Das Wichtigste in Kürze
- Seit 01.09.2024 sind die Regeln der Branchenvereinbarung vom 22.03.2024 zum Beratungsprotokoll für alle Kassen verbindlich, in der Grund- und in der Zusatzversicherung.
- Ohne Protokoll darf die Kasse einen von einem Vermittler eingereichten Antrag nicht entschädigen.
- Das Protokoll enthält mindestens Datum, Namen, die Bestätigung «keine telefonische Kaltakquise», die Informationen nach Art. 45 VAG und deine Zustimmung.
- Verstösse kosten die Kasse bis CHF 100'000 Busse (Art. 54 Abs. 3 Bst. h KVAG, Art. 86 Abs. 1bis VAG).
Was ist ein Beratungsprotokoll?
Ein Beratungsprotokoll ist die schriftliche oder digitale Dokumentation eines Beratungsgesprächs zur Krankenversicherung. Es entsteht, wenn dich ein Versicherungsvermittler berät und danach einen Antrag bei einer Kasse einreicht. Das Protokoll hält fest, wann das Gespräch stattfand, wer daran beteiligt war, wie der Kontakt zustande kam und welche Informationen du erhalten hast.
Das Protokoll hat zwei Aufgaben. Es schützt dich, weil es festhält, dass du vor dem Antrag korrekt informiert wurdest und nicht durch einen unerwünschten Werbeanruf zum Termin kamst. Und es ist die Voraussetzung dafür, dass die Kasse den Vermittler für den Abschluss entschädigen darf. Ohne Protokoll keine Vermittlerprovision.
Die Regel gilt für die Grundversicherung nach KVG und für Zusatzversicherungen nach VVG. Sie betrifft Vermittler, die im Auftrag von Kassen tätig sind, und ungebundene Vermittler, die von einer Kasse entschädigt werden.
So funktioniert es
Die Mindestinhalte stehen in Ziffer 8.2 der Branchenvereinbarung Vermittler vom 22.03.2024. Das Protokoll umfasst mindestens:
- das Datum der Beratung,
- die Namen der Kundinnen und Kunden und der Beratungspersonen,
- die Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Antrag geführt hat, nicht aus einer telefonischen Kaltakquise stammt,
- die Bestätigung der Informationen nach Art. 45 VAG,
- die Zustimmung der Kundin oder des Kunden und der Beratungsperson oder des verantwortlichen digitalen Betreibers, per Originalunterschrift oder digital.
Die Informationen nach Art. 45 VAG muss dir jeder Vermittler geben, bevor du einen Vertrag beantragst: Name und Adresse, ob er gebunden oder ungebunden vermittelt (und falls gebunden, für welche Versicherer), wo du dich über seine Aus- und Weiterbildung informieren kannst, wer für Fehler haftet und wie deine Personendaten bearbeitet werden.
Der Vermittler reicht das Protokoll mit dem Antrag bei der Kasse ein. Fehlt es oder entspricht es nicht den Mindeststandards, darf die Kasse keine Entschädigung zahlen. Für die Grundversicherung ist diese Entschädigung zusätzlich begrenzt: höchstens CHF 70 variable Entschädigung je versicherte Person (Ziff. 9.1.1 der Vereinbarung, ebenfalls allgemeinverbindlich).
Rechtliche Grundlage
Art. 19b Abs. 1 Bst. f KVAG und Art. 31a Abs. 1 Bst. f VAG erlauben den Versicherern, in einer Vereinbarung die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen zu regeln. Auf Gesuch von Versicherern, die mindestens 66 % der Versicherten beziehungsweise der Prämien vertreten, kann der Bundesrat diese Regeln allgemeinverbindlich erklären.
Das hat er mit Wirkung ab 01.09.2024 getan: Art. 35b KVAV mit Anhang 2 für die Grundversicherung und Art. 190e AVO mit Anhang 7 für die Zusatzversicherung erklären Teile der Branchenvereinbarung vom 22.03.2024 für alle Kassen verbindlich, darunter Ziff. 8.2 Abs. 1: Anträge von Vermittlern werden nur entschädigt, wenn ein Beratungsprotokoll nach den definierten Mindeststandards beiliegt. Die Liste der Mindestinhalte steht in der Vereinbarung selbst. Verstösse werden nach Art. 54 Abs. 3 Bst. h KVAG mit Busse bis CHF 100'000 bestraft, fahrlässig bis CHF 20'000 (Art. 54 Abs. 4 KVAG). In der Zusatzversicherung gilt Art. 86 Abs. 1bis und 2 VAG: bis CHF 100'000, fahrlässig bis CHF 50'000. Die Aufsicht liegt beim BAG für die Grundversicherung und bei der FINMA für die Zusatzversicherung.
