Das Wichtigste in Kürze
- Die notwendige Stillberatung gehört zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG).
- Die Grundversicherung übernimmt drei Sitzungen bei Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildeten Pflegefachpersonen (Art. 15 KLV).
- Auf der Stillberatung darf die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt erheben (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).
- Zusätzlich deckt die Grundversicherung bis zu 10 Hausbesuche der Hebamme in den 56 Tagen nach der Geburt, bei Erstgebärenden, Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten bis zu 16 (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV).
Was ist Stillberatung?
Stillberatung ist die fachliche Begleitung von Müttern, die ihr Kind stillen oder stillen möchten. Die Beraterin hilft beim Anlegen, bei zu wenig oder zu viel Milch, bei schmerzenden Brüsten, beim Abpumpen und bei Fragen zur Ernährung des Kindes. Die Beratung kann in der Praxis, im Spital oder zu Hause stattfinden.
In der Krankenversicherung gehört die Stillberatung zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Das Gesetz zählt sie ausdrücklich auf, neben den Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft und der Geburt. Für diese Leistungen gilt eine Besonderheit: Die Kasse darf keine Kostenbeteiligung verlangen. Du zahlst also weder Franchise noch Selbstbehalt.
Abrechnen dürfen drei Gruppen von Fachpersonen:
- Hebammen, die für die Grundversicherung zugelassen sind. Die Hebamme begleitet oft schon die Schwangerschaft und das Wochenbett.
- Organisationen der Hebammen, zum Beispiel Hebammenpraxen.
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit einer speziellen Ausbildung in Stillberatung.
Andere Beraterinnen, etwa ohne pflegerische oder Hebammen-Grundausbildung, kann die Grundversicherung nicht bezahlen.
So funktioniert es
Die Grundversicherung übernimmt drei Sitzungen Stillberatung. Du brauchst dafür keine ärztliche Verordnung. Die Hebamme oder Stillberaterin rechnet die Sitzungen nach Tarif direkt mit der Kasse oder über dich ab. Weil keine Kostenbeteiligung anfällt, erhältst du den ganzen Betrag zurück, wenn du die Rechnung selbst bezahlt hast.
Die drei Sitzungen kommen zu den Hausbesuchen im Wochenbett dazu. In den 56 Tagen nach der Geburt darf die Hebamme zulasten der Grundversicherung bis zu 10 Hausbesuche machen. Bei Erstgebärenden, nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt sind es bis zu 16. In den ersten 10 Tagen kommen höchstens 5 zusätzliche Zweitbesuche am selben Tag dazu. Bei diesen Hausbesuchen gehören Pflege, Überwachung und die Beratung der Mutter in Pflege und Ernährung des Kindes dazu. Für weitere Besuche braucht es eine ärztliche Anordnung.
Rund ums Stillen gibt es weitere Leistungen der Grundversicherung. Eine Milchpumpe zahlt sie auf ärztliche Verordnung und bei einer der medizinischen Indikationen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), zur Miete oder zum Kauf. Für eine elektrische Einzelmilchpumpe nennt die MiGeL einen Höchstvergütungsbetrag von CHF 175.65 beim Kauf.
Rechtliche Grundlage
- Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. c KVG: Die Grundversicherung übernimmt neben den Leistungen bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, darunter die notwendige Stillberatung.
- Art. 15 KLV: Die Stillberatung wird übernommen, wenn Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachpersonen sie durchführen (Abs. 1). Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen (Abs. 2).
- Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c KLV: Hebammen erbringen die Stillberatung nach Art. 15 KLV und die Betreuung im Wochenbett mit Hausbesuchen: bis 10, bei Erstgebärenden, Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten bis 16 Besuche in den 56 Tagen nach der Geburt, plus höchstens 5 Zweitbesuche in den ersten 10 Tagen.
- Art. 64 Abs. 7 KVG: Keine Kostenbeteiligung auf den Leistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG (Bst. a) und auf allen Leistungen bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft (Bst. b).
- MiGeL Pos. 01.01: Milchpumpen auf ärztliche Verordnung, mit Höchstvergütungsbeträgen für Miete und Kauf.
Beispiel: Wochenbett und Stillberatung beim ersten Kind
Lara ist 31 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 2'500 und bringt am 10.03.2026 ihr erstes Kind zur Welt. Nach der Geburt besucht die Hebamme sie zu Hause. Als Erstgebärende hat Lara Anspruch auf bis zu 16 Hausbesuche bis 05.05.2026, dem 56. Tag nach der Geburt. Im Juni hat sie noch Fragen zum Stillen und nimmt drei Sitzungen bei einer Stillberaterin mit Pflegeausbildung.
| Leistung | Umfang | Laras Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett | bis 16 Besuche bis 05.05.2026 | CHF 0 |
| Zweitbesuche am gleichen Tag | höchstens 5 in den ersten 10 Tagen | CHF 0 |
| Stillberatung im Juni | 3 Sitzungen | CHF 0 |
| Vierte Stillberatung | nicht gedeckt | ganze Kosten, ausser eine Zusatzversicherung zahlt |
Laras Kind braucht ab Geburt eine eigene Grundversicherung. Die Prämie hängt von Wohnort, Kasse, Modell und Franchise ab. In der Gemeinde Zürich (Region 1) kostete sie 2026 für ein Kind mit Unfall pro Monat:
| Franchise des Kindes | günstigste | mittlere | teuerste |
|---|---|---|---|
| CHF 0 | CHF 120.30 | CHF 146.80 | CHF 185.70 |
| CHF 600 | CHF 85.30 | CHF 114.90 | CHF 150.70 |
Was bedeutet das für dich?
