Das Wichtigste in Kürze
- Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 Bst. c DSG).
- Die Kasse darf Daten nur bearbeiten, soweit sie diese für die Aufgaben nach KVG braucht, etwa Prämien, Leistungen oder Risikoausgleich (Art. 84 KVG).
- An Dritte, auch an die eigene Zusatzversicherung, gehen Personendaten nur mit Gesetzesgrundlage oder mit deiner schriftlichen Einwilligung im Einzelfall (Art. 84a Abs. 5 KVG).
- Du kannst verlangen, dass deine Ärztin medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse gibt (Art. 42 Abs. 5 KVG).
- Auskunft über deine Daten erhältst du kostenlos innert 30 Tagen (Art. 25 DSG, Art. 18 DSV).
Was versteht man unter Datenschutz bei der Krankenkasse?
Datenschutz bei der Krankenkasse umfasst alle Regeln, die bestimmen, welche Daten eine Kasse über dich sammeln darf, wofür sie diese verwenden darf und wem sie sie weitergeben darf. Kassen bearbeiten besonders heikle Informationen: Diagnosen, Behandlungen, Medikamente, Spitalaufenthalte, aber auch Einkommen im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung. Gesundheitsdaten gelten nach dem Datenschutzgesetz als besonders schützenswerte Personendaten.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung:
- Grundversicherung (KVG): Die Kasse erfüllt eine öffentliche Aufgabe des Bundes. Für sie gelten die Datenschutzregeln des KVG, die Schweigepflicht des Sozialversicherungsrechts und das Datenschutzgesetz für Bundesorgane. Sie darf nur bearbeiten, was sie für die Aufgaben nach KVG braucht.
- Zusatzversicherung (VVG): Hier handelt die Kasse als private Versicherung. Es gelten das Versicherungsvertragsgesetz und das Datenschutzgesetz für private Personen. Die Kasse darf vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen stellen und deine Antworten für die Aufnahme verwenden.
Auch wenn beide Versicherungen bei derselben Kassengruppe laufen, sind das rechtlich getrennte Bereiche. Daten aus der Grundversicherung dürfen nicht einfach in die Zusatzversicherung fliessen.
Nicht zu verwechseln ist der Datenschutz der Kasse mit dem elektronischen Patientendossier (EPD). Das EPD ist eine Sammlung deiner Gesundheitsdokumente. Zugriffsrechte vergibst du dort an Gesundheitsfachpersonen, also an Ärztinnen, Spitäler oder Apotheken (Art. 9 EPDG), nicht an deine Kasse.
So funktioniert es
Welche Daten die Kasse bearbeiten darf: Das KVG zählt die Zwecke abschliessend auf, unter anderem: Versicherungspflicht kontrollieren, Prämien berechnen und erheben, Leistungsansprüche beurteilen und Leistungen berechnen, Prämienverbilligung umsetzen, Rückgriff auf haftpflichtige Dritte, Statistik, Risikoausgleich und dich gezielt über kostengünstigere Leistungen, Versicherungsmodelle und Prävention informieren.
Was auf der Rechnung steht: Ärztinnen, Spitäler und Therapeuten müssen Diagnosen und Prozeduren codiert auf der Rechnung angeben. Die Kasse kann zusätzliche medizinische Auskünfte verlangen. Du kannst aber verlangen, dass medizinische Angaben nur an den Vertrauensarzt der Kasse gehen. Der Vertrauensarzt ist in seinem Urteil unabhängig und gibt der Verwaltung nur die Angaben weiter, die für den Entscheid über die Leistung, die Vergütung, den Risikoausgleich oder eine Verfügung nötig sind.
Wer die Daten sonst bekommt: Die Mitarbeitenden der Kasse unterstehen der Schweigepflicht. Das KVG erlaubt die Weitergabe nur an bestimmte Stellen, zum Beispiel an andere Sozialversicherungen mit gesetzlicher Pflicht, an Statistikstellen in anonymisierter Form, an Strafbehörden bei Verbrechen oder auf schriftlich begründetes Gesuch im Einzelfall an Sozialhilfebehörden, Gerichte oder Betreibungsämter. Bei unbezahlten Prämien darf die Kasse nach erfolgloser Mahnung Sozialhilfebehörden oder zuständige kantonale Stellen informieren.
Alle anderen Dritten: Personendaten gehen an andere nur, wenn du im Einzelfall schriftlich eingewilligt hast oder, wenn das nicht möglich ist, die Weitergabe in deinem Interesse vorausgesetzt werden darf. Das gilt auch für die Zusatzversicherung derselben Kassengruppe.