Beispiel: Beratung zu Grund- und Zusatzversicherung
Sara, 32, meldet sich über das Kontaktformular eines Vermittlers, weil sie ihre Grundversicherung wechseln und eine Spitalzusatzversicherung prüfen will. Nach dem Gespräch erhält sie das Protokoll digital zur Bestätigung.
| Feld im Protokoll | Inhalt bei Sara |
|---|---|
| Datum | 14.10.2026 |
| Beteiligte | Sara und die Beraterin des Vermittlers |
| Herkunft des Termins | Anfrage über Kontaktformular, keine telefonische Kaltakquise |
| Informationen nach Art. 45 VAG | erhalten vor dem Antrag, als PDF |
| Zustimmung | digitale Bestätigung durch Sara und die Beraterin |
Was bedeutet das für dich?
- Protokoll lesen: Prüfe Datum, Namen und die Angabe zur Herkunft des Termins, bevor du zustimmst.
- Kopie verlangen: Bewahre das Protokoll zusammen mit der Offerte und dem Antrag auf.
- Vergleichen ohne Beratung: Prämien der Grundversicherung vergleichst du selbst im Prämienrechner, die Kassen im Überblick unter Krankenkassen. Einen Wechsel kannst du selbst auslösen, der Ablauf steht unter Krankenkasse wechseln.
- Beratung nur auf Wunsch: Fragst du auf dieser Plattform eine Beratung an, berät die Betreiberin FinanceRock GmbH als ungebundene Vermittlerin. Die Angaben nach Art. 45 VAG stehen in der Vermittlerinformation, das Geschäftsmodell unter Offenlegung.
Häufige Fehler
- Blind unterschreiben. Mit deiner Zustimmung bestätigst du auch die Herkunft des Termins und den Erhalt der Informationen.
- Kaltakquise bestätigen. Hat dich jemand ungefragt angerufen, stimmt die Bestätigung im Protokoll nicht.
- Protokoll mit Vertrag verwechseln. Das Protokoll dokumentiert die Beratung; der Vertrag entsteht erst mit Antrag und Annahme durch die Kasse.
- Keine Kopie behalten. Ohne Kopie kannst du später nicht belegen, was besprochen wurde.
Häufige Fragen
Muss ich ein Beratungsprotokoll unterschreiben?
Du musst nichts unterschreiben, was nicht stimmt. Das Protokoll ist Voraussetzung dafür, dass der Vermittler von der Kasse entschädigt wird. Lies es vor der Zustimmung durch und verlange Korrekturen, wenn etwas fehlt oder falsch ist.
Brauche ich ein Protokoll, wenn ich direkt bei der Kasse abschliesse?
Die Pflicht betrifft Anträge, die ein Vermittler einreicht und für die er entschädigt wird. Schliesst du ohne Vermittler direkt bei der Kasse ab, entsteht kein Protokoll nach der Branchenvereinbarung.
Was mache ich, wenn mich jemand ungefragt anruft?
Telefonische Kaltakquise ist nach der Branchenvereinbarung verboten, und im Protokoll muss bestätigt werden, dass der Termin nicht so zustande kam. Unterschreibe keine falsche Bestätigung und melde den Anruf bei der Meldestelle der Branchenverbände.
Verwandte Begriffe
- BranchenvereinbarungDie Branchenvereinbarung ist ein Regelwerk der Krankenversicherer für Versicherungsvermittler. Seit 01.09.2024 gilt sie für alle Kassen: Telefonische Kaltakquise ist verboten, jede Beratung braucht ein Protokoll, und die Provision ist begrenzt, in der Grundversicherung auf CHF 70 pro Person, in der Zusatzversicherung auf 16 Monatsprämien pro Abschluss.
- VermittlerprovisionDie Vermittlerprovision ist das Geld, das ein Krankenversicherer einem Vermittler für einen Abschluss zahlt. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen Obergrenzen: höchstens CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung und höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung. Ungebundene Vermittler müssen dir die Provision vorher offenlegen.
- FINMADie FINMA ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit Sitz in Bern. In der Krankenversicherung überwacht sie die Zusatzversicherungen nach VVG: Sie genehmigt deren Tarife und Bedingungen und führt das öffentliche Register der ungebundenen Versicherungsvermittler. Für die Grundversicherung ist nicht die FINMA zuständig, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
- OfferteEine Offerte ist das Angebot einer Krankenkasse mit Prämie, Franchise, Modell und Versicherungsbeginn. In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Gesundheitsfragen aufnehmen, die Offerte ist deshalb reine Preisinformation. Bei Zusatzversicherungen ist sie ein Vertragsangebot, auf das dein Antrag mit Gesundheitsfragen folgt und das du 14 Tage widerrufen kannst.
- VAGDas VAG ist das Versicherungsaufsichtsgesetz. Seit dem 01.01.2006 regelt es, wie die FINMA private Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler beaufsichtigt, in der Krankenversicherung also die Zusatzversicherungen. Es verlangt eine Bewilligung, von der FINMA genehmigte Tarife für Krankenzusatzversicherungen, einen Registereintrag für ungebundene Vermittler und die Offenlegung ihrer Provisionen.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 19bArt. 19b KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAVfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 31aArt. 31a VAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45Art. 45 VAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVOfedlex.admin.ch
- Branchenvereinbarung Vermittler (BVV 3.0) vom 22.03.2024, Ziff. 8.2prio.swiss
