Das Wichtigste in Kürze
- Auf den besonderen Leistungen bei Mutterschaft erhebt die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 7 KVG).
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch allgemeine Leistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit.
- In einer normalen Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung sieben Kontrollen und zwei Ultraschalluntersuchungen (Art. 13 KLV).
- Für Geburtsvorbereitung gibt es CHF 150, für Stillberatung drei Sitzungen (Art. 14 und 15 KLV).
- Den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag zahlst du bei Mutterschaft nicht (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV).
Was versteht man unter Mutterschaft?
In der Krankenversicherung ist Mutterschaft ein eigener Versicherungsfall, neben Krankheit und Unfall. Das Gesetz behandelt eine Schwangerschaft nicht als Krankheit, sondern sieht dafür besondere Leistungen vor. Man spricht deshalb von den «besonderen Leistungen bei Mutterschaft». Sie umfassen die Zeit der Schwangerschaft, die Geburt und das Wochenbett.
Diese Leistungen bezahlt die Grundversicherung, und zwar bei jeder Kasse gleich. Sie sind abschliessend im Gesetz und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) aufgezählt: Kontrolluntersuchungen durch Ärztin, Arzt oder Hebamme, die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, die Stillberatung, ein Beitrag an die Geburtsvorbereitung und die Pflege des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist.
Die Besonderheit: Auf diesen Leistungen darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben. Franchise und Selbstbehalt fallen weg, egal welche Franchise du gewählt hast. Zusätzlich sind ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch alle anderen Leistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit.
Nicht zur Krankenversicherung gehört der Lohnersatz für erwerbstätige Mütter nach der Geburt. Die Krankenkasse zahlt Behandlungen, kein Einkommen.
So funktioniert es
Die Leistungen folgen dem Ablauf der Schwangerschaft:
| Phase | Was die Grundversicherung zahlt | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| Schwangerschaft, normaler Verlauf | 7 Kontrolluntersuchungen, 2 Ultraschall (12.–14. und 20.–23. Woche) | keine |
| Risikoschwangerschaft | Kontrollen und Ultraschall nach ärztlichem Ermessen, Kardiotokografie | keine |
| Vorbereitung | CHF 150 an Geburtsvorbereitungskurs oder Beratungsgespräch mit der Hebamme | keine |
| Geburt | Entbindung zu Hause, im Geburtshaus oder in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals | keine, kein Spitalbeitrag |
| Wochenbett | Hausbesuche der Hebamme in den ersten 56 Tagen, 3 Sitzungen Stillberatung | keine |
| Nachkontrolle | eine Untersuchung zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt | keine |
Die Hebamme darf in den 56 Tagen nach der Geburt höchstens 16 Hausbesuche machen nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt, in allen übrigen Fällen höchstens 10. In den ersten 10 Tagen kommen bis zu 5 Zweitbesuche am gleichen Tag dazu. Für weitere Besuche braucht es eine ärztliche Anordnung.
Bei Krankheit während der Schwangerschaft gilt eine Zweiteilung. Bis zum Ende der 12. Schwangerschaftswoche zahlst du für Behandlungen, die nicht zu den Mutterschaftsleistungen gehören, Franchise und Selbstbehalt wie üblich. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch dafür, etwa bei einer Grippe oder einem Medikament, das nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat.
Rechtliche Grundlage
Art. 29 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt fest, dass die Grundversicherung neben den Leistungen wie bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft übernimmt. Abs. 2 zählt sie auf: Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (Bst. a), die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus samt Geburtshilfe (Bst. b), die notwendige Stillberatung (Bst. c) sowie Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist (Bst. d).
Art. 64 Abs. 7 KVG verbietet die Kostenbeteiligung auf diesen Leistungen (Bst. a) und auf allen Leistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach erbracht werden (Bst. b). Die Einzelheiten stehen in der KLV: Art. 13 KLV regelt Kontrollen und Ultraschall, Art. 14 KLV den Beitrag von CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, Art. 15 KLV die drei Sitzungen Stillberatung, Art. 16 KLV die Leistungen der Hebammen. Nach Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV entfällt für Frauen ohne Kostenbeteiligung auch der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag.
Beispiel: Kostenbeteiligung vor und nach der 13. Woche
Sara ist 31 Jahre alt und hat die Franchise von CHF 2'500 gewählt. Im Lauf ihrer Schwangerschaft fallen verschiedene Rechnungen an. Die Beträge der Rechnungen sind hier angenommen, die Regeln sind die gesetzlichen.
| Zeitpunkt | Leistung | Rechnung (Annahme) | Sara zahlt |
|---|---|---|---|
| 9. Woche | erste Kontrolle bei der Frauenärztin | CHF 250 | CHF 0 (Mutterschaftsleistung) |
| 10. Woche | Arztbesuch wegen einer Bronchitis | CHF 180 | CHF 180 (geht an die Franchise) |
| 22. Woche | Arztbesuch wegen einer Bronchitis | CHF 180 | CHF 0 (ab 13. Woche befreit) |
| Geburt | 4 Nächte in der allgemeinen Abteilung | Pauschale des Spitals | CHF 0, auch kein Spitalbeitrag |
| Wochenbett | 10 Hausbesuche der Hebamme, 3 Stillberatungen | Tarif der Hebamme | CHF 0 |
Was bedeutet das für dich?
