Das Wichtigste in Kürze
- Grundversicherung: höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person.
- Zusatzversicherung: höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss.
- Wird der Vertrag innert 365 Tagen aufgelöst, muss der Vermittler die ganze Provision zurückzahlen, zwischen Tag 366 und 730 mindestens die Hälfte.
- Ungebundene Vermittler dürfen eine Provision nur annehmen, wenn sie dich vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert haben.
- Die Kasse zahlt eine Provision nur, wenn ein Beratungsprotokoll vorliegt, das bestätigt, dass der Termin nicht aus telefonischer Kaltakquise stammt.
Was ist die Vermittlerprovision?
Die Vermittlerprovision ist die Entschädigung, die ein Krankenversicherer einer Person oder Firma zahlt, wenn sie ihm eine neue Kundin oder einen neuen Kunden bringt. Vermittler können Angestellte eines Versicherers sein, selbständige Agenturen, Broker oder Online-Vergleichsportale. Das Gesetz nennt die Entschädigung nicht Provision, sondern fasst darunter alle geldwerten Leistungen zusammen: Provisionen, Courtagen, Kommissionen, Rabatte, Boni und die Kosten für gekaufte Adressen und Termine.
In der Krankenversicherung gibt es zwei Arten von Vermittlung mit unterschiedlichen Regeln. In der Grundversicherung ist Vermittler, wer im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung einer Person den Beitritt zu einer Kasse vorschlägt oder ermöglicht. In der Zusatzversicherung ist Vermittler, wer im Interesse eines Versicherers oder anderer Personen Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst. Dazu gehören ausdrücklich auch Websites mit wirtschaftlichem Interesse, die Versicherungen nach individuellen Kriterien vorschlagen oder in einer Rangliste vergleichen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Vermittlern. Ungebundene Vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu dir und handeln in deinem Interesse. Sie müssen im Register der FINMA eingetragen sein. Alle anderen gelten als gebunden, weil sie im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer arbeiten.
So funktioniert es
Seit 01.09.2024 gelten für alle Krankenversicherer verbindliche Regeln aus der Branchenvereinbarung der Versicherer. Der Bundesrat hat die wichtigsten Punkte allgemeinverbindlich erklärt, damit sie auch für Kassen gelten, die die Vereinbarung nicht unterschrieben haben.
| Regel | Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) |
|---|---|---|
| Obergrenze | CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person | 16 Netto-Monatsprämien (fakturiert) pro Abschluss |
| Rückforderung bei Auflösung bis Tag 365 | 100 % | 100 % |
| Rückforderung bei Auflösung Tag 366–730 | mindestens 50 % | mindestens 50 % |
| Beratungsprotokoll | Pflicht für jede Entschädigung | Pflicht für jede Entschädigung |
| Telefonische Kaltakquise | verboten | verboten |
Als Entschädigung zählen auch die Kosten für eingekaufte Leads, also Kontaktadressen und Termine. Ein Versicherer kann die Obergrenze deshalb nicht umgehen, indem er einem Portal statt einer Provision einen Preis pro Adresse zahlt. Ausgenommen sind nur Leads, die ein Versicherer selbst für den eigenen Vertrieb gewinnt.
Das Beratungsprotokoll muss mindestens das Datum, die Namen von Kunde und Beratungsperson, die Bestätigung, dass der Termin nicht aus telefonischer Kaltakquise stammt, und die Zustimmung beider Seiten enthalten, per Unterschrift oder digital. Als Kaltakquise gilt ein Anruf bei Personen ohne Geschäftsbeziehung, bei früheren Kunden nach mehr als 36 Monaten oder bei Personen mit Opting-out.
Für ungebundene Vermittler gilt zusätzlich eine Offenlegungspflicht. Sie dürfen eine Entschädigung nur annehmen, wenn sie dich vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert haben. Bezahlst du den Vermittler selbst, etwa mit einem Honorar, muss er die Provision an dich weitergeben oder du musst ausdrücklich darauf verzichten.
