Das Wichtigste in Kürze
- Die KVAV vom 18.11.2015 ist seit dem 01.01.2016 in Kraft und führt das KVAG aus (Art. 74 KVAV).
- Die Kassen müssen ihre Prämientarife spätestens fünf Monate vor der Anwendung dem BAG zur Genehmigung einreichen (Art. 27 Abs. 1 KVAV).
- Die Mindestreserven richten sich nach einem Risikomodell mit einem Schwellenwert von 99 % Wahrscheinlichkeit über ein Jahr (Art. 11 KVAV).
- Vermittler dürfen für einen Abschluss in der Grundversicherung höchstens CHF 70 pro versicherte Person erhalten (Anhang 2 KVAV).
Was ist die KVAV?
Die KVAV ist die Verordnung des Bundesrats zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG). Das Gesetz legt fest, dass und wie der Bund die Krankenkassen in der Grundversicherung beaufsichtigt. Die Verordnung füllt die Details aus: Fristen, Berechnungsmethoden, Unterlagen, Schwellenwerte. Der Bundesrat hat sie am 18. November 2015 erlassen, in Kraft ist sie seit dem 1. Januar 2016 (Art. 74 KVAV). Sie trägt die Nummer SR 832.121 und wird regelmässig angepasst, zuletzt mit Änderungen, die am 01.07.2026 in Kraft getreten sind.
Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die KVAV richtet sich deshalb in erster Linie an die Krankenkassen und an das BAG. Für dich als versicherte Person ist sie trotzdem wichtig, weil sie bestimmt, wie deine Prämie zustande kommt, wie viel Reserve deine Kasse halten muss und welche Regeln für Anrufe und Vermittler gelten.
Die KVAV gilt nur für die soziale Krankenversicherung, also die Grundversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Bei der Ermittlung der Reserven werden die Geschäfte aus Zusatzversicherungen nach VVG ausdrücklich nicht berücksichtigt (Art. 10 Abs. 4 KVAV). Zusatzversicherungen beaufsichtigt die FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
So funktioniert es
Die KVAV ist in Kapitel gegliedert. Die für Versicherte wichtigsten Teile sind:
Reserven und Solvenz. Jede Kasse ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres ihre vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe (Art. 12 Abs. 1 KVAV). Die Reserven sind die Differenz zwischen dem marktnah bewerteten Vermögen und den Verpflichtungen (Art. 10 KVAV). Die Mindesthöhe berechnet ein Modell, das das Eidgenössische Departement des Innern festlegt. Es berücksichtigt versicherungstechnische Risiken, Marktrisiken und Kreditrisiken. Die Reserven müssen so hoch sein, dass der Durchschnitt der möglichen Reservebestände unterhalb eines Schwellenwerts null ist; der Schwellenwert ist der Wert, den die Reserven im Lauf eines Jahres mit 99 % Wahrscheinlichkeit überschreiten (Art. 11 KVAV). Diese Prüfung heisst Solvenztest.
Prämiengenehmigung. Die Kasse reicht ihre Prämientarife spätestens fünf Monate vor ihrer Anwendung beim BAG ein (Art. 27 Abs. 1 KVAV). Das BAG prüft, ob die geschätzten Einnahmen die geschätzten Ausgaben decken (Art. 25 Abs. 1 KVAV), und genehmigt die Tarife für ein Kalenderjahr (Art. 27 Abs. 4 KVAV). Die Kantone können vorher Stellung nehmen. Veröffentlicht eine Kasse ihre Prämien, muss sie die Prämien aller Versicherungsformen veröffentlichen (Art. 28 KVAV). Mehr dazu unter Prämiengenehmigung.
