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Prämiengenehmigung

Auch: Genehmigung der Prämientarife

Kurz erklärt

Die Prämiengenehmigung ist die jährliche Prüfung der Grundversicherungsprämien durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Kassen reichen ihre Tarife spätestens fünf Monate vor dem 1. Januar ein. Erst nach der Genehmigung dürfen sie die Prämien veröffentlichen und anwenden; für 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 %.

Aktualisiert am

Illustration: Stapel Dokumente mit einer leeren, runden Siegelform obenaufSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Prämientarife der Grundversicherung brauchen die Genehmigung des BAG und dürfen vorher weder veröffentlicht noch angewendet werden (Art. 16 Abs. 1 KVAG).
  2. Die Kassen reichen die Tarife spätestens fünf Monate vor ihrer Anwendung ein, für den 1. Januar also bis Ende Juli (Art. 27 Abs. 1 KVAV).
  3. Das BAG verweigert Prämien, die die Kosten nicht decken, unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen.
  4. Die Kasse muss dir die genehmigte neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen, also bis 31. Oktober (Art. 7 Abs. 2 KVG).
  5. Für 2026 genehmigte Prämien ergaben eine mittlere Prämie von CHF 393.30 pro Monat, 4,4 % mehr als 2025 (BAG).

Was ist die Prämiengenehmigung?

Die Prämiengenehmigung ist das Verfahren, in dem das Bundesamt für Gesundheit (BAG) jedes Jahr die Prämien der Grundversicherung prüft, bevor sie gelten. Jede Kasse legt ihre Prämien selbst fest, für jeden Kanton, jede Prämienregion, jede Altersgruppe, jede Franchise und jedes Modell. Diese Prämientarife reicht sie beim BAG ein. Ohne Genehmigung darf sie keine Prämie veröffentlichen und keine Prämie verlangen.

Das Verfahren ist im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) geregelt, das seit 2016 gilt. Laut BAG wurde damit seine Rolle gestärkt: Es kann bei unangemessen hohen Prämien einschreiten und eine tiefere Prämie verlangen, um übermässige Reserven zu verhindern.

Die Genehmigung betrifft nur die Grundversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung nach KVG. Tarife von Zusatzversicherungen prüft die FINMA nach anderen Regeln.

So funktioniert es

Das Verfahren folgt jedes Jahr demselben Kalender:

  1. Einreichung bis Ende Juli: Die Kassen reichen ihre Prämien für das Folgejahr ein, zusammen mit Versichertenbeständen und Kostenschätzungen für das laufende und das nächste Jahr. Die Frist sind fünf Monate vor der Anwendung.
  2. Stellungnahme der Kantone: Die Kantone können sich zu den geschätzten Kosten und den Prämien für ihren Kanton äussern. Das BAG setzt ihnen eine Frist, die das Verfahren nicht verzögern darf.
  3. Prüfung durch das BAG: Zuerst prüft das BAG auf nationaler Ebene die finanzielle Sicherheit der Kasse, dann pro Kanton, ob die Prämien die Kosten decken. Es kontrolliert auch die Rabatte für den Ausschluss der Unfalldeckung, für Wahlfranchisen und für Modelle mit eingeschränkter Arztwahl.
  4. Genehmigung und Veröffentlichung Ende September: Das BAG genehmigt die Prämien für ein Kalenderjahr und veröffentlicht die genehmigten Tarife. Die Daten stehen auf priminfo.admin.ch und opendata.swiss.
  5. Mitteilung bis 31. Oktober: Die Kasse teilt dir die neue Prämie mit und weist auf dein Recht hin, die Kasse zu wechseln.

Entsprechen die Prämien nicht den Vorgaben, verweigert das BAG die Genehmigung und verfügt, was die Kasse tun muss. Lagen die Prämieneinnahmen in einem Kanton deutlich über den Kosten, kann die Kasse im Folgejahr einen Ausgleich beantragen und Geld an die Versicherten zurückgeben (Prämienrückerstattung).

Rechtliche Grundlage

Art. 16 Abs. 1 KVAG macht die Prämientarife genehmigungspflichtig und verbietet, sie vor der Genehmigung zu veröffentlichen oder anzuwenden. Nach Abs. 3 decken die Prämien die kantonal unterschiedlichen Kosten; massgebend ist der Wohnort. Abs. 4 zählt die Gründe für eine Verweigerung auf: Die Prämien entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben (Bst. a), decken die Kosten nicht (Bst. b), liegen unangemessen hoch über den Kosten (Bst. c) oder führen zu übermässigen Reserven (Bst. d). Abs. 6 gibt den Kantonen das Recht zur Stellungnahme.