Rechtliche Grundlage
Die Grundlagen für die Obergrenzen stehen in zwei Gesetzen. Art. 19b KVAG erlaubt den Versicherern in der Grundversicherung eine Vereinbarung über Telefonwerbung, Ausbildung, die Einschränkung der Entschädigung und Beratungsprotokolle; auf Gesuch von Versicherern mit mindestens 66 % der Versicherten kann der Bundesrat Teile davon allgemeinverbindlich erklären. Art. 31a VAG enthält dieselbe Regel für die Zusatzversicherung. Art. 19a KVAG und Art. 40 VAG definieren, wer Vermittler ist.
Der Bundesrat hat die Regeln mit der Verordnung vom 14.08.2024 umgesetzt, in Kraft seit 01.09.2024. Für die Grundversicherung gilt Art. 35b KVAV mit Anhang 2 (Ziffer 9.1.1: CHF 70), für die Zusatzversicherung Art. 190e AVO mit Anhang 7 (Ziffer 9.1.2: 16 Netto-Monatsprämien). Die Rückforderung steht jeweils in Ziffer 9.2, das Beratungsprotokoll in Ziffer 8.2.
Die Offenlegung durch ungebundene Vermittler regelt Art. 45b VAG, die allgemeine Informationspflicht aller Vermittler Art. 45 VAG. Verstösse gegen die allgemeinverbindlichen Regeln in der Grundversicherung werden nach Art. 54 Abs. 3 Bst. h KVAG mit Busse bis CHF 100'000 bestraft, fahrlässig bis CHF 20'000.
Beispiel: was ein Wechsel dem Vermittler einbringen darf
Sandra, 41, wechselt über einen Vermittler die Grundversicherung und schliesst bei der neuen Kasse eine Spitalzusatzversicherung ab. Die Zusatzversicherung kostet sie netto CHF 60 im Monat; der Betrag ist zur Veranschaulichung gewählt. Die Obergrenzen sind die gesetzlichen.
| Vertrag | Grundlage | höchstens |
|---|---|---|
| Grundversicherung | CHF 70 pro versicherte Person | CHF 70 |
| Spitalzusatzversicherung | 16 × CHF 60 Netto-Monatsprämie | CHF 960 |
| Total | CHF 1'030 |
Was bedeutet das für dich?
Eine Provision ist legal und üblich. Entscheidend ist, dass du weisst, wer daran verdient, und dass die Empfehlung zu deinem Bedarf passt. Stell jeder Beratungsperson diese Fragen:
- Sind Sie gebunden oder ungebunden? Die Antwort muss sie dir geben. Ungebundene Vermittler findest du im Register der FINMA.
- Wie hoch ist Ihre Entschädigung für diesen Abschluss? Ungebundene Vermittler müssen das offenlegen, bei gebundenen darfst du trotzdem fragen.
- Brauche ich die Zusatzversicherung wirklich? Die höhere Entschädigung liegt in der Zusatzversicherung. Prüfe deshalb Leistungen und Prämie selbst.
Für die Grundversicherung brauchst du keinen Vermittler: Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich, und die Prämien vergleichst du im Prämienrechner. Die Schritte für den Wechsel stehen unter Wechseln, die Kennzahlen der Versicherer unter Krankenkassen. Ruft dich jemand ungefragt an, um dir eine Krankenkasse zu verkaufen, verstösst das in der Regel gegen das Kaltakquise-Verbot.
Auch diese Plattform verdient Geld mit Vermittlung. Betreiberin ist die FinanceRock GmbH, eingetragen als ungebundene Vermittlerin im FINMA-Register unter der Nummer F01496799. Wie wir entschädigt werden, steht unter Offenlegung und in der Vermittlerinformation. Die Sortierung im Vergleich hängt nie von einer Entschädigung ab.
Häufige Fehler
- Denken, eine Beratung sei gratis. Du zahlst sie nicht direkt, aber der Versicherer entschädigt den Vermittler, und diese Kosten fliessen in die Prämien.
- Das Beratungsprotokoll ungelesen unterschreiben. Es bestätigt unter anderem, dass der Termin nicht aus einem unerwünschten Anruf stammt. Unterschreibe nur, was stimmt.
