Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt in einer normalen Schwangerschaft sieben Kontrolluntersuchungen und zwei Ultraschalle, in der 12.–14. und der 20.–23. Woche (Art. 13 KLV).
- Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft darf die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt verlangen (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch alle Leistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG).
- An die Geburtsvorbereitung zahlt die Grundversicherung CHF 150, an die Stillberatung drei Sitzungen (Art. 14 und 15 KLV).
- Dein Kind musst du innert drei Monaten nach der Geburt versichern; dann gilt der Schutz rückwirkend ab Geburt (Art. 3 und 5 KVG).
Was sind die Leistungen bei Schwangerschaft?
Mit «Leistungen bei Schwangerschaft» sind in der Krankenversicherung die Leistungen gemeint, die die Grundversicherung während und nach einer Schwangerschaft übernimmt. Das Gesetz spricht von Mutterschaft. Die Grundversicherung zahlt zwei Arten von Leistungen: einerseits alle Leistungen, die sie auch bei Krankheit zahlt, andererseits besondere Leistungen, die es nur bei Mutterschaft gibt.
Zu den besonderen Leistungen gehören die Kontrolluntersuchungen bei Ärztin oder Hebamme, Ultraschalle, ein Beitrag an die Geburtsvorbereitung, die Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital, die Stillberatung und die Pflege des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist. Diese Leistungen sind bei allen Kassen gleich und für dich von der Kostenbeteiligung befreit.
Der Begriff ist von der Mutterschaftsentschädigung abzugrenzen. Diese ersetzt Lohn während des Mutterschaftsurlaubs und ist keine Leistung der Krankenkasse. Ebenfalls getrennt ist der Schwangerschaftsabbruch, der wie eine Behandlung bei Krankheit abgerechnet wird.
So funktioniert es
Die Grundversicherung übernimmt diese besonderen Leistungen:
| Leistung | Umfang |
|---|---|
| Kontrolluntersuchungen, normale Schwangerschaft | 7 Untersuchungen bei Ärztin oder Hebamme |
| Kontrollen, Risikoschwangerschaft | nach klinischem Ermessen |
| Ultraschall, normale Schwangerschaft | 12.–14. und 20.–23. Woche |
| Geburtsvorbereitung | Beitrag CHF 150 an Kurs oder Beratungsgespräch mit Hebamme |
| Geburt | zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital (allgemeine Abteilung) |
| Hausbesuche der Hebamme nach der Geburt | in 56 Tagen bis 10 Besuche, bei Erstgebärenden, Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt bis 16 |
| Stillberatung | 3 Sitzungen |
| Nachkontrolle | zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt |
Die Kostenbeteiligung ist in zwei Stufen geregelt. Auf die besonderen Leistungen bei Mutterschaft zahlst du nie Franchise oder Selbstbehalt, auch nicht in den ersten zwölf Wochen. Ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach sind zusätzlich alle anderen Leistungen der Grundversicherung befreit, etwa ein Arztbesuch wegen einer Grippe oder Medikamente. Im Spital entfällt in dieser Zeit auch der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag.
Damit die Kasse richtig abrechnet, muss sie wissen, dass du schwanger bist und ab wann. Prüfe deshalb jede Leistungsabrechnung und melde der Kasse, wenn Franchise oder Selbstbehalt auf befreite Leistungen belastet wurden.
Rechtliche Grundlage
Art. 29 Abs. 1 KVG bestimmt, dass die Grundversicherung bei Mutterschaft neben den Leistungen wie bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft übernimmt. Art. 29 Abs. 2 KVG zählt sie auf: Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, die notwendige Stillberatung und Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen im Spital.
Die Einzelheiten stehen in der KLV: Art. 13 KLV regelt die Kontrollen (sieben in der normalen Schwangerschaft) und die Ultraschalle, Art. 14 KLV den Beitrag von CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, Art. 15 KLV die Stillberatung mit höchstens drei Sitzungen und Art. 16 KLV die Leistungen der Hebammen, darunter die Hausbesuche im Wochenbett. Art. 64 Abs. 7 KVG verbietet die Kostenbeteiligung auf die Leistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG (Bst. a) und auf die Leistungen nach Art. 25 und 25a KVG ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach (Bst. b). Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV befreit in dieser Zeit auch vom Spitalbeitrag. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss ein Kind innert drei Monaten nach der Geburt versichert werden; bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung nach Art. 5 Abs. 1 KVG mit der Geburt.