Technische Sicherheit: Die Kassen müssen technische und organisatorische Schutzmassnahmen treffen und Bearbeitungsreglemente erstellen. Diese legen sie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vor, und sie sind öffentlich zugänglich.
Rechtliche Grundlage
Der Datenschutz in der Grundversicherung stützt sich auf mehrere Gesetze:
- Art. 84 KVG: Die Organe der Krankenversicherung dürfen Personendaten, auch besonders schützenswerte, bearbeiten, soweit sie diese für ihre Aufgaben nach KVG oder KVAG brauchen. Die Zwecke sind in Abs. 1 Bst. a–j aufgezählt.
- Art. 84a KVG: Abschliessende Regeln zur Datenbekanntgabe an Behörden und andere Stellen. Nach Abs. 5 Bst. b dürfen Personendaten an andere Dritte nur gehen, wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder die Einwilligung nicht eingeholt werden kann und die Bekanntgabe in ihrem Interesse vorausgesetzt werden darf. Abs. 6: Es dürfen nur die für den Zweck erforderlichen Daten bekannt gegeben werden.
- Art. 84b KVG: Pflicht zu technischen und organisatorischen Massnahmen und zu Bearbeitungsreglementen, die dem EDÖB vorgelegt werden und öffentlich zugänglich sind.
- Art. 42 Abs. 3bis, 4 und 5 KVG: Codierte Diagnosen auf der Rechnung, zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur, und das Recht der versicherten Person, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt zukommen zu lassen.
- Art. 57 Abs. 5 und 7 KVG: Unabhängigkeit des Vertrauensarztes; Weitergabe an die Verwaltung nur, soweit für Leistungsentscheid, Vergütung, Risikoausgleich oder Verfügung nötig.
- Art. 33 ATSG: Schweigepflicht aller Personen, die an der Durchführung der Sozialversicherungen beteiligt sind.
Aus dem Datenschutzgesetz (DSG) gelten insbesondere: Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG (Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert), Art. 6 DSG (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Löschung nach Wegfall des Zwecks) und Art. 25 DSG (Auskunftsrecht, kostenlos). Nach Art. 18 DSV muss die Auskunft innert 30 Tagen erfolgen. In der Grundversicherung gelten die Kassen als Bundesorgane im Sinne von Art. 5 Bst. i DSG, weil sie mit einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraut sind.
Beispiel: wer darf was wissen?
Mira, 38, ist bei einer Kasse grund- und zusatzversichert. Im Jahr 2026 hat sie eine ambulante Behandlung, beantragt eine höhere Spitalzusatzversicherung und möchte wissen, welche Daten die Kasse über sie hat.
| Situation | Was die Kasse darf | Grundlage |
|---|---|---|
| Arztrechnung der Behandlung | Codierte Diagnose auf der Rechnung zur Prüfung der Leistung | Art. 42 Abs. 3bis KVG |
| Mira will die Diagnose nicht bei der Verwaltung | Ärztin gibt medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt | Art. 42 Abs. 5 KVG |
| Zusatzversicherung will Daten aus der Grundversicherung | Nur mit Miras schriftlicher Einwilligung im Einzelfall | Art. 84a Abs. 5 KVG |
| Antrag Spitalzusatzversicherung | Gesundheitsfragen stellen und Antworten für die Aufnahme nutzen | VVG, Vertragsfreiheit |
| Auskunftsbegehren | Antwort innert 30 Tagen, kostenlos | Art. 25 DSG, Art. 18 DSV |
Was bedeutet das für dich?
- Auskunft verlangen: Schick der Kasse ein schriftliches Auskunftsbegehren. Sie muss innert 30 Tagen antworten, kostenlos.
- Vertrauensarzt verlangen: Bei heiklen Diagnosen kannst du deiner Ärztin sagen, dass medizinische Angaben nur an den Vertrauensarzt gehen sollen.
- Einwilligungen prüfen: Unterschreibe bei Offerten und Anträgen keine pauschale Einwilligung, deren Tragweite du nicht verstehst. Die Grundversicherung bekommst du auch ohne Einwilligung; die Kasse muss dich nach KVG aufnehmen.
- Vergleichen ohne Daten preiszugeben: Prämien vergleichst du im Prämienrechner ohne Namen, E-Mail oder Telefonnummer. Wie wir mit Daten umgehen, steht in unserer Datenschutzerklärung, unser Geschäftsmodell unter Offenlegung.
- Kassen kennen: Kennzahlen der Kassen findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Glauben, Grund- und Zusatzversicherung teilten automatisch alle Daten. Rechtlich sind das getrennte Bereiche. Für die Weitergabe braucht es eine Grundlage oder deine Einwilligung.
