugeborene nehmen manche Produkte ohne Gesundheitsprüfung auf, wenn der Antrag rechtzeitig kommt: In den CSS-Zusatzbedingungen für myFlex etwa werden Neugeborene in der Stufe «Economy» vorbehaltlos ab Geburt versichert, wenn der Antrag spätestens 30 Tage nach der Geburt eintrifft. Nach Abschluss können zudem Karenzfristen gelten, bei myFlex zum Beispiel 365 Tage für Mutterschaft.
Rechtliche Grundlage
Für die Zusatzversicherungen schreibt kein Gesetz vor, ob eine Kasse nach Eintrittsalter oder nach Altersstufen tarifiert. Die Tarife und AVB der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gehören aber zum Geschäftsplan, den der Versicherer der FINMA einreicht (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG). Art. 155 AVO regelt die Mitgabe von Alterungsrückstellungen: den Abfindungswert, seine Genehmigung durch die FINMA und die Informationspflicht mindestens einmal jährlich. Art. 156 AVO gibt Versicherten in einem geschlossenen Bestand das Recht auf einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand; massgebend sind nach Abs. 3 Alter und Gesundheitszustand beim Abschluss des bisherigen Vertrags.
Im KVG erlaubt Art. 76 Abs. 3 KVG, die Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung nach Eintrittsalter und Regionen abzustufen. Art. 71 Abs. 1 KVG sichert beim Übertritt aus der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung das Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag. Für die Grundversicherung sieht Art. 61 Abs. 3 KVG nur die Abstufung für Kinder und junge Erwachsene vor.
Beispiel: Wann das Eintrittsalter zählt
Familie Meier fragt sich, wann welches Alter bei welchem Vertrag zählt. Die Tabelle zeigt vier Fälle aus 2026. Prämien für Zusatzversicherungen sind nicht amtlich publiziert, deshalb stehen hier nur die Regeln mit ihren Zahlen aus Gesetz und Zusatzbedingungen.
| Person und Vertrag | Was zählt | Zahl aus der Quelle |
|---|---|---|
| Tochter Elin, geboren am 10.03.2026, Spitalversicherung myFlex «Economy» | Aufnahme ohne Vorbehalt ab Geburt, wenn der Antrag rechtzeitig eintrifft | Antrag spätestens 30 Tage nach der Geburt, also bis 09.04.2026 (CSS-ZB, Ziff. 1.3) |
| Mutter Carla, 38, Grundversicherung | Kein Eintrittsalter, nur die Altersgruppe Erwachsene | Erwachsene ab 26 Jahren (Art. 61 Abs. 3 KVG, Art. 16a KVG) |
| Vater Pius, 44, freiwillige Taggeldversicherung nach KVG | Beitritt möglich, Prämie darf nach Eintrittsalter abgestuft sein | Beitritt zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Altersjahr (Art. 67 Abs. 1 KVG) |
| Pius nach Stellenwechsel, Übertritt aus Kollektiv- in Einzeltaggeld | Eintrittsalter aus dem Kollektivvertrag bleibt | Art. 71 Abs. 1 KVG |
Was bedeutet das für dich?
Das Eintrittsalter macht Zusatzversicherungen zu einer langfristigen Entscheidung. Beachte:
- Tarifsystem erfragen. Frag vor dem Abschluss, ob die Prämie nach Eintrittsalter oder nach Altersstufen berechnet wird, und lass dir die Prämienentwicklung erklären.
- Nicht leichtfertig kündigen. Wer nach Jahren wechselt, verliert meist das tiefere Eintrittsalter und muss neue Gesundheitsfragen beantworten. Frag nach einem allfälligen Abfindungswert.
- Neugeborene rechtzeitig anmelden. Bei myFlex zum Beispiel gilt eine Frist von 30 Tagen, kürzer als die drei Monate der Grundversicherung. Mehr zu den Prämien für Kinder unter Kinderprämien-Rechner.
