Das Wichtigste in Kürze
- Die Kasse zahlt nur mit ärztlicher Verordnung und bei einer der Indikationen der MiGeL, Position 01.01.
- Miete einer elektrischen Pumpe: höchstens CHF 2.31 pro Tag, maximal 8 Wochen, bei medizinischem Grund weitere 8 Wochen (MiGeL 01.01.03.00.2).
- Kauf: handbetrieben bis CHF 47.17, elektrische Einzelpumpe bis CHF 175.65, Doppelpumpe nur bei Frühgeborenen bis CHF 341.26.
- Bei der Miete kaufst du ein Zubehörset dazu; die Kasse zahlt bis CHF 27.85.
- Kostet das Produkt mehr als der Höchstbetrag, zahlst du die Differenz selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV).
Was ist die Milchpumpe in der Krankenversicherung?
Eine Milchpumpe ist ein Gerät, mit dem stillende Mütter Muttermilch abpumpen. Es gibt handbetriebene Pumpen, elektrische Einzelpumpen für eine Brust und elektrische Doppelpumpen für beide Brüste gleichzeitig. In der Krankenversicherung ist die Milchpumpe ein «Mittel und Gegenstand», also ein medizinisches Hilfsmittel, das du selbst zu Hause anwendest.
Welche Hilfsmittel die Grundversicherung bezahlt und bis zu welchem Betrag, steht in der Mittel- und Gegenständeliste des BAG, kurz MiGeL. Milchpumpen haben dort eine eigene Position (01.01). Die Grundversicherung zahlt aber nicht jede Milchpumpe: Es braucht eine ärztliche Verordnung und einen medizinischen Grund, den die Liste abschliessend aufzählt.
Die Milchpumpe ist damit von den besonderen Leistungen bei Mutterschaft zu unterscheiden, die die Grundversicherung ohne medizinischen Grund zahlt, etwa Kontrolluntersuchungen, Geburt oder die Stillberatung mit bis zu drei Sitzungen. Wer einfach bequemer oder flexibler stillen möchte, bekommt die Pumpe aus der Grundversicherung nicht bezahlt. Hier können allenfalls Zusatzversicherungen leisten.
So funktioniert es
1. Medizinischer Grund: Mindestens eine dieser Indikationen aus der MiGeL muss erfüllt sein:
- beim Kind: Frühgeburt, Trinkschwäche, Fehlbildungen oder organische Erkrankungen;
- bei der stillenden Mutter: wunde Brustwarzen, Entzündungen, Milchstau, vorübergehende medikamentöse Behandlung, vermehrte oder verminderte Milchbildung;
- medizinisch bedingte Trennung von Mutter und Kind.
2. Verordnung: Eine Ärztin oder ein Arzt verordnet die Pumpe. Mit der Verordnung holst du sie bei einer zugelassenen Abgabestelle, zum Beispiel einer Apotheke oder einem Sanitätsgeschäft mit Vertrag mit deiner Kasse.
3. Miete oder Kauf: Die MiGeL legt pro Variante einen Höchstvergütungsbetrag fest. Bis zu diesem Betrag zahlt die Kasse. Verlangt die Abgabestelle mehr, zahlst du die Differenz selbst.
| MiGeL-Position | Produkt | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| 01.01.01.00.1 | Milchpumpe handbetrieben, Kauf | CHF 47.17 |
| 01.01.02.00.1 | Elektrische Einzelpumpe inkl. Zubehörset, Kauf | CHF 175.65 |
| 01.01.03.00.1 | Elektrische Doppelpumpe inkl. Zubehörset, Kauf (nur bei Frühgeborenen) | CHF 341.26 |
| 01.01.03.00.2 | Elektrische Pumpe, Miete (höchstens 8 + 8 Wochen) | CHF 2.31 pro Tag |
| 01.01.04.00.1 | Zubehörset zur elektrischen Pumpe (bei Miete nötig) | CHF 27.85 |
Quelle: MiGeL des BAG, Stand 01.07.2026, Spalte Selbstanwendung; die Beträge gelten seit 01.01.2024. Bei Frühgeborenen kann für das Zubehörset bis zum doppelten Betrag vergütet werden. Bei einem neuen Kind oder einer medizinischen Indikation, etwa einer geänderten Grösse der Brustwarze, wird ein neues Zubehörset erneut bezahlt.
