Das Wichtigste in Kürze
- Die Kasse kann zu hohe Prämieneinnahmen eines Kantons im Folgejahr ausgleichen; den Antrag reicht sie bis Ende Juni beim BAG ein (Art. 17 KVAG).
- Anspruch hat, wer am 31. Dezember des betroffenen Jahres bei dieser Kasse versichert war, auch wenn er danach gewechselt hat (Art. 18 Abs. 1 KVAG).
- Deckt die Prämienverbilligung oder die Ergänzungsleistung die ganze Prämie, geht die Rückerstattung an den Kanton (Art. 18 Abs. 2 KVAG).
- Eine Rückerstattung ist freiwillig: Das Gesetz sagt «kann», nicht «muss».
- Die CO2-Rückverteilung auf der Prämienrechnung ist etwas anderes: Sie stammt vom Bund und hat mit den Kosten der Kasse nichts zu tun.
Was ist die Prämienrückerstattung?
Die Prämienrückerstattung ist eine Rückzahlung der Krankenkasse an ihre Versicherten, weil die Prämien der Grundversicherung in einem Kanton zu hoch angesetzt waren. Jede Kasse muss ihre Prämie im Voraus schätzen und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigen lassen. Liegen die tatsächlichen Kosten danach deutlich unter den eingenommenen Prämien, darf die Kasse den Überschuss zurückgeben. Das Gesetz spricht vom «Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen».
Der Begriff ist im Alltag mehrdeutig. Auf dieser Seite geht es nur um die Rückerstattung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG). Drei andere Dinge werden oft damit verwechselt:
- Rückerstattung von Arztrechnungen: Wenn du eine Rechnung selbst bezahlst und bei der Kasse einreichst, erstattet sie dir ihren Anteil. Das ist die normale Leistungsvergütung, keine Prämienrückerstattung.
- Rückverteilung der CO2-Abgabe: Der Bund verteilt die Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffe über die Krankenkassen an alle KVG-Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz, pro Person der gleiche Betrag. Die Kasse ist hier nur Zahlstelle.
- Bonus in der Zusatzversicherung: Manche Zusatzversicherungen belohnen Jahre ohne Leistungsbezug. Das regelt der Vertrag nach Versicherungsvertragsgesetz, nicht das KVAG.
Eine echte Prämienrückerstattung in der Grundversicherung ist freiwillig. Das Gesetz sagt, die Kasse «kann» einen Ausgleich machen. Einen Anspruch darauf hast du nicht.
So funktioniert es
Der Ablauf folgt einem festen Kalender. Nehmen wir als Beispiel das Prämienjahr 2025:
- Prämien festlegen: Die Kasse berechnet ihre Prämien für 2025 im Vorjahr und reicht sie dem BAG ein. Die Prämiengenehmigung prüft, ob die Prämien die Kosten im Kanton decken, aber nicht unangemessen darüber liegen.
- Abrechnen: Nach Abschluss von 2025 vergleicht die Kasse pro Kanton die Prämieneinnahmen mit den Kosten. «Deutlich» zu hoch sind die Einnahmen, wenn die Abweichung zwischen erwartetem und effektivem Verhältnis von Kosten zu Prämien die Standardabweichung überschreitet. Die Formel steht im Anhang der Aufsichtsverordnung.
- Antrag stellen: Will die Kasse ausgleichen, reicht sie den Antrag bis Ende Juni 2026 beim BAG ein und begründet den Betrag.
- Auszahlen: Die Rückerstattung erfolgt im gleichen Kalenderjahr wie der Antrag, also 2026. Die Kasse verteilt den Betrag nach einem angemessenen Schlüssel auf die Versicherten, teilt dir deinen Anteil mit und zieht ihn von den Prämien ab oder zahlt ihn separat aus.
Anspruch hat, wer am 31. Dezember 2025 bei der Kasse grundversichert war. Wechselst du auf den 1. Januar 2026 die Kasse, bekommst du die Rückerstattung für 2025 trotzdem von der alten Kasse. Die Kasse darf den Betrag mit offenen Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen, die du ihr schuldest.
Ein Sonderfall ist die volle Prämienverbilligung: Hat der Kanton deine ganze Prämie über die Prämienverbilligung oder die Ergänzungsleistungen bezahlt, geht der Anteil an den Kanton, in dem du am 1. Januar des betroffenen Jahres gewohnt hast. Das ist folgerichtig, denn das Geld stammte vom Kanton.
Daneben gibt es einen zweiten Weg: den freiwilligen Abbau von Reserven. Hat eine Kasse deutlich mehr Reserven, als die Mindesthöhe verlangt, kann sie diese mit einem Abbauplan senken. Zuerst muss sie die Prämien knapp kalkulieren. Reicht das nicht, kann sie zusätzlich einen Ausgleichsbetrag an die Versicherten verteilen. Er wird von der genehmigten Prämie abgezogen und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Rechtliche Grundlage
Die Regeln stehen im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und in der zugehörigen Verordnung (KVAV):
- Art. 16 KVAG: Das BAG genehmigt die Prämientarife. Es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen (Abs. 4).