Die Verordnung (KVAV) ergänzt: Art. 25 legt fest, dass die geschätzten Einnahmen die geschätzten Ausgaben decken müssen. Art. 27 regelt Einreichung, Frist und Genehmigungsdauer. Art. 71 Bst. c KVAV verpflichtet das BAG, die genehmigten Tarife zu veröffentlichen. Den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen regelt Art. 17 KVAG, die Mitteilung an die Versicherten Art. 7 Abs. 2 KVG.

Beispiel: der Kalender für die Prämien 2027

Die Termine ergeben sich aus den gesetzlichen Fristen. Das Beispiel zeigt, was bis zum Wechsel auf den 1. Januar 2027 passiert.

TerminSchrittGrundlage
31.07.2026Letzter Tag für die Einreichung (5 Monate vor 01.01.2027)Art. 27 Abs. 1 KVAV
zwischen Einreichung und GenehmigungStellungnahmen der KantoneArt. 16 Abs. 6 KVAG
Ende September 2026BAG gibt die genehmigten Prämien bekanntArt. 71 Bst. c KVAV
31.10.2026Kasse teilt dir die neue Prämie mitArt. 7 Abs. 2 KVG
30.11.2026Kündigung muss bei der Kasse eintreffenArt. 7 Abs. 2 KVG
01.01.2027Neue Prämien geltenArt. 27 Abs. 4 KVAV

Was bedeutet das für dich?

Zwischen der Bekanntgabe Ende September und dem 30. November hast du rund zwei Monate Zeit, die neuen Prämien zu vergleichen und zu wechseln. Im Prämienrechner siehst du alle genehmigten Prämien für deine Gemeinde, sobald das BAG sie freigegeben hat. Vorher veröffentlichte Zahlen sind Prognosen, keine genehmigten Prämien.

Die Kennzahlen zu Reserven und Kosten jeder Kasse findest du in der Übersicht Krankenkassen. Die Fristen für den Wechsel stehen unter Fristen. Wie stark deine Prämie steigt, erklärt der Eintrag Prämienerhöhung.

Häufige Fehler

  • Prognosen für genehmigte Prämien halten. Vor der Bekanntgabe durch das BAG gibt es nur Schätzungen; verbindlich sind erst die genehmigten Tarife.
  • Die Mitteilung der Kasse übersehen. Mit der neuen Prämie beginnt die Frist für den Wechsel auf Ende Jahr.
  • Das BAG für die Höhe der Prämie verantwortlich machen. Die Kasse setzt die Prämie fest; das BAG prüft sie.
  • Zusatzversicherungen gleich behandeln. Deren Tarife genehmigt die FINMA, und die Kündigungsfristen stehen in den AVB.

Häufige Fragen

Legt das BAG die Prämien fest?

Nein. Die Kassen legen ihre Prämien selbst fest und reichen sie ein. Das BAG prüft, ob sie den Kosten entsprechen, die Rabatte gesetzeskonform sind und die Reserven reichen, und verlangt wo nötig Anpassungen.

Wann werden die neuen Prämien bekannt?

Das BAG gibt die genehmigten Prämien jeweils Ende September bekannt; die Prämien 2026 kamen am 23.09.2025. Deine Kasse muss dir die neue Prämie bis 31. Oktober mitteilen.

Gilt die Genehmigung auch für Zusatzversicherungen?

Nein. Die Tarife der Krankenzusatzversicherung prüft die FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, vor allem auf Solvenz und Schutz vor Missbrauch (Art. 38 VAG). Diese Tarife werden nicht zentral veröffentlicht.

Kann eine Prämie nur für einige Monate genehmigt werden?

Ja. Hat das BAG Zweifel an den eingereichten Unterlagen, kann es einen Tarif für weniger als ein Jahr genehmigen (Art. 27 Abs. 4 KVAV). Die Kasse muss dir diese Dauer zusammen mit der neuen Prämie mitteilen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
  2. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 25 und 27Art. 27 KVAVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  4. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 17Art. 17 KVAGfedlex.admin.ch
  5. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 38Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
  6. Priminfo (BAG): Prämiengenehmigungpriminfo.admin.ch
  7. BAG, Medienmitteilung Prämien 2026 (23.09.2025)bag.admin.ch
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