Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat hat Teile der Vereinbarung vom 22.03.2024 per 01.09.2024 für alle Versicherer allgemeinverbindlich erklärt (Art. 35b KVAV, Art. 190e AVO).
- Verboten ist telefonische Kaltakquise, auch durch externe Partner, etwa bei Personen, die seit mehr als 36 Monaten keine Kunden sind.
- Vermittler erhalten in der Grundversicherung höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person.
- In der Zusatzversicherung liegt die Obergrenze bei 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss, gekaufte Leads eingerechnet.
- Entschädigt wird nur mit Beratungsprotokoll, das bestätigt, dass der Termin nicht aus Kaltakquise stammt.
Was ist die Branchenvereinbarung?
Die Branchenvereinbarung ist eine Vereinbarung der Krankenversicherer über die Arbeit von Versicherungsvermittlern. Sie regelt, wie Vermittler Kundinnen und Kunden gewinnen dürfen, wie eine Beratung dokumentiert wird und wie viel die Kassen ihnen für einen Abschluss bezahlen dürfen. Die geltende Fassung haben die damaligen Verbände santésuisse und curafutura am 22.03.2024 abgeschlossen; heute trägt sie der Verband prio.swiss mit.
Ziel ist, unerwünschte Anrufe und missbräuchliche Praktiken einzelner Vermittler zu bekämpfen. Eine Vereinbarung zwischen Versicherern bindet eigentlich nur die Beteiligten. Seit einer Gesetzesänderung kann der Bundesrat wichtige Teile für alle Versicherer verbindlich erklären. Das hat er getan: Seit dem 01.09.2024 gelten die Kernregeln für jede Krankenkasse in der Grundversicherung und für jeden Versicherer, der Krankenzusatzversicherungen anbietet.
Wer als Vermittler gilt, definiert das Gesetz: Personen, die im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung Versicherten den Beitritt zu einem Versicherer vorschlagen oder ermöglichen, egal wie sie sich nennen. Dazu gehören selbständige Makler, Aussendienste und Vergleichsportale, die mit Abschlüssen Geld verdienen.
Die Vereinbarung schützt nicht vor jeder Werbung. Briefe, Online-Anzeigen oder Anrufe innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung bleiben erlaubt. Verboten ist die telefonische Kaltakquise.
So funktioniert es
Die allgemeinverbindlichen Regeln betreffen vier Punkte:
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| Kaltakquise-Verbot | Keine telefonische Erstansprache ohne Geschäftsbeziehung, bei Personen, die seit mehr als 36 Monaten keine Kunden sind, bei Opting-out oder ohne Empfehlung einer bekannten Drittperson; gilt auch für externe Partner |
| Entschädigung | Grundversicherung: höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person; Zusatzversicherung: höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss |
| Was als Entschädigung zählt | Provisionen, Courtagen, Boni und auch Kosten für eingekaufte Leads, also Kontaktadressen und Termine |
| Beratungsprotokoll | Pflicht für jede Entschädigung: Datum, Namen, Bestätigung, dass der Termin nicht aus Kaltakquise stammt, Zustimmung von dir und der Beratungsperson oder des digitalen Betreibers |
Dazu kommt eine Rückforderungsregel: Endet ein Vertrag innerhalb von 365 Tagen, muss der Vermittler die ganze Entschädigung zurückzahlen, bei 366 bis 730 Tagen mindestens die Hälfte. Ein Abschluss, den du nach wenigen Monaten wieder auflöst, bringt dem Vermittler damit nichts ein.
Die Regeln binden formell die Versicherer. Sie dürfen Vermittler nur entschädigen, wenn diese die Regeln einhalten. Hält sich eine Kasse nicht daran, kann ihr die Aufsicht bis zu einem Jahr verbieten, externe Vermittler zu entschädigen, oder ihre Akquisekosten begrenzen. Verstösse kannst du bei der Meldestelle fair-mittler.ch melden.