- Art. 17 KVAG: Lagen die Prämieneinnahmen einer Kasse in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten, kann sie im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Den Antrag reicht sie bis Ende Juni des Folgejahres ein (Abs. 1). Der Ausgleich soll das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wiederherstellen (Abs. 2).
- Art. 18 KVAG: Die Rückvergütung geht an die Personen, die am 31. Dezember des betroffenen Jahres versichert waren (Abs. 1). Bei voller Deckung der Prämie durch Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen geht sie an den Wohnkanton (Abs. 2). Sie erfolgt im Kalenderjahr des Antrags (Abs. 3).
- Art. 30a und 31a KVAV: «Deutlich höher» heisst: Die Abweichung überschreitet die Standardabweichung nach Anhang 1 KVAV. Die Kasse verteilt den Betrag nach einem angemessenen Schlüssel.
- Art. 33 KVAV: Die Kasse teilt dir den Betrag mit, zieht ihn von den Prämien ab oder zahlt ihn separat aus und darf ihn mit offenen Forderungen verrechnen.
- Art. 26 KVAV: Freiwilliger Abbau von Reserven mit Abbauplan; ein allfälliger Ausgleichsbetrag erscheint gesondert auf der Prämienrechnung.
Für die Zusatzversicherungen gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regel. Dort gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Vertragsbedingungen deiner Kasse.
Beispiel: wer 2026 eine Rückerstattung für 2025 erhält
Angenommen, eine Kasse hat im Kanton Zürich für das Jahr 2025 deutlich zu hohe Prämien eingenommen und stellt bis Ende Juni 2026 einen Antrag. Das BAG heisst ihn gut. Wer erhält etwas? Die Tabelle wendet Art. 18 KVAG auf vier fiktive Personen an. Beträge nennen wir bewusst nicht, weil jede Kasse ihren Verteilschlüssel selbst festlegt.
| Person | Situation | Rückerstattung für 2025? |
|---|---|---|
| Lea, 29 | Ganzes Jahr 2025 bei der Kasse, bleibt 2026 | Ja, Abzug auf einer Prämienrechnung 2026 |
| Marco, 41 | Bis 31.12.2025 bei der Kasse, ab 01.01.2026 bei einer anderen | Ja, die alte Kasse zahlt separat aus |
| Nora, 35 | Ab 01.12.2025 bei der Kasse (Zuzug aus dem Ausland) | Ja, Stichtag 31.12.2025 erfüllt; Höhe nach Schlüssel der Kasse |
| Paul, 67 | Ganze Prämie 2025 durch Ergänzungsleistungen bezahlt | Nein, der Anteil geht an den Wohnkanton |
Ob deine Kasse in einem Jahr zu viel eingenommen hat, siehst du nicht auf ihrer Website, sondern in den Aufsichtsdaten des BAG: Dort stehen pro Kasse Prämien, Kosten und Reserven. Einen Überblick über die Kassen mit Kennzahlen findest du unter Krankenkassen.
Was bedeutet das für dich?
Eine Prämienrückerstattung ist ein Nebeneffekt, kein Grund für die Wahl einer Kasse. Sie ist freiwillig, kommt unregelmässig und ist im Voraus nicht planbar. Entscheidend für dein Budget bleibt die Prämie, die du jeden Monat bezahlst.
- Prämien vergleichen: Die Prämien für das nächste Jahr vergleichst du im Prämienrechner. Eine Kasse, die heute knapp kalkuliert, braucht morgen keine Rückerstattung.
- Wechsel ohne Verlust: Wenn du wechseln willst, verlierst du eine allfällige Rückerstattung für das laufende Jahr nicht, solange du am 31. Dezember noch bei der alten Kasse bist. Termine und Abläufe stehen unter Kasse wechseln und Fristen.
- Rechnung prüfen: Steht auf deiner Prämienrechnung ein Abzug, lies die Bezeichnung. «CO2-Abgabe» oder «Rückverteilung Umweltabgaben» ist die Rückverteilung des Bundes, «Prämienausgleich» oder «Rückvergütung» eine echte Rückerstattung der Kasse.
- Offene Beträge: Hast du Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rückstand, darf die Kasse die Rückerstattung damit verrechnen.
Häufige Fehler
- Die CO2-Rückverteilung für eine Rückerstattung der Kasse halten. Sie kommt jedes Jahr vom Bund, gleich hoch für alle, und sagt nichts über die Finanzen deiner Kasse.
