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Vorgeburtliche Anmeldung

Auch: Anmeldung vor der Geburt

Kurz erklärt

Die vorgeburtliche Anmeldung ist die Anmeldung deines Kindes bei einer Krankenkasse, bevor es geboren ist. Für die Grundversicherung ist sie nicht nötig: Du hast bis 3 Monate nach der Geburt Zeit, der Schutz gilt rückwirkend ab Geburt. Wichtig ist sie für Zusatzversicherungen, weil die Kasse nach der Geburt Gesundheitsfragen stellen darf.

Aktualisiert am

Illustration: kleine gestrickte Mütze auf einem verschlossenen Briefumschlag neben einem KalenderSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Für die Grundversicherung musst du dein Kind innert 3 Monaten nach der Geburt anmelden; der Schutz beginnt dann rückwirkend ab Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG).
  2. Jede Kasse muss dein Kind in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  3. Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG: Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und einen Antrag ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
  4. Ob eine Kasse ein Kind vor der Geburt ohne Gesundheitsprüfung in eine Zusatzversicherung aufnimmt, regeln ihre eigenen Aufnahmebedingungen.
  5. Kinderprämien 2026 in Bern (Region 1) mit Franchise CHF 0: CHF 125.00 bis CHF 189.80 pro Monat (BAG).

Was ist die vorgeburtliche Anmeldung?

Die vorgeburtliche Anmeldung ist ein Antrag an eine Krankenkasse, dein Kind ab Geburt zu versichern, gestellt während der Schwangerschaft. Sie betrifft zwei Versicherungen, für die ganz unterschiedliche Regeln gelten.

In der Grundversicherung nach KVG ist die Anmeldung vor der Geburt freiwillig. Das Gesetz gibt dir 3 Monate ab Geburt Zeit. Meldest du das Kind innerhalb dieser Frist an, ist es rückwirkend ab dem Tag der Geburt versichert. Jede Kasse muss es aufnehmen, und es gibt keine Gesundheitsfragen. Eine Anmeldung vor der Geburt verschafft dir hier also keinen Vorteil beim Schutz, spart dir aber Arbeit in den ersten Wochen mit dem Kind.

In der Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist das anders. Hier besteht keine Aufnahmepflicht. Die Kasse darf vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen stellen und aufgrund der Antworten einen Antrag ablehnen, Vorbehalte anbringen oder andere Bedingungen festlegen. Kommt ein Kind mit einer Erkrankung oder einem Geburtsgebrechen zur Welt, kann das die Aufnahme in eine Zusatzversicherung erschweren. Manche Kassen nehmen Kinder, die vor der Geburt angemeldet werden, ohne Gesundheitsprüfung auf. Ob, bis wann und für welche Produkte das gilt, steht in den Aufnahmebedingungen der jeweiligen Kasse.

Der Begriff bezieht sich immer auf das Kind. Die Leistungen für die Mutter während Schwangerschaft und Geburt laufen über ihre eigene Krankenversicherung.

So funktioniert es

  1. Vergleichen. Vergleiche während der Schwangerschaft die Kinderprämien der Grundversicherung für deine Gemeinde und die Bedingungen der Zusatzversicherungen, die für dich in Frage kommen.
  2. Antrag stellen. Für die Zusatzversicherung füllst du vor der Geburt den Antrag der Kasse aus. Frag nach, ob sie Gesundheitsfragen stellt und bis zu welcher Schwangerschaftswoche oder welchem Zeitpunkt sie Anmeldungen annimmt.
  3. Geburt melden. Nach der Geburt meldest du der Kasse Namen und Geburtsdatum. Der Vertrag beginnt ab Geburt, sofern die Bedingungen der Kasse erfüllt sind.
  4. Grundversicherung sicherstellen. Hast du das Kind nicht schon vorher angemeldet, holst du die Anmeldung in der Grundversicherung spätestens 3 Monate nach der Geburt nach.

Grund- und Zusatzversicherung müssen nicht bei der gleichen Kasse sein. Die Grundversicherung für das Kind kannst du frei wählen, unabhängig davon, wo du selbst versichert bist. Ob eine Kasse eine Zusatzversicherung auch ohne ihre Grundversicherung anbietet, steht in ihren Bedingungen.

Für Kinder gilt eine eigene Kostenbeteiligung: keine ordentliche Franchise, wählbar sind CHF 100 bis CHF 600, und höchstens CHF 350 Selbstbehalt pro Jahr. Den Spitalbeitrag zahlen Kinder nicht.