Beispiel: Kosten im Schwangerschaftsjahr und Prämie fürs Baby
Elena ist 32 Jahre alt, hat die Franchise von CHF 2'500 und wohnt in der Stadt Bern. In der 8. Woche braucht sie wegen einer Infektion eine Behandlung für CHF 200, in der 20. Woche wegen einer Grippe eine für CHF 180. Dazu kommen die Kontrollen und die Geburt. Die Behandlungsbeträge sind frei gewählt, die Befreiungen folgen dem Gesetz.
| Leistung | Elenas Kostenbeteiligung |
|---|---|
| Kontrollen und Ultraschalle, auch vor der 13. Woche | CHF 0 (besondere Leistungen) |
| Behandlung einer Infektion in der 8. Woche, CHF 200 | CHF 200 (an die Franchise) |
| Behandlung einer Grippe in der 20. Woche, CHF 180 | CHF 0 (ab der 13. Woche befreit) |
| Geburt im Spital, allgemeine Abteilung | CHF 0, auch kein Spitalbeitrag |
| 10 Hausbesuche der Hebamme | CHF 0 |
Für ihr Kind vergleicht Elena die Prämien. Prämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), Kind mit Jahrgang 2026, mit Unfall; Median aller Angebote; Quelle BAG:
| Franchise des Kindes | Median pro Monat | Median pro Jahr |
|---|---|---|
| CHF 0 | CHF 145.90 | CHF 1'750.80 |
| CHF 600 | CHF 113.60 | CHF 1'363.20 |
Was bedeutet das für dich?
- Informiere die Kasse früh. Melde der Kasse die Schwangerschaft und das voraussichtliche Geburtsdatum, damit sie die Befreiung richtig anwendet.
- Prüfe die Abrechnungen. Kontrollen dürfen nie Franchise auslösen, ab der 13. Woche keine Leistung mehr.
- Versichere das Kind rechtzeitig. Die Frist beträgt drei Monate ab Geburt. Die vorgeburtliche Anmeldung ist früher möglich. Die Prämien aller Kassen für Kinder siehst du im Prämienrechner, Kennzahlen der Kassen unter Krankenkassen.
- Denk an die Franchise fürs nächste Jahr. Eine tiefere Franchise wählst du bis 30. November; die Termine stehen unter Fristen.
Häufige Fehler
- Franchise auf Kontrollen bezahlen. Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft sind immer von der Kostenbeteiligung befreit. Reklamiere falsche Abrechnungen.
- Die 13. Woche übersehen. Ab dann sind auch Behandlungen bei Krankheit befreit, nicht erst ab der Geburt.
- Die Frist fürs Kind verpassen. Nach drei Monaten beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt, und es droht ein Prämienzuschlag.
- Eine Zusatzversicherung zu spät abschliessen. Während der Schwangerschaft darf die Kasse Vorbehalte anbringen oder ablehnen.
Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Muss ich in der Schwangerschaft Franchise zahlen?
Für die Kontrollen, Ultraschalle, Geburtsvorbereitung, Geburt und Stillberatung nicht. Für andere Behandlungen bis zur 12. Woche gelten Franchise und Selbstbehalt wie sonst. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt zahlst du für alle Leistungen der Grundversicherung keine Kostenbeteiligung.
Brauche ich eine Zusatzversicherung für die Geburt?
Nein. Die Grundversicherung zahlt die Geburt zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital in der allgemeinen Abteilung. Eine Spitalzusatzversicherung braucht es nur für ein Zweibett- oder Einzelzimmer oder die freie Arztwahl. Schliesst du sie erst während der Schwangerschaft ab, darf die Kasse Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen.
Wann muss ich mein Baby versichern?
Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Dann beginnt die Versicherung rückwirkend ab Geburt. Du kannst das Kind auch schon vor der Geburt bei einer Kasse anmelden.
Was zahlt die Hebamme nach der Geburt?
In den 56 Tagen nach der Geburt übernimmt die Grundversicherung bis zu 10 Hausbesuche der Hebamme, nach Erstgeburt, Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt bis zu 16. Weitere Besuche brauchen eine ärztliche Anordnung.
Verwandte Begriffe
- MutterschaftMutterschaft umfasst in der Grundversicherung alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: Kontrolluntersuchungen, Geburt, Hebamme, Stillberatung und CHF 150 für die Geburtsvorbereitung. Auf diesen Leistungen zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit.
- GeburtDie Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- HebammeEine Hebamme begleitet dich in der Grundversicherung durch Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Sie darf selbständig sieben Kontrollen in einer normalen Schwangerschaft durchführen, bei der Geburt helfen und dich nach der Geburt zu Hause besuchen, bis zu 16-mal in den ersten 56 Tagen. Du zahlst dafür keine Franchise und keinen Selbstbehalt.
- GeburtsvorbereitungGeburtsvorbereitung umfasst Kurse und Gespräche, die dich auf Geburt, Wochenbett und Stillen vorbereiten. Die Grundversicherung zahlt einen Beitrag von CHF 150 an einen Kurs oder an ein Beratungsgespräch bei einer Hebamme. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an; was der Kurs mehr kostet, zahlst du selbst oder eine Zusatzversicherung.
- StillberatungStillberatung ist die fachliche Unterstützung beim Stillen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen als besondere Leistung bei Mutterschaft. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an, egal welche Franchise du gewählt hast. Dazu kommen die Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett.
- Vorgeburtliche AnmeldungDie vorgeburtliche Anmeldung ist die Anmeldung deines Kindes bei einer Krankenkasse, bevor es geboren ist. Für die Grundversicherung ist sie nicht nötig: Du hast bis 3 Monate nach der Geburt Zeit, der Schutz gilt rückwirkend ab Geburt. Wichtig ist sie für Zusatzversicherungen, weil die Kasse nach der Geburt Gesundheitsfragen stellen darf.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29Art. 29 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–16Art. 13–16 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 3 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien, Datensatzopendata.swiss