- Einwilligungen ungelesen unterschreiben. Wer bei einem Antrag pauschal einwilligt, erlaubt unter Umständen weitreichende Datenflüsse.
- Auf Auskunft verzichten, weil es kostet. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos.
- Gesundheitsfragen unvollständig beantworten. Das ist kein Datenschutz, sondern eine Anzeigepflichtverletzung. Die Versicherung kann dann den Vertrag kündigen.
Unabhängige Angaben zu Kassen und Prämien bereiten wir ohne Personendaten auf; mehr dazu unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Darf meine Krankenkasse Daten aus der Grundversicherung für die Zusatzversicherung nutzen?
Nicht ohne weiteres. Die Grundversicherung darf Personendaten an Dritte nur mit gesetzlicher Grundlage oder mit deiner schriftlichen Einwilligung im Einzelfall weitergeben. Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag und gilt dabei als Dritte. Lies Einwilligungserklärungen deshalb genau, bevor du sie unterschreibst.
Sieht meine Krankenkasse meine Diagnose?
Auf der Rechnung stehen Diagnosen und Prozeduren in codierter Form. Du kannst aber verlangen, dass deine Ärztin medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse gibt. Dieser leitet der Verwaltung nur weiter, was für den Entscheid über die Leistung nötig ist.
Wie erfahre ich, welche Daten meine Krankenkasse über mich hat?
Mit einem Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG. Die Kasse muss dir innert 30 Tagen kostenlos mitteilen, welche Daten sie bearbeitet, wozu, wie lange und an wen sie diese bekannt gibt.
Wo kann ich mich beschweren, wenn meine Kasse den Datenschutz verletzt?
Zuerst bei der Kasse selbst. Aufsicht über den Datenschutz hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB), dem die Kassen auch ihre Bearbeitungsreglemente vorlegen. Für Streit über Leistungen ist die Ombudsstelle Krankenversicherung eine Anlaufstelle.
Verwandte Begriffe
- VertrauensarztDer Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin berät die Krankenkasse in medizinischen Fragen und prüft, ob sie eine Leistung der Grundversicherung bezahlen muss. Er ist in seinem Urteil unabhängig und gibt der Kasse nur die Angaben weiter, die sie für ihren Entscheid braucht. Bei Psychotherapie prüft er zum Beispiel die Fortsetzung nach 40 Sitzungen.
- Elektronisches PatientendossierDas elektronische Patientendossier (EPD) ist eine digitale Sammlung deiner Gesundheitsdokumente, etwa Arztberichte, Medikamentenliste oder Patientenverfügung. Seit 2020 kannst du in der Schweiz ein EPD eröffnen, freiwillig und nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung. Du bestimmst, welche Gesundheitsfachpersonen Zugriff erhalten; Spitäler, Pflegeheime und seit 2022 neu zugelassene Ärztinnen müssen mitmachen.
- GesundheitsfragenGesundheitsfragen sind die Fragen zu Krankheiten, Behandlungen und Beschwerden, die eine Krankenkasse im Antrag für eine Zusatzversicherung stellt. Du musst sie vollständig und wahr beantworten (Art. 4 VVG). In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich dort ohne Prüfung aufnehmen.
- BranchenvereinbarungDie Branchenvereinbarung ist ein Regelwerk der Krankenversicherer für Versicherungsvermittler. Seit 01.09.2024 gilt sie für alle Kassen: Telefonische Kaltakquise ist verboten, jede Beratung braucht ein Protokoll, und die Provision ist begrenzt, in der Grundversicherung auf CHF 70 pro Person, in der Zusatzversicherung auf 16 Monatsprämien pro Abschluss.
- SchwangerschaftsabbruchEin straffreier Schwangerschaftsabbruch nach Art. 119 StGB wird von der Grundversicherung bezahlt wie eine Behandlung bei Krankheit. Das gilt bei jeder Krankenkasse. In den ersten zwölf Wochen entscheidet die Frau selbst auf schriftliches Verlangen. Franchise und 10 % Selbstbehalt fallen an wie bei jeder anderen Behandlung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 84 Bearbeiten von PersonendatenArt. 84 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 84a DatenbekanntgabeArt. 84a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42 Rechnungsstellung und medizinische AngabenArt. 42 Abs. 5 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 57 VertrauensärzteArt. 57 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 33 SchweigepflichtArt. 33 ATSGfedlex.admin.ch
- Datenschutzgesetz (DSG), Art. 5, 6 und 25Art. 25 DSGfedlex.admin.ch
- Datenschutzverordnung (DSV), Art. 18 Frist für die AuskunftArt. 18 DSVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 9 ZugriffsrechteArt. 9 EPDGfedlex.admin.ch
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)edoeb.admin.ch
