Das Wichtigste in Kürze
- In der Grundversicherung muss dich jede Kasse aufnehmen, eine Offerte enthält darum keine Gesundheitsprüfung (Art. 4 KVG, Art. 5 Bst. i KVAG).
- Prämien für das Folgejahr darf eine Kasse erst nach der Genehmigung durch das BAG veröffentlichen (Art. 16 Abs. 1 KVAG).
- Bei Zusatzversicherungen bist du an deinen Antrag 14 Tage gebunden und kannst ihn 14 Tage widerrufen (Art. 1 und 2a VVG).
- Prämien 2026, Lausanne, Jahrgang 1996, Franchise CHF 300: CHF 570.10 bis CHF 763.90 pro Monat für identische Leistungen.
Was ist eine Offerte?
Eine Offerte ist ein schriftliches Angebot einer Krankenkasse. Sie nennt mindestens die Monatsprämie, die gewählte Franchise, das Versicherungsmodell, ob Unfall eingeschlossen ist und ab wann die Versicherung gelten soll. Bei Zusatzversicherungen kommen die Produkte, Leistungen und Bedingungen dazu.
In der Krankenversicherung musst du zwei Arten von Offerten unterscheiden, weil sie rechtlich ganz verschieden sind:
- Offerte für die Grundversicherung (KVG): Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei jeder Kasse gleich. Jede Kasse muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalte. Die Prämie ist vom BAG genehmigt. Eine Offerte ist hier im Kern eine Preisinformation.
- Offerte für Zusatzversicherungen (VVG): Hier gilt Vertragsfreiheit. Die Kasse entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen sie dich versichert. Auf die Offerte folgt ein Antrag mit Gesundheitsfragen, und die Kasse kann ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
Eine Offerte ist nicht dasselbe wie die Police. Die Police ist das Dokument, das den abgeschlossenen Vertrag bestätigt. Und eine Offerte ersetzt keinen neutralen Prämienvergleich: Sie zeigt nur das Angebot einer Kasse.
So funktioniert es
Grundversicherung: Die Prämien aller Kassen sind öffentlich. Du kannst sie ohne Offerte im Prämienrechner vergleichen, der die offiziellen BAG-Daten nutzt. Hast du eine Kasse gewählt, meldest du dich dort an. Die Kasse darf dich nicht ablehnen (Art. 4 KVG, Art. 5 Bst. i KVAG). Hat dir deine bisherige Kasse eine neue Prämie mitgeteilt, muss die Kündigung für einen Wechsel auf den 1. Januar bis 30. November bei ihr eintreffen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Alles zum Ablauf steht unter Wechseln.
Timing: Neue Prämien für das Folgejahr darf eine Kasse erst nach der Genehmigung durch das BAG veröffentlichen oder anwenden (Art. 16 Abs. 1 KVAG). Offerten mit Prämien des nächsten Jahres gibt es deshalb erst danach. Deine eigene Kasse muss dir die neue Prämie spätestens zwei Monate vor Gültigkeit mitteilen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Zusatzversicherung: Die Offerte zeigt Prämie und Leistungen. Willst du abschliessen, stellst du einen Versicherungsantrag und beantwortest Gesundheitsfragen. An diesen Antrag bist du 14 Tage gebunden, wenn eine ärztliche Untersuchung nötig ist vier Wochen (Art. 1 VVG). Du kannst den Antrag oder deine Annahme innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG). Vor Vertragsabschluss muss dich die Kasse über versicherte Risiken, Umfang, Prämien, Laufzeit, Kündigung und dein Widerrufsrecht informieren (Art. 3 VVG).
Offerte über Vermittler: Holst du Offerten über eine Vermittlerin oder einen Broker ein, muss dieser dir sagen, wer er ist, ob er gebunden oder ungebunden arbeitet und wer für Fehler haftet (Art. 45 VAG). Vermittler arbeiten laut Gesetz gegen Entschädigung im Interesse eines oder mehrerer Versicherer (Art. 19a KVAG). Frag nach, wer die Beratung bezahlt.
Rechtliche Grundlage
Für die Grundversicherung gibt es keine eigene Regel zur Offerte, aber mehrere Regeln, die sie prägen. Art. 4 KVG gibt dir die freie Wahl unter allen bewilligten Kassen. Art. 5 Bst. i KVAG verpflichtet jede Kasse, in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Art. 16 Abs. 1 KVAG verbietet, Prämien vor der Genehmigung durch das BAG zu veröffentlichen oder anzuwenden. Art. 7 KVG regelt Kündigungsfristen und Wechsel.
Für Zusatzversicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz. Art. 1 VVG bindet dich 14 Tage an deinen Antrag, vier Wochen bei ärztlicher Untersuchung. Art. 2a VVG gibt dir ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Art. 3 VVG listet, worüber die Kasse dich vor Vertragsabschluss informieren muss. Art. 45 VAG regelt die Informationspflichten von Vermittlern, Art. 19a und 19b KVAG die Vermittlertätigkeit in der Grundversicherung, darunter unterschriebene Beratungsprotokolle.
Beispiel: drei Offerten für die gleiche Leistung
Léa ist 30 (Jahrgang 1996), wohnt in Lausanne und holt für 2026 Offerten für die Grundversicherung mit Unfalldeckung ein. Die Spannweite aller Angebote in ihrer Gemeinde zeigt die Tabelle. Quelle: BAG, Krankenversicherungsprämien 2026, Gemeinde Lausanne (Region 1).
| Franchise | Angebote | Günstigste | Mittlere (Median) | Teuerste |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | 105 | CHF 570.10 | CHF 628.50 | CHF 763.90 |
| CHF 2'500 | 105 | CHF 441.80 | CHF 500.20 | CHF 635.90 |
Wichtig beim Vergleich: Prüfe, ob Franchise, Modell und Unfalldeckung in allen Offerten gleich sind. Eine Offerte mit tieferer Prämie, aber anderem Modell, ist nicht direkt vergleichbar.
