Das Wichtigste in Kürze
- Hebammen sind im KVG eigene Leistungserbringerinnen und rechnen ohne ärztliche Verordnung mit der Grundversicherung ab (Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVG).
- In einer normalen Schwangerschaft darf die Hebamme sieben Kontrolluntersuchungen durchführen (Art. 16 KLV).
- Im Wochenbett übernimmt die Grundversicherung 10 Hausbesuche, bei Erstgebärenden, Mehrlingen, Frühgeburt oder Kaiserschnitt 16, jeweils in den ersten 56 Tagen.
- Für Geburtsvorbereitung bei der Hebamme gibt es CHF 150, für Stillberatung drei Sitzungen (Art. 14 und 15 KLV).
- Auf Hebammenleistungen bei Mutterschaft erhebt die Kasse keine Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 7 KVG).
Was ist eine Hebamme?
Eine Hebamme ist eine Gesundheitsfachperson, die Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett betreut. In der Schweiz braucht sie eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach dem Gesundheitsberufegesetz. Hebammen arbeiten in Spitälern, in Geburtshäusern oder freiberuflich und kommen dann auch zu dir nach Hause.
In der Krankenversicherung haben Hebammen eine besondere Stellung. Das KVG führt sie als eigene Leistungserbringerinnen, neben Ärztinnen, Apotheken oder Spitälern. Anders als etwa Physiotherapeutinnen brauchen sie für die meisten Leistungen keine ärztliche Verordnung. Was sie zu Lasten der Grundversicherung tun dürfen, legt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abschliessend fest.
Hebammenleistungen gehören zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Darauf erhebt die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Das gilt unabhängig davon, welche Franchise du gewählt hast und bei welcher Kasse du bist.
Zusatzversicherungen können weitere Leistungen rund um die Geburt zahlen, etwa eine Haushaltshilfe oder zusätzliche Kurse. Das richtet sich nach dem Vertrag, nicht nach dem KVG.
So funktioniert es
Die Hebamme rechnet direkt mit deiner Kasse ab oder schickt dir die Rechnung, je nach Vereinbarung. Die Leistungen folgen dem Ablauf:
| Phase | Was die Hebamme zu Lasten der Grundversicherung macht |
|---|---|
| Schwangerschaft | 7 Kontrolluntersuchungen in der normalen Schwangerschaft, nötige Laboranalysen, Überweisung zum ärztlichen Ultraschall, Kardiotokografie bei Indikation |
| Vorbereitung | Geburtsvorbereitungskurs oder Beratungsgespräch zu Geburt, Wochenbett und Stillen: Beitrag CHF 150 |
| Geburt | Geburtshilfe zu Hause, im Geburtshaus oder im Spital |
| Wochenbett | Hausbesuche in den ersten 56 Tagen: höchstens 10, bei Erstgebärenden, Mehrlingen, Frühgeburt oder Kaiserschnitt höchstens 16; in den ersten 10 Tagen bis zu 5 Zweitbesuche |
| Stillen | 3 Sitzungen Stillberatung |
| Nachkontrolle | eine Untersuchung zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt |
| Nach Fehlgeburt | ab der 13. bis zur vollendeten 23. Woche höchstens 10 Hausbesuche |
Die Hebamme weist dich darauf hin, dass im ersten Trimenon eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist. Den Ultraschall selbst macht eine Ärztin oder ein Arzt mit entsprechender Weiterbildung. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit der Ärztin zusammen; liegt eine manifeste Pathologie vor, arbeitet sie auf ärztliche Anordnung.
Brauchst du mehr Hausbesuche als vorgesehen, etwa weil das Stillen nicht klappt, stellt die Ärztin eine Anordnung aus. Dann zahlt die Grundversicherung auch Besuche über die Höchstzahl oder nach den 56 Tagen. Laut BAG gelten auch diese Besuche als Mutterschaftsleistung ohne Kostenbeteiligung.
Rechtliche Grundlage
Art. 35 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zählt Hebammen zu den Leistungserbringern der Grundversicherung. Art. 29 Abs. 2 KVG nennt die Kontrolluntersuchungen durch Hebammen (Bst. a), die Geburtshilfe durch Hebammen (Bst. b) und die Stillberatung (Bst. c) als besondere Leistungen bei Mutterschaft. Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG schliesst die Kostenbeteiligung darauf aus.
Welche Hebammen abrechnen dürfen, regelt Art. 45 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): kantonale Berufsausübungsbewilligung, zwei Jahre praktische Tätigkeit unter Leitung einer zugelassenen Hebamme und Nachweis der Qualitätsanforderungen. Art. 45a KVV gilt für Organisationen der Hebammen. Den Leistungsumfang legt Art. 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) fest, mit Verweisen auf Art. 13 (Kontrollen), Art. 14 (CHF 150 Geburtsvorbereitung) und Art. 15 KLV (drei Sitzungen Stillberatung).
Das Kostendämpfungspaket 2, das das Parlament am 21.03.2025 verabschiedet hat, erweitert die Kompetenzen der Hebammen: Sie sollen bestimmte Arzneimittel anwenden, Analysen und Mittel verordnen sowie Mutter und Kind nach der Geburt auch bei Krankheit betreuen können. Die Ausführungsbestimmungen dazu erarbeitet der Bund noch; bis sie gelten, bleibt der Umfang nach Art. 16 KLV massgebend.
