Das Wichtigste in Kürze
- Mehrjahresverträge gibt es nur in der Zusatzversicherung nach VVG, nicht in der Grundversicherung.
- Jeder Vertrag ist auf Ende des dritten Jahres oder später kündbar, mit drei Monaten Frist, auch wenn er länger laufen sollte (Art. 35a Abs. 1 VVG).
- In der Krankenzusatzversicherung darf nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ordentlich kündigen, nicht der Versicherer (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Eine automatische Verlängerung darf jeweils höchstens ein Jahr betragen (Art. 47 VVG).
- Das Kündigungsrecht nach dem dritten Jahr gilt auch für Verträge, die vor 2022 abgeschlossen wurden (Art. 103a VVG).
Was ist ein Mehrjahresvertrag?
Ein Mehrjahresvertrag ist ein Versicherungsvertrag, der nicht für ein Jahr, sondern für eine feste Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen wird. In der Krankenversicherung betrifft das nur die Zusatzversicherung, etwa eine Spital-, Zahn- oder ambulante Zusatzversicherung. Die genaue Dauer steht in deiner Police.
Zusatzversicherungen sind private Verträge nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, dem VVG. Der Versicherer darf die Laufzeit mit dir vereinbaren, muss dich aber vor Vertragsabschluss über Laufzeit und Beendigung informieren. Enthält der Vertrag eine Verlängerungsklausel, verlängert er sich nach Ablauf der festen Dauer stillschweigend, wenn niemand kündigt, und zwar jeweils um höchstens ein Jahr.
In der Grundversicherung gibt es keine Mehrjahresverträge. Dort kannst du die Kasse jedes Jahr wechseln: nach der Prämienmitteilung mit einem Monat Frist auf Ende Jahr, mit der ordentlichen Franchise ohne Modell auch auf Mitte Jahr. Ein Mehrjahresvertrag in der Zusatzversicherung bindet dich deshalb nie an die Grundversicherung derselben Kasse. Du kannst die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten.
Seit dem revidierten VVG, das am 01.01.2022 in Kraft trat, sind lange Bindungen stark eingeschränkt. Du kannst jeden Vertrag nach drei Jahren kündigen, auch wenn er auf fünf oder zehn Jahre abgeschlossen wurde.
So funktioniert es
Für einen Mehrjahresvertrag gelten diese Regeln:
| Situation | Regel |
|---|---|
| Innerhalb der ersten 14 Tage nach Antrag | Widerruf ohne Begründung möglich |
| Während der ersten drei Jahre | ordentliche Kündigung nur, wenn der Vertrag das vorsieht; sonst nur aus wichtigem Grund oder im Schadenfall |
| Auf Ende des dritten Jahres | ordentliche Kündigung mit drei Monaten Frist, auch bei längerer Laufzeit |
| Nach dem dritten Jahr | Kündigung auf Ende jedes weiteren Jahres, drei Monate Frist |
| Nach Ablauf der festen Dauer | stillschweigende Verlängerung höchstens um jeweils ein Jahr |
| Aus wichtigem Grund | jederzeit, schriftlich oder in Textform |
Die Kündigung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Das Ende des «Jahres» richtet sich nach dem Vertragsbeginn: Beginnt dein Vertrag am 01.01., endet das dritte Jahr am 31.12. des dritten Kalenderjahres. Beginnt er am 01.04., endet es am 31.03.
Eine Besonderheit der Krankenzusatzversicherung: Das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall stehen nur dir zu, nicht dem Versicherer. Er kann dich also nicht einfach nach drei Jahren oder nach einer teuren Behandlung loswerden. Für dich bedeutet das: Du kannst kündigen, er grundsätzlich nicht.
Rechtliche Grundlage
Die zentrale Norm ist Art. 35a des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Nach Abs. 1 kann der Vertrag, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Abs. 2 erlaubt eine noch frühere Kündbarkeit, wenn beide Parteien sie vereinbaren. Abs. 4 hält fest, dass in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zustehen.
Art. 35b VVG erlaubt die Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit, etwa wenn dir die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Art. 47 VVG erklärt eine stillschweigende Verlängerung für nichtig, soweit sie für mehr als je ein Jahr gelten soll. Art. 103a VVG wendet die Kündigungsrechte von Art. 35a und 35b auch auf Verträge an, die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen wurden. Die Informationspflicht über Laufzeit und Beendigung steht in Art. 3 Abs. 1 Bst. d VVG, das Widerrufsrecht von 14 Tagen in Art. 2a VVG. In der Grundversicherung regelt Art. 7 KVG den Wechsel; dort gibt es keine Mindestlaufzeit.
Beispiel: Fünfjahresvertrag kündigen
Marco, 38, hat am 01.01.2024 eine Spitalzusatzversicherung mit einer festen Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen, also bis 31.12.2028. Im Herbst 2026 will er kündigen, weil er ein anderes Angebot gefunden hat.
| Termin | Was gilt |
|---|---|
| 01.01.2024 | Vertragsbeginn, feste Laufzeit fünf Jahre |
| 31.12.2026 | Ende des dritten Jahres: erster möglicher Kündigungstermin nach Art. 35a VVG |
| 30.09.2026 | letzter Tag, an dem die Kündigung beim Versicherer sein sollte (drei Monate vor dem 31.12.2026) |
| 31.12.2027 | nächster Termin, falls Marco die Frist 2026 verpasst |
| 31.12.2028 | Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit |
Was bedeutet das für dich?
