Das Wichtigste in Kürze
- Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG).
- Die IV übernimmt medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG).
- Welche Geburtsgebrechen gedeckt sind, steht in der Liste der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI), gültig seit 01.01.2022.
- Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem die Person 20 Jahre alt wird (Art. 3ter Abs. 2 IVV).
- Geburtsgebrechen ohne IV-Deckung übernimmt die Grundversicherung wie eine Krankheit (Art. 27 KVG).
Was ist ein Geburtsgebrechen?
Ein Geburtsgebrechen ist nach Art. 3 Abs. 2 ATSG eine Krankheit, die bei vollendeter Geburt besteht. Darunter fallen angeborene Fehlbildungen, genetische Krankheiten und Leiden, die vor oder während der Geburt entstanden sind. Nicht jede angeborene Besonderheit ist aber ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung. Dafür muss sie auf einer Liste des Bundes stehen und bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Liste steht im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Geburtsgebrechen (GgV-EDI). Sie ist nach Organsystemen gegliedert und nummeriert, zum Beispiel Ziff. 182 für den angeborenen Klumpfuss, Ziff. 201 für die Lippen-, Kiefer- oder Gaumenspalte oder Ziff. 313 für angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen, sofern eine Therapie oder regelmässige fachärztliche Kontrollen nötig sind. Viele Ziffern enthalten solche Bedingungen.
Für die Krankenversicherung ist der Begriff wichtig, weil er bestimmt, wer zahlt: bis zum 20. Geburtstag die Invalidenversicherung, sonst die Grundversicherung.
So funktioniert es
Die IV übernimmt medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens, wenn es nach Art. 13 Abs. 2 IVG fünf Kriterien erfüllt: Es ist fachärztlich diagnostiziert, beeinträchtigt die Gesundheit, hat einen bestimmten Schweregrad, erfordert eine langdauernde oder komplexe Behandlung und ist mit medizinischen Massnahmen behandelbar. Für Trisomie 21 gilt das letzte Kriterium nicht.
Der Ablauf:
- Diagnose: Eine Fachärztin oder ein Facharzt stellt das Geburtsgebrechen fest.
- Anmeldung: Die Eltern melden das Kind bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons an.
- Entscheid: Die IV prüft, ob das Gebrechen auf der Liste steht und die Kriterien erfüllt, und erlässt eine Verfügung.
- Behandlung: Die IV übernimmt die Kosten der Behandlung, der Arzneimittel und der Mittel und Gegenstände nach Art. 14 IVG. Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse mit Franchise und Selbstbehalt fällt für diese Behandlung weg.
- Ende mit 20: Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem die Person 20 Jahre alt wird. Danach zahlt die Grundversicherung.
Solange die IV noch prüft, muss die Krankenkasse vorleisten, wenn unklar ist, wer zuständig ist (Art. 70 ATSG). Lehnt die IV ab, weil das Gebrechen nicht auf der Liste steht oder die Kriterien nicht erfüllt, übernimmt die Grundversicherung die Behandlung wie bei einer Krankheit.
Rechtliche Grundlage
Die Definition steht in Art. 3 Abs. 2 ATSG. Den Anspruch auf medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr regelt Art. 13 IVG, den Umfang Art. 14 IVG. Nach Art. 14ter Abs. 1 Bst. b IVG bestimmt der Bundesrat die Geburtsgebrechen; Art. 3bis IVV überträgt das dem EDI, das die Liste in der GgV-EDI führt. Art. 3ter IVV regelt Beginn und Ende: frühestens nach vollendeter Geburt, bis Ende des Monats des 20. Geburtstags.
Für die Krankenversicherung gilt Art. 27 KVG: Die Grundversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die IV gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Zahnärztliche Behandlungen bei bestimmten Geburtsgebrechen übernimmt sie nach Art. 19a KLV. Die Reihenfolge der Versicherungen bei der Heilbehandlung steht in Art. 64 Abs. 2 ATSG: Die IV geht der Krankenversicherung vor.
Beispiel: Behandlung bis 20, danach Krankenkasse
Mia kommt am 15.03.2026 mit einer angeborenen Fehlbildung zur Welt, die auf der Liste der GgV-EDI steht. Ihre Eltern melden sie bei der IV-Stelle an.
| Zeitraum | Wer zahlt die Behandlung | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| ab Geburt bis 31.03.2046 | Invalidenversicherung | keine Franchise, kein Selbstbehalt |
| ab 01.04.2046 | Grundversicherung | Franchise und Selbstbehalt |
| andere Krankheiten, jederzeit | Grundversicherung | bei Kindern keine ordentliche Franchise, Selbstbehalt 10 % |
Was bedeutet das für dich?