Rechtliche Grundlage
Art. 19b Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) erlaubt den Versicherern eine Vereinbarung über Telefonwerbung, Call-Center, das Verbot der Telefonwerbung bei Nicht- oder ehemaligen Kunden, die Ausbildung der Vermittler, die Begrenzung der Entschädigung und Beratungsprotokolle. Nach Abs. 2 kann der Bundesrat die Punkte c bis f allgemeinverbindlich erklären, wenn Versicherer mit mindestens 66 % der Versicherten das beantragen. Art. 19a KVAG definiert, wer Vermittler ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit steht für die Grundversicherung in Art. 35b der Aufsichtsverordnung Krankenversicherung (KVAV); Anhang 2 zitiert die verbindlichen Ziffern wörtlich, darunter Ziff. 6 (Kaltakquise), Ziff. 8.2 (Beratungsprotokoll), Ziff. 9.1.1 (CHF 70) und Ziff. 9.2 (Storno). Für die Zusatzversicherung gilt Art. 190e der Aufsichtsverordnung (AVO) mit Anhang 7, der unter Ziff. 9.1.2 die Obergrenze von 16 Netto-Monatsprämien festhält. Missachtet ein Versicherer die Regeln, kann die Aufsicht nach Art. 38a KVAG für höchstens ein Jahr die Entschädigung externer Vermittler verbieten oder seine Akquisekosten beschränken.
Die Regeln gelten für die Versicherer und über sie für die Vermittler. Für ungebundene Vermittler in der Zusatzversicherung gelten zusätzlich die Pflichten des Versicherungsaufsichtsgesetzes, etwa die Registrierung bei der FINMA.
Beispiel: was ein Vermittler höchstens erhält
Familie Keller, zwei Erwachsene und zwei Kinder, wechselt über einen Vermittler die Grundversicherung und schliesst für einen Erwachsenen eine Spitalzusatzversicherung ab. Die Netto-Monatsprämie der Zusatzversicherung beträgt angenommen CHF 60.
| Produkt | Regel | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Grundversicherung, 4 Personen | CHF 70 pro versicherte Person | CHF 280 |
| Zusatzversicherung, 1 Abschluss | 16 Netto-Monatsprämien à CHF 60 | CHF 960 |
| Total | inklusive gekaufter Leads und Termine | CHF 1'240 |
Wie wir selbst mit Entschädigungen umgehen, legen wir unter Offenlegung offen.
Was bedeutet das für dich?
Du musst nichts tun, damit die Regeln gelten. Nützlich ist aber, sie zu kennen:
- Unerwünschte Anrufe ablehnen und melden. Notiere Datum, Uhrzeit, Nummer und Firma, und melde den Anruf bei fair-mittler.ch.
- Beratungsprotokoll lesen, bevor du unterschreibst. Es muss unter anderem bestätigen, dass der Termin nicht aus einem Kaltanruf stammt. Stimmt das nicht, unterschreib nicht.
- Nach der Entschädigung fragen. Ungebundene Vermittler dürfen eine Entschädigung des Versicherers nur annehmen, wenn sie dich ausdrücklich darüber informiert haben (Art. 45b VAG).
Einen Kassenwechsel in der Grundversicherung kannst du ohne Vermittler machen: Prämien vergleichen, bis 30. November kündigen, bei der neuen Kasse anmelden. Alle Schritte stehen unter Wechseln, die Kassen mit ihren Daten unter Krankenkassen. Willst du bei Zusatzversicherungen beraten werden, kannst du das über Beratung anfragen tun, ohne Anruf, den du nicht bestellt hast.
Häufige Fehler
- Glauben, jede Werbung sei verboten. Verboten ist die telefonische Kaltakquise; Briefe, Online-Werbung und Anrufe bei bestehenden Kunden bleiben erlaubt.
- Am Telefon Gesundheitsfragen beantworten. Gib bei unerwarteten Anrufen keine Gesundheitsdaten und keine Versichertennummer heraus.
- Ein Protokoll blind unterschreiben. Mit deiner Unterschrift bestätigst du auch die Herkunft des Termins.