- Mit einer Rückerstattung rechnen. Die Kasse «kann» ausgleichen, sie muss nicht. Plane mit der Prämie, nicht mit einem möglichen Rückfluss.
- Aus Angst vor Verlust nicht wechseln. Der Stichtag ist der 31. Dezember des betroffenen Jahres. Ein Wechsel auf den 1. Januar kostet dich keine Rückerstattung.
- Die Rückerstattung einfordern. Einen Rechtsanspruch hast du nicht. Du kannst aber prüfen, ob die Kasse den Betrag korrekt verrechnet hat, und bei Unklarheiten nachfragen.
Wie wir Prämien und Kennzahlen der Kassen aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Rückerstattung, wenn ich die Krankenkasse gewechselt habe?
Ja, sofern du am 31. Dezember des Jahres, für das die Kasse zu viel eingenommen hat, bei ihr versichert warst. Massgebend ist nur dieser Stichtag. Die alte Kasse zahlt dir den Betrag dann separat aus.
Muss ich die Rückerstattung beantragen?
Nein. Die Kasse beantragt den Ausgleich beim BAG und teilt dir den Betrag mit. Sie zieht ihn von der Prämienrechnung ab oder zahlt ihn separat aus.
Warum steht auf meiner Prämienrechnung ein Abzug, obwohl meine Kasse nichts zurückerstattet?
Meist ist das die Rückverteilung der CO2-Abgabe. Der Bund verteilt diese Einnahmen über die Krankenkassen an alle KVG-Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz, pro Person gleich viel. Mit den Prämien und Kosten deiner Kasse hat das nichts zu tun.
Gibt es auch in der Zusatzversicherung eine Prämienrückerstattung?
Nicht nach KVAG. In der Zusatzversicherung gilt der Vertrag. Manche Produkte sehen einen Bonus oder eine Überschussbeteiligung vor; ob und wie viel, steht in den Versicherungsbedingungen.
Verwandte Begriffe
- Reserven der KrankenkassenReserven sind das Eigenkapital einer Krankenkasse in der Grundversicherung: der Betrag, um den ihr Vermögen die Verpflichtungen übersteigt. Sie sichern, dass die Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Per 01.01.2025 hielten alle Kassen zusammen CHF 7'772.0 Millionen Reserven, 147 % der gesetzlichen Mindesthöhe.
- PrämieDie Prämie ist der Betrag, den du deiner Krankenkasse für die Grundversicherung bezahlst, im Voraus und in der Regel monatlich. Sie hängt von Kasse, Wohnort, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell ab, nicht aber von Einkommen oder Gesundheit. 2026 beträgt die mittlere Prämie in der Schweiz CHF 393.30 pro Monat.
- PrämiengenehmigungDie Prämiengenehmigung ist die jährliche Prüfung der Grundversicherungsprämien durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Kassen reichen ihre Tarife spätestens fünf Monate vor dem 1. Januar ein. Erst nach der Genehmigung dürfen sie die Prämien veröffentlichen und anwenden; für 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 %.
- KVAGDas KVAG ist das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz. Es regelt seit dem 01.01.2016, wie der Bund die Krankenkassen in der Grundversicherung beaufsichtigt: Bewilligung, Reserven, Genehmigung der Prämien, Verwaltungskosten und Vermittlerregeln. Aufsichtsbehörde ist das BAG. Das Gesetz soll die Interessen der Versicherten schützen und die Zahlungsfähigkeit der Kassen sichern.
- RückerstattungRückerstattung heisst, dass die Krankenkasse dir Kosten zurückzahlt, die du selbst beim Arzt oder in der Therapie bezahlt hast. Du reichst die Rechnung ein, die Kasse zieht Franchise und 10 % Selbstbehalt ab und überweist den Rest. Den Anspruch hast du bis fünf Jahre nach dem Ende des Monats der Behandlung.
- Bonus-System ZusatzversicherungEin Bonus-System in der Zusatzversicherung belohnt dich mit einem Prämienrabatt, einer Rückvergütung oder einem Beitrag, etwa wenn du keine Leistungen beziehst oder dich sportlich betätigst. Es ist freiwillig und steht in den Vertragsbedingungen nach VVG. Davon getrennt ist die Bonusversicherung der Grundversicherung mit gesetzlichen Stufen bis 45 % Rabatt.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 17 Ausgleich von zu hohen PrämieneinnahmenArt. 17 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 18 Modalitäten der RückerstattungArt. 18 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16 Genehmigung der PrämientarifeArt. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 26 Freiwilliger Abbau von ReservenArt. 26 KVAVfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 33 Modalitäten der RückerstattungArt. 33 KVAVfedlex.admin.ch
- BAG: Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
- BAFU: CO2-Abgabe, Rückverteilung an die Bevölkerungbafu.admin.ch