Was bedeutet das für dich?
- Grundversicherung selbst vergleichen. Du brauchst keine Offerte, um die Prämien zu kennen. Der Prämienrechner zeigt alle genehmigten Prämien deiner Gemeinde.
- Kassen anschauen. Modelle, Kennzahlen und Kontakt jeder Kasse findest du unter Krankenkassen.
- Zusatzversicherung sorgfältig beantragen. Beantworte Gesundheitsfragen vollständig und wahr. Falsche Angaben können die Kasse später berechtigen, den Vertrag zu kündigen.
- Grundversicherung erst kündigen, wenn die neue Kasse bestätigt. Deine bisherige Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse die lückenlose Versicherung gemeldet hat (Art. 7 Abs. 5 KVG). Kündige Zusatzversicherungen erst, wenn der neue Vertrag angenommen ist.
- Fristen einhalten. Die Termine stehen unter Fristen, eine Vorlage für die Kündigung unter Kündigungsbrief.
Häufige Fehler
- Offerten mit unterschiedlicher Franchise vergleichen. Nur gleiche Franchise, gleiches Modell und gleiche Unfalldeckung ergeben einen fairen Vergleich.
- Die Zusatzversicherung zuerst kündigen. Wer die bestehende Zusatzversicherung kündigt, bevor die neue angenommen ist, riskiert eine Lücke oder Vorbehalte.
- Grundversicherung und Zusatzversicherung koppeln. Du musst sie nicht bei der gleichen Kasse haben. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, Zusatzversicherungen bei einem Wechsel der Grundversicherung zu kündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG).
- Offerten fürs neue Jahr zu früh unterschreiben. Vor der Genehmigung durch das BAG gibt es keine gültigen Prämien fürs Folgejahr.
Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Ist eine Krankenkassenofferte verbindlich?
In der Grundversicherung ist die Offerte eine Preisinformation: Die Prämie ist vom BAG genehmigt und gilt für alle gleich. Verbindlich wird es erst mit deiner Anmeldung. Bei Zusatzversicherungen bist du an deinen Antrag 14 Tage gebunden, mit ärztlicher Untersuchung vier Wochen.
Muss ich für eine Offerte meine Gesundheitsdaten angeben?
Für die Grundversicherung nein. Jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Bei Zusatzversicherungen fragt die Kasse im Antrag nach deiner Gesundheit, und falsche Antworten können sie später zur Kündigung berechtigen.
Wann gibt es Offerten für das nächste Jahr?
Erst wenn das BAG die neuen Prämien genehmigt hat. Die Kasse muss dir deine neue Prämie spätestens zwei Monate vor Gültigkeit mitteilen, für den 1. Januar also bis 31. Oktober.
Kostet eine Offerte etwas?
Nein. Offerten der Kassen und Vergleiche mit den offiziellen BAG-Prämien sind kostenlos. Achte bei Vermittlern darauf, dass sie dir sagen, ob sie gebunden oder ungebunden arbeiten und wer sie bezahlt.
Verwandte Begriffe
- PrämienvergleichEin Prämienvergleich stellt die Monatsprämien der Krankenkassen für deine Situation nebeneinander: Wohnort, Alter, Franchise, Modell und Unfalldeckung. Weil die Leistungen der Grundversicherung überall gleich sind, zeigt er direkt dein Sparpotenzial. 2026 lagen in der Stadt Bern für Erwachsene mit CHF 300 Franchise CHF 213 pro Monat zwischen günstigstem und teuerstem Angebot.
- PrämienrechnerEin Prämienrechner zeigt dir, was die Grundversicherung bei jeder Krankenkasse für deinen Wohnort, dein Alter, deine Franchise und dein Modell kostet. Grundlage sind die vom BAG genehmigten Prämien. 2026 umfasste die Auswahl für eine erwachsene Person in der Stadt Zürich 128 Angebote von CHF 389.40 bis CHF 724.00 im Monat.
- VersicherungsantragDer Versicherungsantrag ist deine schriftliche Erklärung an eine Kasse, dass du eine Zusatzversicherung abschliessen willst. Mit ihm beantwortest du die Gesundheitsfragen. An den Antrag bist du 14 Tage gebunden, bei einer ärztlichen Untersuchung vier Wochen, und du kannst ihn innert 14 Tagen widerrufen.
- VersicherungspoliceDie Versicherungspolice ist das Dokument, in dem deine Krankenkasse festhält, was du versichert hast: Grundversicherung mit Franchise, Modell und Unfalldeckung sowie allfällige Zusatzversicherungen, jeweils mit Prämie und Beginn. Für Zusatzversicherungen muss die Kasse nach Art. 11 VVG eine Police ausstellen. Die Police fürs neue Jahr kommt meist im Herbst.
- VermittlerprovisionDie Vermittlerprovision ist das Geld, das ein Krankenversicherer einem Vermittler für einen Abschluss zahlt. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen Obergrenzen: höchstens CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung und höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung. Ungebundene Vermittler müssen dir die Provision vorher offenlegen.
- BeratungsprotokollDas Beratungsprotokoll hält fest, wann, von wem und wie du zu einer Krankenversicherung beraten wurdest. Seit 01.09.2024 dürfen Krankenkassen einen Vermittler für einen Abschluss nur entschädigen, wenn ein Protokoll nach den Mindeststandards der Branchenvereinbarung vorliegt. Du bestätigst es mit Unterschrift oder digital.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 Abs. 1 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4 und 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 1Art. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 3Art. 3 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45Art. 45 VAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 19a–19bArt. 19a KVAGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
