Das Wichtigste in Kürze
- Nach einem Leistungsfall darfst du die Zusatzversicherung spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung kündigen (Art. 42 Abs. 1 VVG).
- Die Deckung erlischt 14 Tage, nachdem die Kasse deine Kündigung erhalten hat (Art. 42 Abs. 2 VVG).
- In der Zusatzversicherung zur Grundversicherung steht dieses Kündigungsrecht nur dir zu, nicht der Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Kündigst du im ersten Jahr nach Vertragsabschluss, darf die Kasse die Prämie der laufenden Versicherungsperiode behalten (Art. 42 Abs. 3 VVG).
- In der Grundversicherung gibt es keine Kündigung im Schadenfall; dort gelten die Termine nach Art. 7 KVG.
Was ist die Kündigung im Schadenfall?
Die Kündigung im Schadenfall ist ein besonderes Kündigungsrecht aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie erlaubt es, einen Versicherungsvertrag nach einem Leistungsfall aufzulösen, ohne die ordentliche Kündigungsfrist und den ordentlichen Termin abzuwarten. Das Gesetz spricht vom «Teilschaden»: Ein Schaden ist eingetreten, die Versicherung zahlt dafür, und der Vertrag würde danach weiterlaufen.
In der Krankenversicherung betrifft das nur die Zusatzversicherungen, also zum Beispiel die Spitalzusatzversicherung, die ambulante Zusatzversicherung oder eine Zahnversicherung. Jede Rechnung, die die Zusatzversicherung übernimmt, ist in diesem Sinn ein Schadenfall.
Wichtig ist, wem das Recht zusteht. Im allgemeinen Versicherungsrecht dürfen beide Seiten im Schadenfall kündigen. Für Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung macht das VVG seit dem 01.01.2022 eine Ausnahme: Das Kündigungsrecht im Schadenfall hat nur der Versicherungsnehmer, also wer die Police abgeschlossen hat; für ein Kind sind das die Eltern. Eine Kasse darf dir also nicht kündigen, weil du Leistungen beziehst. Nur in der kollektiven Taggeldversicherung, etwa über den Arbeitgeber, stehen die Rechte weiterhin beiden Parteien zu.
Die Grundversicherung kennt keine Kündigung im Schadenfall. Dort kannst du die Kasse nur zu den Terminen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) wechseln, unabhängig davon, wie viele Leistungen du bezogen hast.
So funktioniert es
Die Kündigung im Schadenfall folgt wenigen, klaren Regeln:
- Ein Leistungsfall liegt vor. Du hast eine Rechnung eingereicht, und die Zusatzversicherung zahlt dafür.
- Kündigung bis zur Auszahlung. Du musst spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung kündigen. Ist die Leistung schon überwiesen, ist das Recht für diesen Fall aufgebraucht.
- Form. Wie bei jeder Kündigung einer Zusatzversicherung schreibst du der Kasse schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt. Nenne den Leistungsfall und das Produkt, das du kündigst.
- Ende der Deckung. Die Versicherung erlischt 14 Tage, nachdem die Kasse deine Kündigung erhalten hat. Rechnungen für Behandlungen bis zu diesem Tag sind noch gedeckt.
- Prämie. Bei einer vorzeitigen Auflösung schuldest du die Prämie grundsätzlich nur bis zum Vertragsende; zu viel Bezahltes erhältst du zurück. Ausnahme: Kündigst du im Jahr nach dem Vertragsabschluss, darf die Kasse die Prämie für die ganze laufende Versicherungsperiode behalten.
Du kannst auch nur einzelne Zusatzversicherungen kündigen und andere behalten. Ob ein Produkt einzeln kündbar ist, steht in der Police und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Rechtliche Grundlage
Die Regeln stehen im VVG, das für alle Zusatzversicherungen gilt:
- Art. 42 Abs. 1 VVG: Ist ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz verlangt, dürfen Kasse und Versicherungsnehmer spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
- Art. 42 Abs. 2 VVG: Die Haftung der Kasse erlischt 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.
- Art. 42 Abs. 3 VVG: Kündigt der Versicherungsnehmer während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres, bleibt der Kasse die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
- Art. 35a Abs. 4 VVG: In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung haben beide Parteien diese Rechte.
- Art. 24 Abs. 1 VVG: Bei vorzeitiger Auflösung ist die Prämie nur bis zur Vertragsauflösung geschuldet, vorbehalten Art. 42 Abs. 3 VVG.
- Art. 35c VVG: Vertragsklauseln, die es der Kasse erlauben, bei Vertragsende laufende periodische Leistungen wegen Krankheit oder Unfall einseitig zu kürzen oder aufzuheben, sind nichtig.
- Art. 98 VVG: Art. 42 Abs. 1 bis 3 VVG darf im Vertrag nicht zu deinem Nachteil geändert werden.
Für die Grundversicherung gilt Art. 7 KVG. Nach Art. 7 Abs. 8 KVG darf die Kasse dir die Zusatzversicherungen auch nicht allein deshalb kündigen, weil du die Grundversicherung wechselst.
Beispiel: Kündigung vor der Auszahlung
Marco ist 41 Jahre alt und hat seit 2019 eine ambulante Zusatzversicherung. Er reicht am 02.03.2026 eine Rechnung ein, die die Zusatzversicherung übernimmt. Weil er zu einem anderen Produkt wechseln will und der neue Vertrag bereits angenommen ist, kündigt er per eingeschriebenem Brief. Die Kasse erhält die Kündigung am 05.03.2026, die Auszahlung folgt am 10.03.2026.
| Schritt | Datum | Folge |
|---|---|---|
| Rechnung eingereicht | 02.03.2026 | Leistungsfall liegt vor |
| Kündigung bei der Kasse | 05.03.2026 | vor der Auszahlung, also rechtzeitig |
| Auszahlung der Leistung | 10.03.2026 | Rechnung wird trotzdem bezahlt |
| Ende der Deckung | 19.03.2026 | 14 Tage nach Mitteilung |
Was bedeutet das für dich?