Rechtliche Grundlage
Die Grundversicherung zahlt Mittel und Gegenstände nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG, wenn sie ärztlich verordnet sind. Art. 20 Abs. 1 KLV präzisiert: Vergütet werden Mittel und Gegenstände, die der Behandlung dienen, auf ärztliche Anordnung von einer zugelassenen Abgabestelle abgegeben und von der versicherten Person selbst angewendet werden. Welche das sind, steht in der MiGeL (Anhang 2 KLV).
Art. 24 KLV regelt die Höhe: Die Kasse zahlt bis zum Höchstvergütungsbetrag der Liste (Abs. 1). Übersteigt der Preis diesen Betrag, geht die Differenz zulasten der versicherten Person (Abs. 3). Die Vergütung kann als Kauf- oder Mietpreis festgelegt sein; teure, wiederverwendbare Geräte werden in der Regel vermietet (Abs. 4).
Zur Kostenbeteiligung: Nach Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG darf die Kasse für Leistungen nach Art. 25 KVG, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden, keine Franchise und keinen Selbstbehalt erheben. Die Frist endet nach Art. 105 Abs. 3 KVV am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr. Für die Mutter gilt das auch für eine in dieser Zeit verordnete Milchpumpe. Danach gilt die normale Kostenbeteiligung. Die Stillberatung ist nach Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG und Art. 15 KLV auf drei Sitzungen beschränkt und ebenfalls von der Kostenbeteiligung befreit.
Beispiel: Miete oder Kauf nach einer Frühgeburt
Nina bringt ihr Kind zu früh zur Welt. Weil das Kind zu früh geboren ist und zunächst nicht trinken kann, verordnet die Ärztin eine elektrische Milchpumpe. Nina vergleicht Miete und Kauf zu den Höchstbeträgen der MiGeL (Stand 01.07.2026).
| Variante | Rechnung | Von der Kasse bezahlt höchstens |
|---|---|---|
| Miete 8 Wochen (56 Tage) + Zubehörset | 56 × CHF 2.31 + CHF 27.85 | CHF 157.21 |
| Miete 16 Wochen (verlängert) + Zubehörset | 112 × CHF 2.31 + CHF 27.85 | CHF 286.57 |
| Kauf elektrische Einzelpumpe inkl. Zubehörset | – | CHF 175.65 |
| Kauf elektrische Doppelpumpe inkl. Zubehörset (Frühgeburt) | – | CHF 341.26 |
Was bedeutet das für dich?
- Verordnung holen: Ohne ärztliche Verordnung zahlt die Kasse nicht. Lass dir die Indikation auf der Verordnung vermerken.
- Preis vergleichen: Frag die Abgabestelle vorab, ob ihr Preis über dem MiGeL-Höchstbetrag liegt. Die Differenz zahlst du selbst.
- Dauer abschätzen: Für wenige Wochen lohnt die Miete, für längere Zeit der Kauf. Denk an das Zubehörset bei der Miete.
- Stillberatung nutzen: Drei Sitzungen Stillberatung durch eine Hebamme oder spezialisierte Pflegefachperson zahlt die Grundversicherung ohne Kostenbeteiligung. Oft lässt sich dort klären, ob eine Pumpe nötig ist.
- Baby versichern: Das Neugeborene brauchst du innert drei Monaten nach der Geburt bei einer Kasse anzumelden. Was das kostet, zeigt der Kinderprämien-Rechner; alle Angebote für Erwachsene und Kinder findest du im Prämienrechner.