Plane die Stillberatung wie die übrigen Leistungen rund um die Geburt:
- Hebamme früh suchen. Kläre schon in der Schwangerschaft, wer dich im Wochenbett besucht und ob sie auch Stillberatung anbietet.
- Sitzungen bewusst einsetzen. Die Grundversicherung zahlt drei Stillberatungen. Die Beratung bei den Wochenbettbesuchen läuft separat.
- Abrechnung prüfen. Auf Stillberatung, Kontrollen und Geburt darf keine Franchise stehen. Bewahre Leistungsabrechnungen auf, zum Beispiel in deinem Konto.
- Das Kind versichern. Für die Grundversicherung hast du bis drei Monate nach der Geburt Zeit; der Schutz gilt rückwirkend ab Geburt. Für Zusatzversicherungen lohnt sich die vorgeburtliche Anmeldung, weil die Kasse nach der Geburt Gesundheitsfragen stellen darf. Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner oder im Kinderprämien-Rechner.
Brauchst du mehr als drei Stillberatungen, prüfe deine Zusatzversicherung. Welche Kassen welche Zusatzversicherungen anbieten, zeigen die Steckbriefe der Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Eine Stillberaterin ohne passende Grundausbildung wählen. Die Grundversicherung zahlt nur Hebammen und speziell ausgebildete Pflegefachpersonen.
- Franchise auf der Abrechnung akzeptieren. Auf Stillberatung darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben.
- Wochenbettbesuche und Stillberatung verwechseln. Die drei Stillberatungen kommen zu den Hausbesuchen dazu.
- Mit der Anmeldung des Kindes zu lange warten. Die Grundversicherung des Kindes muss innert drei Monaten nach der Geburt abgeschlossen sein. Für Zusatzversicherungen stellt die Kasse nach der Geburt Gesundheitsfragen.
Wie wir Prämien und Beispiele darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse die Stillberatung?
Ja. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen Stillberatung bei einer Hebamme, einer Organisation der Hebammen oder einer speziell ausgebildeten Pflegefachperson. Du zahlst darauf weder Franchise noch Selbstbehalt.
Wie viele Stillberatungen zahlt die Krankenkasse?
Drei Sitzungen. Die Beratung, die die Hebamme bei den Hausbesuchen im Wochenbett zur Ernährung des Kindes gibt, läuft separat über diese Hausbesuche. Weitere Stillberatungen zahlt die Grundversicherung nicht; eine Zusatzversicherung kann Beiträge leisten.
Bis wann kann ich eine Stillberatung beanspruchen?
Art. 15 KLV begrenzt die Anzahl auf drei Sitzungen, nennt aber keinen Zeitraum. Die Beratung muss notwendig sein und von einer zugelassenen Fachperson durchgeführt werden.
Zahlt die Krankenkasse eine Stillberaterin ohne Hebammenausbildung?
Nur, wenn sie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit spezieller Ausbildung in Stillberatung ist. Beraterinnen ohne diese Grundausbildung kann die Grundversicherung nicht abrechnen.
Verwandte Begriffe
- MilchpumpeDie Grundversicherung bezahlt eine Milchpumpe, wenn eine Ärztin sie verordnet und ein medizinischer Grund aus der Mittel- und Gegenständeliste vorliegt, etwa eine Frühgeburt, Milchstau oder Entzündungen. Eine elektrische Pumpe mietest du bis 8 Wochen für höchstens CHF 2.31 pro Tag; alternativ gibt es Beiträge an einen Kauf.
- HebammeEine Hebamme begleitet dich in der Grundversicherung durch Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Sie darf selbständig sieben Kontrollen in einer normalen Schwangerschaft durchführen, bei der Geburt helfen und dich nach der Geburt zu Hause besuchen, bis zu 16-mal in den ersten 56 Tagen. Du zahlst dafür keine Franchise und keinen Selbstbehalt.
- MutterschaftMutterschaft umfasst in der Grundversicherung alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: Kontrolluntersuchungen, Geburt, Hebamme, Stillberatung und CHF 150 für die Geburtsvorbereitung. Auf diesen Leistungen zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit.
- GeburtDie Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- SchwangerschaftIn der Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung neben den normalen Leistungen bei Krankheit besondere Leistungen: sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt und drei Stillberatungen. Auf diese Leistungen fällt keine Franchise an. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt bist du von jeder Kostenbeteiligung befreit.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 15Art. 15 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16Art. 16 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe vom 01.07.2026bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