Die Kündigung im Schadenfall ist ein Ausweg, wenn du mit einer Zusatzversicherung unzufrieden bist und nicht bis zum ordentlichen Termin warten willst. Ordentlich kündbar ist ein Vertrag nach Art. 35a Abs. 1 VVG erst auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres, mit drei Monaten Frist. Bei einem Mehrjahresvertrag kann der Schadenfall die einzige Möglichkeit sein, früher auszusteigen.
Bevor du kündigst, klärst du drei Punkte:
- Hast du eine neue Deckung? Eine neue Zusatzversicherung stellt Gesundheitsfragen. Wer gerade Leistungen bezieht, bekommt eher einen Vorbehalt. Kündige erst, wenn die Annahme der neuen Kasse vorliegt.
- Ist die Leistung schon ausbezahlt? Dann ist es für diesen Schadenfall zu spät. Prüfe in deinem Konto oder in der Leistungsabrechnung, wann die Kasse zahlt.
- Kündigst du das richtige Produkt? Nenne im Brief genau die Zusatzversicherung, die enden soll. Die Grundversicherung läuft unabhängig davon weiter.
Den Brief kannst du mit dem Kündigungsbrief-Generator erstellen. Produkte und Leistungen anderer Kassen findest du im Vergleich der Zusatzversicherungen und in den Steckbriefen der Krankenkassen. Willst du auch die Grundversicherung wechseln, stehen die Termine unter Fristen. Andere Wege, einen Vertrag vorzeitig zu beenden, erklärt die Seite zur ausserordentlichen Kündigung.
Häufige Fehler
- Nach der Auszahlung kündigen. Das Recht besteht nur bis zur Auszahlung der Entschädigung. Danach bleiben nur die ordentlichen Termine oder ein wichtiger Grund.
- Ohne neue Deckung kündigen. Nach einem Leistungsfall ist ein neuer Abschluss oft nur mit Vorbehalt möglich. Die Kündigung lässt sich nicht zurücknehmen.
- Die 14 Tage vergessen. Die Deckung endet nicht sofort. Behandlungen bis zum Ende der 14 Tage sind noch versichert; reiche diese Rechnungen ein.
- Fürchten, die Kasse kündige selbst. In der Krankenzusatzversicherung darf die Kasse wegen eines Schadenfalls nicht kündigen. Erhältst du trotzdem eine solche Kündigung, wende dich an die Kasse und die Ombudsstelle.
- Die Grundversicherung einbeziehen. Für die Grundversicherung gilt die Kündigung im Schadenfall nicht; dort zählen nur die Fristen nach Art. 7 KVG.
Wie wir Fristen und Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Kann mir die Krankenkasse die Zusatzversicherung kündigen, weil ich Leistungen bezogen habe?
Nein. In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dir zu. Die Kasse kann einen Leistungsfall nicht zum Anlass für eine Kündigung nehmen.
Bis wann muss ich im Schadenfall kündigen?
Spätestens bei der Auszahlung der Leistung für den Schadenfall. Ist das Geld schon ausbezahlt, ist dieses Kündigungsrecht für diesen Fall vorbei, und es bleiben die ordentlichen Termine.
Wann endet die Versicherung nach einer Kündigung im Schadenfall?
14 Tage, nachdem die Kasse deine Kündigung erhalten hat. Bis dahin bist du noch versichert. Die Prämie schuldest du grundsätzlich nur bis zum Vertragsende.
Gilt die Kündigung im Schadenfall auch für die Grundversicherung?
Nein. Die Grundversicherung kündigst du nach Art. 7 KVG: mit drei Monaten Frist auf Ende eines Kalendersemesters oder nach der Mitteilung einer neuen Prämie mit einem Monat Frist. Leistungsfälle ändern an diesen Terminen nichts.
Verwandte Begriffe
- Kündigung der ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung kannst du nach Gesetz auf das Ende des dritten Vertragsjahres oder jedes späteren Jahres kündigen, mit drei Monaten Frist und in Textform. Kürzere Laufzeiten, ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung oder andere Termine stehen in den Vertragsbedingungen deiner Kasse. Die Kasse selbst darf nicht ordentlich kündigen.
- VVGDas VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. In der Krankenversicherung regelt es alle Zusatzversicherungen, etwa Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin. Anders als in der Grundversicherung nach KVG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und einen Antrag ablehnen.
- MehrjahresvertragEin Mehrjahresvertrag ist eine Zusatzversicherung mit einer festen Laufzeit von mehreren Jahren, zum Beispiel fünf. Seit 2022 darfst du jeden solchen Vertrag trotzdem auf Ende des dritten Jahres oder jedes folgenden Jahres kündigen, mit drei Monaten Frist. Die Grundversicherung kennt keine Mehrjahresverträge: Dort wechselst du jedes Jahr.
- Ausserordentliche KündigungEine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung ausserhalb der üblichen Termine 1. Januar und 1. Juli. In der Grundversicherung ist sie nur bei einer Prämienerhöhung während des Jahres möglich: Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Umzug, Altersübertritt oder weggefallene Prämienverbilligung geben dieses Recht nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 24Art. 24 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35cArt. 35c VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 98Art. 98 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