- Zusatzversicherung prüfen: Ob eine Zusatzversicherung eine Pumpe ohne medizinischen Grund mitfinanziert, steht in ihren Bedingungen. Einen Überblick über die Kassen gibt die Seite Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Eine Pumpe ohne Verordnung kaufen. Ohne ärztliche Anordnung ist die Pumpe keine Pflichtleistung. Hol die Verordnung vor dem Kauf oder der Miete.
- Glauben, jede Mutter habe Anspruch. Die Grundversicherung zahlt nur bei den Indikationen der MiGeL. Stillen allein ist kein Grund.
- Das Zubehörset vergessen. Bei der Miete ist es nicht inbegriffen und muss separat gekauft werden; die Kasse zahlt bis CHF 27.85.
- Zu lange mieten. Nach 8 Wochen endet die Kostenübernahme, ausser die Ärztin begründet eine Verlängerung um höchstens 8 weitere Wochen.
- Die Schwangerschaftsbefreiung überschätzen. Die Befreiung von Franchise und Selbstbehalt gilt nur bis 8 Wochen nach der Geburt. Eine Pumpe, die später abgegeben wird, läuft über die normale Kostenbeteiligung.
Wie wir Höchstbeträge und Beispiele aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir. Mehr zur Zeit rund um die Geburt steht unter Schwangerschaft.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Milchpumpe?
Ja, wenn eine Ärztin sie verordnet und eine der Indikationen der Mittel- und Gegenständeliste vorliegt, etwa Frühgeburt, trinkschwaches Baby, wunde Brustwarzen, Entzündung, Milchstau oder eine medizinisch bedingte Trennung von Mutter und Kind. Ohne solchen Grund zahlt die Grundversicherung nicht.
Soll ich eine Milchpumpe mieten oder kaufen?
Für kurze Zeit ist die Miete günstiger, für lange Zeit der Kauf. Mit den Höchstbeträgen der MiGeL ist der Kauf einer elektrischen Einzelpumpe ab etwa dem 64. Miettag günstiger; die Liste selbst empfiehlt bei voraussichtlich längerer Anwendung den Kauf.
Wie lange zahlt die Kasse die Miete?
Höchstens 8 Wochen. In medizinisch begründeten Fällen kann die Mietdauer um weitere 8 Wochen verlängert werden, insgesamt also höchstens 16 Wochen.
Zahlt die Zusatzversicherung eine Milchpumpe ohne medizinischen Grund?
Das hängt vom Produkt ab. Manche Zusatzversicherungen für Mutterschaft oder Hilfsmittel leisten Beiträge, andere nicht. Massgebend sind die Versicherungsbedingungen deiner Kasse.
Verwandte Begriffe
- StillberatungStillberatung ist die fachliche Unterstützung beim Stillen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen als besondere Leistung bei Mutterschaft. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an, egal welche Franchise du gewählt hast. Dazu kommen die Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett.
- MutterschaftMutterschaft umfasst in der Grundversicherung alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: Kontrolluntersuchungen, Geburt, Hebamme, Stillberatung und CHF 150 für die Geburtsvorbereitung. Auf diesen Leistungen zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit.
- MiGeLDie MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste) ist die Liste des Bundes mit medizinischen Produkten, die die Grundversicherung bezahlt, etwa Krücken, Blutzuckermessgeräte, Verbandmaterial oder Milchpumpen. Für jedes Produkt legt sie einen Höchstvergütungsbetrag fest. Kostet ein Produkt mehr, zahlst du die Differenz selbst, dazu kommen Franchise und Selbstbehalt.
- SchwangerschaftIn der Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung neben den normalen Leistungen bei Krankheit besondere Leistungen: sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt und drei Stillberatungen. Auf diese Leistungen fällt keine Franchise an. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt bist du von jeder Kostenbeteiligung befreit.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20 Mittel und Gegenstände: GrundsatzArt. 20 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 24 Höhe der VergütungArt. 24 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Stand 01.07.2026, Position 01.01 Milchpumpenbag.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 Versicherungspflichtige PersonenArt. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 15 StillberatungArt. 15 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 KVVfedlex.admin.ch