Rechtliche Grundlage

Für die Grundversicherung gilt Art. 3 Abs. 1 KVG: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach der Geburt versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Nach Art. 5 Abs. 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt im Zeitpunkt der Geburt. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie erst mit dem Beitritt, und bei nicht entschuldbarer Verspätung schulden die Eltern, die sie verschuldet haben, den Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 und 2bis KVG). Die Aufnahmepflicht der Kassen steht in Art. 5 Bst. i KVAG. Die Kostenbeteiligung für Kinder regeln Art. 64 Abs. 4 KVG sowie Art. 93, 103 und 104 KVV.

Eine gesetzliche Regel zur vorgeburtlichen Anmeldung in der Zusatzversicherung gibt es nicht. Massgebend sind das VVG und die Aufnahme- und Vertragsbedingungen der Kasse. Nach Art. 4 VVG musst du die Fragen der Kasse zu erheblichen Gefahrstatsachen wahrheitsgemäss beantworten. Verschweigst du eine Tatsache, nach der gefragt wurde, darf die Kasse den Vertrag nach Art. 6 VVG kündigen.

Beispiel: Kinderprämie in Bern

Sofia und Jan wohnen in der Stadt Bern und erwarten ihr erstes Kind im Jahr 2026. Sie vergleichen die Grundversicherung für das Kind mit Franchise CHF 0 und CHF 600. Prämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), Kinder mit Jahrgang 2026, mit Unfalldeckung; Quelle BAG.

Franchisetiefste MonatsprämieMedianhöchste Monatsprämie
CHF 0CHF 125.00CHF 145.90CHF 189.80
CHF 600CHF 90.00CHF 113.60CHF 154.80

Was bedeutet das für dich?

Entscheide während der Schwangerschaft, ob du für dein Kind eine Zusatzversicherung willst. Wenn ja, ist die Zeit vor der Geburt entscheidend, weil nach der Geburt Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen. Frag bei den Kassen nach Fristen, Gesundheitsfragen und Mindestlaufzeit, und lass dir die Bedingungen schriftlich geben.

Für die Grundversicherung reicht die Anmeldung nach der Geburt. Vergleiche die Kinderprämien für deine Gemeinde im Prämienrechner oder mit dem Kinderprämien-Rechner. Trage dir die 3-Monats-Frist ab Geburt ein, damit das Kind lückenlos versichert ist. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen. Wie hoch die Prämie für Kinder im Vergleich ist, erklärt Kinderprämie; wann der Schutz genau beginnt, Versicherungsbeginn.

Häufige Fehler

  • Die Grundversicherung für dringend halten. Sie gilt rückwirkend ab Geburt, wenn du innert 3 Monaten anmeldest. Eile ist nur bei Zusatzversicherungen geboten.
  • Die 3-Monats-Frist verpassen. Dann beginnt der Schutz erst mit der Anmeldung, und es droht ein Prämienzuschlag.
  • Gesundheitsfragen falsch beantworten. Stellt die Kasse Fragen, musst du sie wahrheitsgemäss beantworten; sonst kann sie den Vertrag kündigen.
  • Annehmen, das Kind müsse zur eigenen Kasse. Die Wahl ist frei, in der Grund- wie in der Zusatzversicherung.
  • Die Kinderfranchise vergessen. Für Kinder gibt es eigene Franchisen von CHF 0 bis CHF 600.

Wie wir Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich mein Baby vor der Geburt bei der Krankenkasse anmelden?

Für die Grundversicherung nicht. Du hast 3 Monate ab Geburt Zeit, und der Schutz gilt rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Für Zusatzversicherungen kann eine Anmeldung vor der Geburt sinnvoll sein, weil danach Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen.

Wann sollte ich mein Kind anmelden?

Für Zusatzversicherungen vor der Geburt, sobald du die Bedingungen der Kassen verglichen hast; die Fristen legt jede Kasse selbst fest. Für die Grundversicherung spätestens 3 Monate nach der Geburt.

Muss mein Kind bei der gleichen Kasse wie ich versichert sein?

Nein. Du kannst die Kasse für dein Kind frei wählen, in der Grund- und in der Zusatzversicherung. Mehrere Kinder bei der gleichen Kasse zahlen zusammen höchstens so viel Kostenbeteiligung wie eine erwachsene Person.

Was passiert, wenn ich die 3-Monats-Frist verpasse?

Dann beginnt die Grundversicherung erst mit der Anmeldung, und Kosten dazwischen trägst du selbst. Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu, den die Eltern schulden.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 und 6Art. 4–6 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93, 103 und 104Art. 93, 103, 104 KVVfedlex.admin.ch
  7. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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