- Früh anmelden: Melde dein Kind bei der IV-Stelle an, sobald die Diagnose vorliegt. Ohne Anmeldung laufen die Rechnungen über die Krankenkasse mit Kostenbeteiligung.
- Grundversicherung abschliessen: Jedes Neugeborene muss innert drei Monaten nach der Geburt grundversichert werden; dann gilt der Schutz rückwirkend ab Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG), und die Kasse muss es ohne Vorbehalt aufnehmen. Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner oder im Kinderprämien-Rechner.
- Zusatzversicherung früh klären: Frage vor der Geburt nach den Bedingungen einer vorgeburtlichen Anmeldung. Die Kassen im Überblick findest du unter Krankenkassen.
- Übergang mit 20 planen: Ab dem Monat nach dem 20. Geburtstag gelten Franchise und Selbstbehalt. Prüfe dann die Wahl der Franchise neu.
- Zahnbehandlungen prüfen: Bei Kieferfehlstellungen entscheidet die IV nach den Messwerten der Liste; mehr dazu unter Kieferorthopädie.
Häufige Fehler
- Nur die Krankenkasse informieren. Die IV zahlt erst nach Anmeldung und Verfügung der IV-Stelle.
- Jede angeborene Besonderheit für gedeckt halten. Nur Gebrechen auf der Liste, die die Kriterien von Art. 13 IVG erfüllen, zahlt die IV.
- Den 20. Geburtstag verpassen. Ab dem Folgemonat zahlt die Grundversicherung, mit Kostenbeteiligung.
- Die Grundversicherung weglassen. Auch mit IV-Deckung braucht das Kind eine Grundversicherung für alle anderen Behandlungen.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Behandlung eines Geburtsgebrechens?
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr die Invalidenversicherung, wenn das Gebrechen auf der Liste der GgV-EDI steht und die Kriterien von Art. 13 IVG erfüllt sind. Sonst und danach bezahlt die Grundversicherung, mit Franchise und Selbstbehalt.
Muss ich mein Kind bei der IV anmelden?
Ja. Die IV zahlt nur, wenn das Kind bei der IV-Stelle des Wohnkantons angemeldet ist. Die ärztliche Diagnose allein genügt nicht; die IV prüft den Anspruch und entscheidet.
Zahlt die Krankenkasse Zahnbehandlungen bei Geburtsgebrechen?
Für bestimmte Geburtsgebrechen ja. Art. 19a KLV zählt sie auf. Die Grundversicherung zahlt die Zahnbehandlung, wenn sie nach dem 20. Altersjahr nötig ist oder wenn vorher die IV nicht zuständig ist.
Hat ein Geburtsgebrechen Folgen für Zusatzversicherungen?
Möglicherweise. Zusatzversicherungen laufen nach dem VVG, die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und einen Vorbehalt anbringen. Einige Kassen nehmen Kinder ohne Gesundheitsprüfung auf, wenn die Eltern sie vor der Geburt anmelden; die Bedingungen stehen in den AVB.
Verwandte Begriffe
- InvalidenversicherungDie Invalidenversicherung (IV) ist die obligatorische Sozialversicherung für Menschen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Sie zahlt zuerst Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel, erst danach eine Rente ab 40 % Invaliditätsgrad. Für Geburtsgebrechen übernimmt sie bis zum 20. Altersjahr die Behandlung vor der Krankenkasse.
- GeburtDie Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.
- KieferorthopädieKieferorthopädie korrigiert Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer, meist mit einer Zahnspange. Die Grundversicherung zahlt sie nur in Ausnahmefällen: bei einem anerkannten Geburtsgebrechen, einer schweren Erkrankung des Kausystems oder nach einem Unfall. Bis zum 20. Altersjahr zahlt bei Geburtsgebrechen meist die IV. Eine gewöhnliche Zahnspange deckt nur eine Zusatzversicherung.
- KinderprämieDie Kinderprämie ist die monatliche Prämie der Grundversicherung für Kinder bis 18 Jahre. Das Gesetz verlangt, dass sie tiefer ist als die Prämie für junge Erwachsene und Erwachsene. In Bern lag der Median 2026 bei CHF 145.90 im Monat mit Franchise CHF 0, gegenüber CHF 609.30 für Erwachsene mit CHF 300 (BAG).
Quellen
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 13Art. 13 IVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), Art. 3bis und 3terArt. 3ter IVVfedlex.admin.ch
- Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI), Anhangfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 27Art. 27 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3, 5 und 64Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 19aArt. 19a KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 3 und 64Art. 3 Abs. 2 ATSGfedlex.admin.ch