Lies vor dem Abschluss die Laufzeit in der Offerte und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ein Mehrjahresvertrag bindet dich höchstens drei Jahre, auch wenn er länger läuft. Frag nach, ob ein Laufzeitrabatt bei früher Kündigung zurückgefordert wird.
Willst du eine Zusatzversicherung wechseln, geh in dieser Reihenfolge vor:
- Kündigungstermin bestimmen: Vertragsbeginn nachschauen, Ende des dritten oder eines späteren Jahres ausrechnen, drei Monate zurückrechnen.
- Neue Versicherung sichern: Antrag stellen, Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten, Annahme abwarten.
- Kündigen: schriftlich, rechtzeitig, mit Nachweis. Details stehen unter Kündigung der Zusatzversicherung.
Für die Grundversicherung gilt anderes: Dort wechselst du ohne Gesundheitsfragen, und die Kündigungsfrist nach der Prämienmitteilung endet am 30. November. Alle Termine findest du unter Fristen, die Kassen im Überblick unter Krankenkassen. Einen Vorschlag für den Kündigungsbrief bietet der Kündigungsbrief.
Häufige Fehler
- Zuerst kündigen, dann neu abschliessen. Lehnt der neue Versicherer ab, stehst du ohne Zusatzversicherung da.
- Die Frist falsch berechnen. Massgebend ist das Vertragsjahr, nicht immer das Kalenderjahr, und die Kündigung muss drei Monate vorher beim Versicherer sein.
- Glauben, ein alter Vertrag binde für zehn Jahre. Auch Verträge von vor 2022 sind nach drei Jahren kündbar.
- Grund- und Zusatzversicherung verwechseln. Die Grundversicherung kannst du jedes Jahr wechseln, unabhängig von einem Mehrjahresvertrag in der Zusatzversicherung.
- Den Laufzeitrabatt übersehen. Je nach Vertrag kann bei vorzeitiger Kündigung eine Rückforderung anfallen.
Häufige Fragen
Kann ich einen Fünfjahresvertrag vorzeitig kündigen?
Ja. Seit 01.01.2022 kannst du jeden Versicherungsvertrag auf das Ende des dritten Jahres oder jedes folgenden Jahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung muss schriftlich oder in einer anderen Textform erfolgen, etwa per Brief oder E-Mail. Für den Nachweis empfiehlt sich ein eingeschriebener Brief.
Darf mir die Krankenkasse die Zusatzversicherung kündigen?
Ordentlich nicht. In der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dir als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zu. Der Versicherer kann nur aus wichtigem Grund kündigen oder wenn du die Anzeigepflicht verletzt hast.
Gilt das auch für alte Verträge?
Ja. Das Kündigungsrecht nach dem dritten Jahr gilt nach der Übergangsbestimmung auch für Verträge, die vor 2022 abgeschlossen wurden. Längere Bindungen aus alten Policen kannst du also ebenfalls nach drei Jahren beenden.
Gibt es einen Rabatt für einen Mehrjahresvertrag?
Manche Versicherer geben für längere Laufzeiten einen Rabatt. Das Gesetz regelt ihn nicht. Prüfe in den Vertragsbedingungen, ob du den Rabatt zurückzahlen musst, wenn du vor Ablauf kündigst.
Verwandte Begriffe
- Kündigung der ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung kannst du nach Gesetz auf das Ende des dritten Vertragsjahres oder jedes späteren Jahres kündigen, mit drei Monaten Frist und in Textform. Kürzere Laufzeiten, ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung oder andere Termine stehen in den Vertragsbedingungen deiner Kasse. Die Kasse selbst darf nicht ordentlich kündigen.
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- VVGDas VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. In der Krankenversicherung regelt es alle Zusatzversicherungen, etwa Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin. Anders als in der Grundversicherung nach KVG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und einen Antrag ablehnen.
- KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen dem Eingang deiner Kündigung bei der Krankenkasse und dem Ende der Versicherung liegen muss. In der Grundversicherung beträgt sie nach einer Prämienmitteilung einen Monat, deine Kündigung muss also bis 30. November bei der Kasse sein. Sonst gelten drei Monate auf Ende Juni oder Dezember.
- Kündigung im SchadenfallDie Kündigung im Schadenfall erlaubt dir, eine Zusatzversicherung nach einem Leistungsfall ausserhalb der normalen Termine aufzulösen, spätestens bei der Auszahlung der Leistung. Die Deckung endet 14 Tage nach deiner Mitteilung. In der Krankenzusatzversicherung hat nur der Versicherungsnehmer dieses Recht, die Kasse nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 47Art. 47 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 103aArt. 103a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a und 3Art. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6 und 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