- Grundversicherung unabhängig vergleichen. In der Grundversicherung zählt das Eintrittsalter nicht; einen Wechsel dort kannst du jedes Jahr prüfen, im Prämienrechner. Deine Zusatzversicherung darf die Kasse deswegen nicht kündigen.
Zusatzversicherungen vergleichst du im Zusatzversicherungs-Vergleich. Die Kassen und ihre Kennzahlen stehen unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Das Eintrittsalter in der Grundversicherung vermuten. Dort gibt es nur drei Altersgruppen; ein früher Eintritt bringt keinen Rabatt.
- Eine Zusatzversicherung nur wegen einer Prämienerhöhung kündigen. Beim neuen Vertrag gelten dein höheres Alter und dein heutiger Gesundheitszustand.
- Die Frist für Neugeborene verpassen. Kommt der Antrag zu spät, prüft die Kasse die Gesundheit wie bei allen anderen.
- Eintrittsalter und Altersstufen verwechseln. Nur beim Tarif nach Eintrittsalter bleibt die Prämie an das Alter beim Abschluss gebunden.
Häufige Fragen
Hängt meine Grundversicherungsprämie vom Eintrittsalter ab?
Nein. In der Grundversicherung zahlen alle Erwachsenen einer Kasse, Region, Franchise und eines Modells dieselbe Prämie, egal wann sie eingetreten sind. Es gibt nur die Altersgruppen Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene.
Was ist der Unterschied zwischen Eintrittsalter und Altersstufen?
Beim Tarif nach Eintrittsalter bleibt deine Prämie an das Alter beim Abschluss gebunden; sie ändert sich mit den allgemeinen Tarifanpassungen, aber nicht wegen deines Geburtstags. Beim Tarif nach Altersstufen steigt die Prämie, wenn du in eine höhere Stufe wechselst. Welches System dein Produkt hat, steht im Tarif und in den AVB.
Verliere ich mein Eintrittsalter, wenn ich die Zusatzversicherung wechsle?
In der Regel ja. Bei einem neuen Vertrag zählt dein Alter beim neuen Abschluss, und die Kasse prüft deine Gesundheit neu. Eine Ausnahme regelt Art. 156 AVO für geschlossene Bestände beim gleichen Versicherer.
Lohnt es sich, eine Zusatzversicherung früh abzuschliessen?
Früh abschliessen heisst meist tieferes Eintrittsalter und weniger Gesundheitsfragen mit Vorbefunden. Dafür zahlst du länger Prämie. Ob es sich lohnt, hängt davon ab, ob du die Leistungen wirklich brauchst.
Verwandte Begriffe
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- GesundheitsfragenGesundheitsfragen sind die Fragen zu Krankheiten, Behandlungen und Beschwerden, die eine Krankenkasse im Antrag für eine Zusatzversicherung stellt. Du musst sie vollständig und wahr beantworten (Art. 4 VVG). In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich dort ohne Prüfung aufnehmen.
- KarenzfristEine Karenzfrist ist eine Wartezeit nach Vertragsbeginn, in der eine Zusatzversicherung bestimmte Leistungen noch nicht bezahlt, obwohl du schon Prämie zahlst. Sie steht im Vertrag, nicht im Gesetz; wie lange sie dauert und welche Leistungen sie betrifft, regeln die Versicherungsbedingungen. Die Grundversicherung kennt keine Karenzfrist: Sie deckt ab dem ersten Tag.
- AltersgruppenDie Grundversicherung kennt drei Altersgruppen mit unterschiedlichen Prämien: Kinder bis 18, junge Erwachsene von 19 bis 25 und Erwachsene ab 26 Jahren. Massgebend ist das Geburtsjahr, nicht der Geburtstag. Die mittlere Monatsprämie 2026 beträgt laut BAG CHF 122.50 für Kinder, CHF 326.30 für junge Erwachsene und CHF 465.30 für Erwachsene.
Quellen
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 155Art. 155 AVOfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 156Art. 156 Abs. 3 AVOfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 76Art. 76 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 67Art. 67 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAGfedlex.admin.ch
- CSS, Zusatzbedingungen Spitalversicherung myFlex (Ausgabe 01.2009)css.ch
