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Versicherungsbeginn

Auch: Beginn der Versicherung

Kurz erklärt

Der Versicherungsbeginn ist der Tag, ab dem deine Krankenkasse Leistungen übernimmt und Prämien verlangt. In der Grundversicherung ist das bei rechtzeitiger Anmeldung innert drei Monaten der Tag der Geburt oder des Zuzugs. Bei einem Kassenwechsel beginnt die neue Versicherung am 1. Januar oder, in der Standardversicherung, am 1. Juli.

Aktualisiert am

Illustration: Kalenderblatt mit eingekreistem erstem Tag, darauf liegt ein SchlüsselSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei rechtzeitigem Beitritt innert drei Monaten beginnt die Grundversicherung rückwirkend mit der Geburt oder der Wohnsitznahme (Art. 5 Abs. 1 KVG).
  2. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie erst am Tag des Beitritts (Art. 5 Abs. 2 KVG).
  3. Nach einem Kassenwechsel beginnt die neue Grundversicherung am 1. Januar, in der Standardversicherung mit CHF 300 Franchise auch am 1. Juli (Art. 7 KVG).
  4. Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Schutz bestätigt hat (Art. 7 Abs. 5 KVG).
  5. In der Zusatzversicherung gilt das Datum, das im Vertrag steht; eine Rückwirkung gibt es dort nicht von Gesetzes wegen.

Was ist der Versicherungsbeginn?

Der Versicherungsbeginn ist der Stichtag, ab dem eine Krankenversicherung wirkt. Ab diesem Tag übernimmt die Kasse Leistungen, und ab diesem Tag schuldest du Prämien. Behandlungen vor dem Versicherungsbeginn deckt sie nicht.

In der Grundversicherung nach KVG bestimmt das Gesetz den Beginn. Du kannst ihn nicht frei wählen. Wann die Versicherung beginnt, hängt vom Anlass ab: Geburt, Zuzug in die Schweiz, verspätete Anmeldung oder Wechsel der Kasse. In der Zusatzversicherung nach VVG steht der Beginn dagegen im Vertrag.

Wichtig ist der Unterschied zum Tag der Anmeldung. Wer sich innerhalb der Beitrittsfrist anmeldet, ist rückwirkend versichert. Der Versicherungsbeginn liegt dann vor dem Tag, an dem die Police ausgestellt wird.

So funktioniert es

Geburt. Meldest du dein Kind innert drei Monaten an, beginnt die Versicherung am Tag der Geburt. Mit der vorgeburtlichen Anmeldung steht die Kasse schon vor der Geburt fest.

Zuzug in die Schweiz. Meldest du dich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme an, beginnt die Versicherung am Tag des Zuzugs. Für Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zählt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, für Grenzgänger der Beginn der Gültigkeit der Bewilligung.

Verspätete Anmeldung. Nach Ablauf der drei Monate beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt. Mehr dazu unter verspäteter Beitritt.

Wechsel der Kasse. Nach der Prämienmitteilung kannst du mit einem Monat Frist auf Ende Jahr wechseln; die neue Versicherung beginnt am 1. Januar. In der Standardversicherung mit CHF 300 Franchise und freier Arztwahl ist zusätzlich ein Wechsel mit drei Monaten Frist auf Ende Juni möglich; die neue Versicherung beginnt am 1. Juli. Wahlfranchisen und besondere Modelle wechselst du nur auf Ende Jahr. Der ganze Ablauf steht unter Kassenwechsel.

Modellwechsel. Vom Standardmodell in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell kannst du jederzeit wechseln. Wann das neue Modell beginnt, regelt die Kasse.

Zusatzversicherung. Sie beginnt an dem Tag, der in der Police steht, sofern die Kasse deinen Antrag angenommen hat. Nach Art. 2a VVG kannst du den Antrag innert 14 Tagen widerrufen.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Abs. 1 KVG: Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme. Art. 5 Abs. 2 KVG: Bei verspätetem Beitritt beginnt sie im Zeitpunkt des Beitritts. Art. 7 KVV enthält Sonderregeln für Personen mit ausländischer Bewilligung, Grenzgänger und Asylsuchende.