Beispiel: Wochenbett nach der ersten Geburt
Elena, 29, bekommt ihr erstes Kind im Spital und geht nach drei Nächten nach Hause. Sie hat die Franchise von CHF 2'500. Ihre Hebamme betreut sie im Wochenbett.
| Leistung | Anspruch nach KLV | Elena nutzt | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|---|
| Geburtsvorbereitungskurs | Beitrag CHF 150 | Kurs bei der Hebamme | CHF 0, Rest des Kurspreises selbst |
| Hausbesuche in 56 Tagen | höchstens 16 (Erstgebärende) | 12 Besuche | CHF 0 |
| Zweitbesuche erste 10 Tage | höchstens 5 | 2 Zweitbesuche | CHF 0 |
| Stillberatung | 3 Sitzungen | 3 Sitzungen | CHF 0 |
| Nachkontrolle 6.–10. Woche | 1 Untersuchung | bei der Hebamme | CHF 0 |
Was bedeutet das für dich?
Such dir früh in der Schwangerschaft eine Hebamme für das Wochenbett. Freiberufliche Hebammen sind in manchen Regionen gefragt. Frag nach, ob sie nach KVV zugelassen ist; dann kann sie mit deiner Kasse abrechnen.
Prüfe dein Versicherungsmodell. In einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell gelten eigene Regeln für den Zugang zu Spezialistinnen. Verstösst du dagegen, kann die Kasse Leistungen kürzen. Die Kontaktangaben deiner Kasse findest du im Steckbrief unter Krankenkassen.
Kontrolliere die Abrechnungen: Auf Hebammenleistungen darf keine Franchise stehen. Planst du für das nächste Jahr eine Geburt, vergleiche die Prämien für dich und später für das Kind im Prämienrechner. Die Anmeldung des Babys erklärt der Beitrag zur vorgeburtlichen Anmeldung, Details zur Stillberatung stehen auf einer eigenen Seite.
Häufige Fehler
- Zu spät eine Hebamme suchen. Wer erst nach der Geburt sucht, findet in manchen Regionen niemanden mehr für die ersten Tage zu Hause.
- Die Höchstzahl der Besuche übersehen. Über 10 oder 16 Besuche hinaus zahlt die Grundversicherung nur mit ärztlicher Anordnung.
- Den Kurspreis für voll versichert halten. Die Grundversicherung zahlt an die Geburtsvorbereitung nur CHF 150.
- Franchise auf der Abrechnung akzeptieren. Hebammenleistungen bei Mutterschaft sind von der Kostenbeteiligung befreit.
- Modellregeln ignorieren. Im Hausarzt- oder HMO-Modell kann ein fehlender Hinweis an die Kasse zu Kürzungen führen.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse die Hebamme?
Ja. Die Grundversicherung zahlt Kontrollen, Geburtshilfe, Geburtsvorbereitung mit CHF 150, drei Stillberatungen und die Hausbesuche im Wochenbett. Voraussetzung ist, dass die Hebamme nach KVV zugelassen ist. Eine Kostenbeteiligung fällt nicht an.
Wie viele Hausbesuche der Hebamme übernimmt die Krankenkasse?
In den ersten 56 Tagen nach der Geburt höchstens 10, nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt höchstens 16. In den ersten 10 Tagen kommen bis zu 5 Zweitbesuche am gleichen Tag dazu. Weitere Besuche brauchen eine ärztliche Anordnung.
Brauche ich eine Überweisung vom Arzt für die Hebamme?
Nein. Hebammen sind eigenständige Leistungserbringerinnen. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit der Ärztin oder dem Arzt zusammen, mit manifester Pathologie arbeitet sie auf ärztliche Anordnung.
Muss ich im Hausarzt- oder HMO-Modell die Hebamme melden?
Das regeln die Bedingungen deines Modells. Die Regeln für den direkten Zugang zu Frauenärztin und Hebamme unterscheiden sich von Modell zu Modell. Lies die Modellbedingungen oder frag deine Kasse, bevor du die erste Hebammenrechnung einreichst.
Verwandte Begriffe
- SchwangerschaftIn der Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung neben den normalen Leistungen bei Krankheit besondere Leistungen: sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt und drei Stillberatungen. Auf diese Leistungen fällt keine Franchise an. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt bist du von jeder Kostenbeteiligung befreit.
- GeburtDie Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- StillberatungStillberatung ist die fachliche Unterstützung beim Stillen durch eine Hebamme oder eine speziell ausgebildete Pflegefachperson. Die Grundversicherung zahlt drei Sitzungen als besondere Leistung bei Mutterschaft. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an, egal welche Franchise du gewählt hast. Dazu kommen die Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett.
- MutterschaftMutterschaft umfasst in der Grundversicherung alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: Kontrolluntersuchungen, Geburt, Hebamme, Stillberatung und CHF 150 für die Geburtsvorbereitung. Auf diesen Leistungen zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit.
- GeburtsvorbereitungGeburtsvorbereitung umfasst Kurse und Gespräche, die dich auf Geburt, Wochenbett und Stillen vorbereiten. Die Grundversicherung zahlt einen Beitrag von CHF 150 an einen Kurs oder an ein Beratungsgespräch bei einer Hebamme. Franchise und Selbstbehalt fallen darauf nicht an; was der Kurs mehr kostet, zahlst du selbst oder eine Zusatzversicherung.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16Art. 16 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 und 35Art. 29 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 Abs. 7Art. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 45Art. 45 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–15Art. 13–15 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
- BAG: KVG-Änderung, Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2bag.admin.ch