- Nicht nach der Entschädigung fragen. Ungebundene Vermittler müssen sie offenlegen. Fehlt die Information, frag nach.
- Grundversicherung und Zusatzversicherung zusammen abschliessen, ohne zu vergleichen. Die beiden Verträge sind unabhängig. Du kannst sie bei verschiedenen Versicherern haben.
Wie wir mit Daten, Quellen und Entschädigungen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahle ich die Provision des Vermittlers selbst?
Nicht direkt. Die Provision zahlt der Versicherer. Sie gehört aber zu seinen Kosten für die Kundenwerbung und fliesst so in die Kalkulation der Prämien ein.
Wie hoch ist die Provision für die Grundversicherung?
Die variable Entschädigung ist auf CHF 70 pro versicherte Person begrenzt. Das gilt seit 01.09.2024 für alle Krankenversicherer, auch für die Kosten gekaufter Adressen und Termine.
Muss mir ein Vermittler sagen, wie viel er verdient?
Ein ungebundener Vermittler muss dich vor der Beratung oder dem Abschluss ausdrücklich über Art und Umfang der Entschädigung informieren. Ist die Höhe vorher nicht bekannt, nennt er Berechnungsgrundlage und Bandbreite. Auf Nachfrage muss er die effektiv erhaltenen Beträge offenlegen.
Was ist der Unterschied zwischen Provision und Courtage?
Im Alltag werden beide Wörter gleich verwendet. Courtage heisst meist die Entschädigung eines ungebundenen Brokers, Provision die eines Vermittlers, der für eine Gesellschaft arbeitet. Rechtlich zählen beide als Entschädigung im Sinne von Art. 45b VAG.
Verwandte Begriffe
- BranchenvereinbarungDie Branchenvereinbarung ist ein Regelwerk der Krankenversicherer für Versicherungsvermittler. Seit 01.09.2024 gilt sie für alle Kassen: Telefonische Kaltakquise ist verboten, jede Beratung braucht ein Protokoll, und die Provision ist begrenzt, in der Grundversicherung auf CHF 70 pro Person, in der Zusatzversicherung auf 16 Monatsprämien pro Abschluss.
- BeratungsprotokollDas Beratungsprotokoll hält fest, wann, von wem und wie du zu einer Krankenversicherung beraten wurdest. Seit 01.09.2024 dürfen Krankenkassen einen Vermittler für einen Abschluss nur entschädigen, wenn ein Protokoll nach den Mindeststandards der Branchenvereinbarung vorliegt. Du bestätigst es mit Unterschrift oder digital.
- FINMADie FINMA ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit Sitz in Bern. In der Krankenversicherung überwacht sie die Zusatzversicherungen nach VVG: Sie genehmigt deren Tarife und Bedingungen und führt das öffentliche Register der ungebundenen Versicherungsvermittler. Für die Grundversicherung ist nicht die FINMA zuständig, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
- OfferteEine Offerte ist das Angebot einer Krankenkasse mit Prämie, Franchise, Modell und Versicherungsbeginn. In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohne Gesundheitsfragen aufnehmen, die Offerte ist deshalb reine Preisinformation. Bei Zusatzversicherungen ist sie ein Vertragsangebot, auf das dein Antrag mit Gesundheitsfragen folgt und das du 14 Tage widerrufen kannst.
- VAGDas VAG ist das Versicherungsaufsichtsgesetz. Seit dem 01.01.2006 regelt es, wie die FINMA private Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler beaufsichtigt, in der Krankenversicherung also die Zusatzversicherungen. Es verlangt eine Bewilligung, von der FINMA genehmigte Tarife für Krankenzusatzversicherungen, einen Registereintrag für ungebundene Vermittler und die Offenlegung ihrer Provisionen.
Quellen
- Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAV mit Anhang 2fedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVO mit Anhang 7fedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45bArt. 45b VAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 19a und 19bArt. 19a–19b KVAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 40Art. 40 VAGfedlex.admin.ch
- FINMA: Versicherungsvermittlungfinma.ch