Reserveabbau und Prämienausgleich. Eine Kasse kann übermässige Reserven freiwillig abbauen, wenn sie auch danach über der Mindesthöhe liegt (Art. 26 KVAV). Sie kalkuliert dann die Prämien knapp oder zahlt einen Ausgleich, den sie auf der Prämienrechnung gesondert ausweist. Lagen die Prämieneinnahmen in einem Kanton deutlich über den Kosten, kann ein Prämienausgleich an die Versicherten fliessen (Art. 30a–33 KVAV).
Vermittler. Anhang 2 der KVAV erklärt Teile der Branchenvereinbarung der Versicherer für allgemeinverbindlich (Art. 35b KVAV): kein telefonischer Erstkontakt mit Personen, die nie oder seit mehr als 36 Monaten nicht mehr Kunde waren, eine Obergrenze der variablen Entschädigung von CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung, Rückforderung der Entschädigung bei kurzer Vertragsdauer und Pflicht zum Beratungsprotokoll.
Rechtliche Grundlage
Die KVAV stützt sich auf das KVAG, insbesondere auf dessen Bestimmungen zu Reserven, Prämiengenehmigung, Prämienausgleich und Vermittlertätigkeit. Art. 16 KVAG schreibt vor, dass Prämientarife der Grundversicherung vor ihrer Genehmigung weder veröffentlicht noch angewendet werden dürfen und die kantonal unterschiedlichen Kosten decken müssen. Die KVAV setzt dafür die Frist von fünf Monaten (Art. 27 Abs. 1) und die Prüfkriterien (Art. 25). Art. 19b KVAG erlaubt dem Bundesrat, Teile einer Vereinbarung der Versicherer über Telefonwerbung, Vermittlerentschädigung und Beratungsprotokolle allgemeinverbindlich zu erklären; das hat er mit Art. 35b und Anhang 2 KVAV getan.
Mit dem Genehmigungsverfahren hängt Art. 7 Abs. 2 KVG zusammen: Die Kasse muss dir die vom BAG genehmigten neuen Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen.
Beispiel: der Weg der Prämie 2027
Die Fristen aus KVAV und KVG ergeben für die Prämien, die ab 01.01.2027 gelten, diesen Ablauf:
| Schritt | Grundlage | Spätester Termin |
|---|---|---|
| Kasse reicht Prämientarife beim BAG ein | Art. 27 Abs. 1 KVAV: 5 Monate vor Anwendung | 01.08.2026 |
| Kasse legt Schätzung der Reserven und der Mindesthöhe bei | Art. 12 Abs. 3 KVAV | mit dem Gesuch |
| BAG genehmigt die Tarife für das Kalenderjahr 2027 | Art. 16 KVAG, Art. 27 Abs. 4 KVAV | vor der Mitteilung an die Versicherten |
| Kasse teilt dir die neue Prämie mit | Art. 7 Abs. 2 KVG: 2 Monate im Voraus | 31.10.2026 |
| Du kündigst die Grundversicherung, wenn du wechseln willst | Art. 7 Abs. 2 KVG: 1 Monat Kündigungsfrist | Eingang bei der Kasse bis 30.11.2026 |
Was bedeutet das für dich?
- Die Prämie ist geprüft, aber nicht einheitlich. Das BAG genehmigt die Prämie jeder Kasse einzeln. Für die gleiche Leistung zahlst du deshalb je nach Kasse unterschiedlich viel. Den Vergleich für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
- Reserven schützen dich. Die Mindestreserven sollen sichern, dass deine Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Die Kennzahlen der Kassen findest du unter Krankenkassen.
- Kaltakquise am Telefon ist eingeschränkt. Telefonische Erstkontakte ohne Geschäftsbeziehung sind nach den allgemeinverbindlichen Regeln für alle Kassen und ihre Vermittler untersagt. Mehr zur Entschädigung unter Vermittlerprovision.
- Achte auf Rückvergütungen. Zahlt deine Kasse einen Prämienausgleich oder baut Reserven ab, steht der Betrag gesondert auf der Prämienrechnung.