Für den Wechsel gilt Art. 7 KVG: Abs. 1 erlaubt den Wechsel mit drei Monaten Frist auf das Ende eines Kalendersemesters, Abs. 2 nach der Prämienmitteilung mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Nach Abs. 5 endet das alte Versicherungsverhältnis erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Schutz mitgeteilt hat. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV beschränken den Wechsel bei Wahlfranchise und besonderen Modellen auf das Ende eines Kalenderjahres; Art. 100 Abs. 2 KVV erlaubt den Wechsel in ein Modell jederzeit.

Beispiel: fünf Situationen im Jahr 2026

Die Tabelle zeigt, wann die Grundversicherung in typischen Fällen beginnt. Alle Personen sind fiktiv, die Regeln stammen aus Art. 5 und 7 KVG.

Versicherungsbeginn in der Grundversicherung
SituationAnmeldung oder KündigungVersicherungsbeginn
Mia wird am 14.02.2026 geborenAnmeldung am 10.04.2026 (innert drei Monaten)14.02.2026
Jonas zieht am 01.03.2026 aus dem Ausland zuAnmeldung am 20.05.2026 (innert drei Monaten)01.03.2026
Elena zieht am 01.03.2026 aus dem Ausland zuAnmeldung am 01.08.2026 (verspätet)01.08.2026
Paul, Standardversicherung mit CHF 300 FranchiseKündigung bei der alten Kasse eingetroffen am 25.03.2026neue Kasse ab 01.07.2026
Sara, Hausarztmodell mit CHF 2'500 FranchiseKündigung eingetroffen am 27.11.2026neue Kasse ab 01.01.2027

Wann die Kündigung spätestens eintreffen muss, rechnet der Fristenrechner für dich aus. Den Brief an die bisherige Kasse erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator.

Was bedeutet das für dich?

Prüfe vor jedem Schritt, welcher Beginn für dich gilt, und vermeide Lücken:

  1. Neu in der Schweiz oder Nachwuchs? Melde dich innert drei Monaten an. Dann bist du ab dem ersten Tag gedeckt und zahlst ab diesem Tag Prämien.
  2. Wechsel geplant? Wähle die neue Kasse im Prämienrechner und schliesse dort ab, bevor du bei der alten Kasse kündigst. So stellt die neue Kasse die Bestätigung rechtzeitig aus.
  3. Bestätigung abwarten. Die alte Kasse schickt dir eine Kündigungsbestätigung mit dem Enddatum. Das Enddatum der alten und der Beginn der neuen Versicherung müssen nahtlos aneinander anschliessen.
  4. Zusatzversicherung separat planen. Kündige eine Zusatzversicherung erst, wenn die neue Police mit festem Beginn vorliegt. Die neue Kasse kann dich wegen Gesundheitsfragen ablehnen.

Die Steckbriefe aller Kassen mit Kontaktangaben findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Den Tag der Anmeldung für den Versicherungsbeginn halten. Bei rechtzeitiger Anmeldung wirkt die Grundversicherung zurück, und die Prämien auch.
  • Auf den 1. Juli wechseln wollen trotz Wahlfranchise oder Modell. Der Semesterwechsel gilt nur für die Standardversicherung mit CHF 300 Franchise.
  • Die Grundversicherung und die Zusatzversicherung gleich behandeln. Nur in der Grundversicherung legt das Gesetz den Beginn fest und muss die Kasse dich aufnehmen.
  • Die alte Kasse vor der Zusage der neuen kündigen. In der Grundversicherung schützt dich Art. 7 Abs. 5 KVG vor einer Lücke, in der Zusatzversicherung nicht.

Häufige Fragen

Ab wann bin ich bei der neuen Krankenkasse versichert?

Nach einem ordentlichen Wechsel ab dem 1. Januar. Hast du die Standardversicherung mit CHF 300 Franchise ohne Modell und kündigst bis 31. März, ist ein Wechsel auf den 1. Juli möglich.

Ist mein Baby ab Geburt versichert?

Ja, wenn du es innert drei Monaten nach der Geburt anmeldest. Dann gilt die Grundversicherung rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Viele Eltern melden das Kind schon vor der Geburt an.

Kann ich den Versicherungsbeginn frei wählen?

In der Grundversicherung nein: Das Gesetz legt ihn fest. In der Zusatzversicherung vereinbarst du den Beginn mit der Kasse, meist auf den Ersten eines Monats.

Was gilt, wenn die neue Kasse die Bestätigung nicht schickt?

Dann bleibst du bei der bisherigen Kasse versichert. Unterlässt die neue Kasse die Meldung, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 und 100Art. 94 und 100 KVVfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
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