Prüfe die Abrechnungen deiner Kasse. Wird dir auf einer Mutterschaftsleistung oder ab der 13. Woche Franchise oder Selbstbehalt belastet, fehlt vielleicht der Vermerk «Mutterschaft» oder das Datum der Schwangerschaftswoche auf der Rechnung. Melde das der Kasse; sie korrigiert die Abrechnung.
Die hohe Franchise kann während einer Schwangerschaft sinnvoll bleiben, weil die meisten Leistungen ohnehin befreit sind. Rechne aber mit Kosten vor der 13. Woche und nach dem Wochenbett. Eine tiefere Franchise für das nächste Jahr musst du bis 30. November melden; die Termine stehen unter Fristen.
Für das Kind brauchst du eine eigene Grundversicherung. Melde es innert drei Monaten nach der Geburt an, dann gilt der Schutz rückwirkend ab Geburt. Die Prämien für Kinder vergleichst du im Prämienrechner, den Überblick über die Kassen findest du unter Krankenkassen. Mehr zur Anmeldung vor der Geburt steht unter vorgeburtliche Anmeldung.
Häufige Fehler
- Die Franchise vor der Geburt senken, weil man hohe Kosten erwartet. Die meisten Kosten rund um die Geburt sind befreit; eine tiefere Franchise kostet mehr Prämie, ohne viel zu bringen.
- Abrechnungen nicht kontrollieren. Fehlt der Bezug zur Schwangerschaft, belastet die Kasse Franchise und Selbstbehalt.
- Die Zusatzversicherung zu spät abschliessen. Wer erst in der Schwangerschaft eine Spitalzusatzversicherung sucht, muss mit Vorbehalten rechnen.
- Das Baby zu spät anmelden. Nach drei Monaten beginnt die Versicherung erst ab Anmeldung, und es kann ein Prämienzuschlag anfallen.
- Hebammenbesuche nicht nutzen. Die Grundversicherung zahlt 10 bis 16 Hausbesuche im Wochenbett ohne Kostenbeteiligung.
Häufige Fragen
Muss ich während der Schwangerschaft eine Franchise zahlen?
Für Kontrollen, Ultraschall, Geburt, Hebamme und Stillberatung nie. Für andere Behandlungen bei Krankheit zahlst du bis zur 12. Schwangerschaftswoche Franchise und Selbstbehalt wie sonst; ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung.
Wie viele Ultraschalluntersuchungen zahlt die Krankenkasse?
In einer normalen Schwangerschaft zwei: eine in der 12. bis 14. und eine in der 20. bis 23. Woche. Bei einer Risikoschwangerschaft übernimmt die Grundversicherung weitere Ultraschalluntersuchungen nach ärztlichem Ermessen.
Brauche ich eine Zusatzversicherung für die Geburt?
Für die medizinisch nötigen Leistungen nicht: Die Grundversicherung zahlt die Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals. Eine Spitalzusatzversicherung braucht es nur für Halbprivat, Privat oder freie Arztwahl im Spital. Schliesse sie vor einer Schwangerschaft ab: Zusatzversicherer dürfen Anträge ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
Wann muss ich mein Baby bei der Krankenkasse anmelden?
Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Meldest du es rechtzeitig an, gilt die Versicherung rückwirkend ab Geburt. Du kannst das Kind auch schon vor der Geburt anmelden, was vor allem für Zusatzversicherungen eine Rolle spielt.
Verwandte Begriffe
- SchwangerschaftIn der Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung neben den normalen Leistungen bei Krankheit besondere Leistungen: sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt und drei Stillberatungen. Auf diese Leistungen fällt keine Franchise an. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt bist du von jeder Kostenbeteiligung befreit.
- GeburtDie Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- StillberatungStillberatung ist die fachliche Unterstützung beim Stillen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen als besondere Leistung bei Mutterschaft. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an, egal welche Franchise du gewählt hast. Dazu kommen die Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett.
- HebammeEine Hebamme begleitet dich in der Grundversicherung durch Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Sie darf selbständig sieben Kontrollen in einer normalen Schwangerschaft durchführen, bei der Geburt helfen und dich nach der Geburt zu Hause besuchen, bis zu 16-mal in den ersten 56 Tagen. Du zahlst dafür keine Franchise und keinen Selbstbehalt.
- KostenbeteiligungDie Kostenbeteiligung ist der Teil der Behandlungskosten, den du in der Grundversicherung neben der Prämie selbst bezahlst. Sie besteht aus der Franchise von CHF 300 bis CHF 2'500, dem Selbstbehalt von 10 % bis höchstens CHF 700 pro Jahr und bei Spitalaufenthalten einem Beitrag von CHF 15 pro Tag.
- SchwangerschaftsabbruchEin straffreier Schwangerschaftsabbruch nach Art. 119 StGB wird von der Grundversicherung bezahlt wie eine Behandlung bei Krankheit. Das gilt bei jeder Krankenkasse. In den ersten zwölf Wochen entscheidet die Frau selbst auf schriftliches Verlangen. Franchise und 10 % Selbstbehalt fallen an wie bei jeder anderen Behandlung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29Art. 29 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 Abs. 7Art. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–16Art. 13–16 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 3 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