Häufige Fehler
- KVAV und KVV verwechseln. Die KVV regelt die Krankenversicherung selbst, etwa Franchisen und Leistungen. Die KVAV regelt die Aufsicht über die Kassen.
- Glauben, das BAG lege die Prämien fest. Die Kassen berechnen ihre Prämien selbst; das BAG prüft und genehmigt sie.
- Reserven für eine Sparkasse der Versicherten halten. Reserven sind Sicherheitskapital der Kasse. Nur übermässige Reserven können über Abbau oder Ausgleich an die Versicherten zurückfliessen.
- Die KVAV auf Zusatzversicherungen anwenden. Dort gelten VAG und AVO mit der FINMA als Aufsicht.
Häufige Fragen
Wofür steht KVAV?
KVAV steht für Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, amtlich «Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung». Sie hat die Nummer SR 832.121 und gilt seit dem 01.01.2016.
Was ist der Unterschied zwischen KVAG und KVAV?
Das KVAG ist das Gesetz des Parlaments und legt die Grundsätze der Aufsicht fest. Die KVAV ist die Verordnung des Bundesrats und regelt die Einzelheiten, etwa Fristen für die Prämiengenehmigung oder die Berechnung der Mindestreserven.
Gilt die KVAV für Zusatzversicherungen?
Nein. Die KVAV gilt für die Grundversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung nach KVG. Zusatzversicherungen beaufsichtigt die FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO).
Kann ich zu viel bezahlte Prämien zurückbekommen?
Ja, wenn die Prämieneinnahmen einer Kasse in einem Kanton deutlich über den Kosten lagen und die Kasse einen Ausgleich beantragt. Die KVAV regelt, wann das der Fall ist (Art. 30a) und wie der Betrag verteilt und auf der Prämienrechnung ausgewiesen wird (Art. 31a und 33).
Verwandte Begriffe
- KVAGDas KVAG ist das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz. Es regelt seit dem 01.01.2016, wie der Bund die Krankenkassen in der Grundversicherung beaufsichtigt: Bewilligung, Reserven, Genehmigung der Prämien, Verwaltungskosten und Vermittlerregeln. Aufsichtsbehörde ist das BAG. Das Gesetz soll die Interessen der Versicherten schützen und die Zahlungsfähigkeit der Kassen sichern.
- SolvenztestDer KVG-Solvenztest prüft jedes Jahr, ob eine Krankenkasse genug Reserven hat, um auch ein sehr schlechtes Jahr zu überstehen. Das Ergebnis ist die Solvenzquote: vorhandene Reserven geteilt durch die vorgeschriebene Mindesthöhe. Unter 100 % muss die Kasse handeln. Per 01.01.2025 lag die Quote der Branche bei 147 %.
- Reserven der KrankenkassenReserven sind das Eigenkapital einer Krankenkasse in der Grundversicherung: der Betrag, um den ihr Vermögen die Verpflichtungen übersteigt. Sie sichern, dass die Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Per 01.01.2025 hielten alle Kassen zusammen CHF 7'772.0 Millionen Reserven, 147 % der gesetzlichen Mindesthöhe.
- PrämiengenehmigungDie Prämiengenehmigung ist die jährliche Prüfung der Grundversicherungsprämien durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Kassen reichen ihre Tarife spätestens fünf Monate vor dem 1. Januar ein. Erst nach der Genehmigung dürfen sie die Prämien veröffentlichen und anwenden; für 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 %.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 27Art. 27 KVAVfedlex.admin.ch
- KVAV, Art. 9–13 (Reserven)Art. 11 KVAVfedlex.admin.ch
- KVAV, Art. 25–26 und 30a–33 (Prämien, Reserveabbau, Prämienausgleich)Art. 26 KVAVfedlex.admin.ch
- KVAV, Art. 35a–35b und Anhang 2 (Vermittlertätigkeit)Art. 35b KVAVfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16 und 19bArt. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