- Den Wechsel der Grundversicherung für kompliziert halten. Er braucht keinen Vermittler; jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
Häufige Fragen
Darf mich ein Versicherungsvermittler anrufen?
Nur wenn schon eine Geschäftsbeziehung besteht oder du den Kontakt über eine Empfehlung einer dir bekannten Person erhalten hast. Unerwünschte Erstanrufe ohne solche Beziehung sind Kaltakquise und für alle Kassen und ihre Partner verboten. Hast du dich per Opting-out abgemeldet, ist auch das verbindlich.
Wie viel verdient ein Vermittler an meinem Abschluss?
In der Grundversicherung höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person. In der Zusatzversicherung höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss. Zur Entschädigung zählen auch Kosten für gekaufte Adressen und Termine.
Wo melde ich einen Verstoss?
Bei der Meldestelle fair-mittler.ch, werktags unter 0800 00 02 82 oder über das Formular auf der Website. Kaltakquise in der Grundversicherung kannst du auch dem BAG melden, in der Zusatzversicherung der FINMA.
Gilt die Vereinbarung auch für Vergleichsportale?
Ja. Laut prio.swiss gilt sie unabhängig davon, ob Vermittler selbständig, bei einem Online-Vergleichsportal oder bei einer Kasse angestellt sind. Die Pflichten treffen formell die Versicherer, die nur Vermittler entschädigen dürfen, die sich an die Regeln halten.
Verwandte Begriffe
- VermittlerprovisionDie Vermittlerprovision ist das Geld, das ein Krankenversicherer einem Vermittler für einen Abschluss zahlt. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen Obergrenzen: höchstens CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung und höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung. Ungebundene Vermittler müssen dir die Provision vorher offenlegen.
- BeratungsprotokollDas Beratungsprotokoll hält fest, wann, von wem und wie du zu einer Krankenversicherung beraten wurdest. Seit 01.09.2024 dürfen Krankenkassen einen Vermittler für einen Abschluss nur entschädigen, wenn ein Protokoll nach den Mindeststandards der Branchenvereinbarung vorliegt. Du bestätigst es mit Unterschrift oder digital.
- santésuissesantésuisse war der Branchenverband der Schweizer Krankenversicherer mit Sitz in Solothurn. Seit dem 06.01.2025 vertritt der neue Verband prio.swiss die Branche politisch und bei Tarifen. Die santésuisse-Gruppe arbeitet seither als Dienstleisterin weiter und tritt seit Juli 2026 unter dem Namen santéservices auf.
- FINMADie FINMA ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit Sitz in Bern. In der Krankenversicherung überwacht sie die Zusatzversicherungen nach VVG: Sie genehmigt deren Tarife und Bedingungen und führt das öffentliche Register der ungebundenen Versicherungsvermittler. Für die Grundversicherung ist nicht die FINMA zuständig, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
- Datenschutz KrankenkasseDatenschutz bei der Krankenkasse heisst: Die Kasse darf deine Gesundheitsdaten nur für die Aufgaben der Grundversicherung bearbeiten und gegenüber Dritten nur weitergeben, wenn ein Gesetz es erlaubt oder du im Einzelfall schriftlich einwilligst. Du kannst jederzeit kostenlos Auskunft verlangen; die Kasse muss innert 30 Tagen antworten.
- prio.swissprio.swiss ist der Branchenverband der Schweizer Krankenversicherer. Er hat am 06.01.2025 seine Tätigkeit aufgenommen und löst die bisherigen Verbände santésuisse und curafutura als politische Stimme der Kassen ab. prio.swiss verhandelt Tarifstrukturen, vertritt die Kassen gegenüber Behörden und trägt die Branchenvereinbarung gegen Kaltakquise am Telefon mit.
Quellen
- Aufsichtsverordnung Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAVfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 19a, 19b und 38aArt. 19b KVAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVOfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45bArt. 45b VAGfedlex.admin.ch
- prio.swiss: Branchenvereinbarung, eine erste positive Bilanzprio.swiss
- Meldestelle fair-mittler.chfair-mittler.ch
