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Rechnungskopie

Auch: Kopie der Arztrechnung

Kurz erklärt

Die Rechnungskopie ist die Kopie einer Arzt-, Spital- oder Apothekenrechnung, die direkt an die Krankenkasse geht. Im System Tiers payant muss dir der Leistungserbringer diese Kopie unaufgefordert zustellen, elektronisch oder auf Wunsch kostenlos auf Papier. So kannst du prüfen, was verrechnet wurde, bevor die Kasse von dir Franchise und 10 % Selbstbehalt zurückfordert.

Aktualisiert am

Illustration: zwei gleiche Papierblätter leicht versetzt übereinander auf einem SchreibtischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Geht eine Rechnung direkt an die Kasse (Tiers payant), muss dir der Leistungserbringer unaufgefordert eine Kopie schicken (Art. 42 Abs. 3 KVG).
  2. Die Kasse darf die Kopie an seiner Stelle zustellen, wenn das zwischen Kasse und Leistungserbringer so vereinbart ist.
  3. Auf Verlangen bekommst du die Rechnung kostenlos auf Papier (Art. 42 Abs. 3ter KVG).
  4. Die Rechnung muss Behandlungsdaten, erbrachte Leistungen und die nötigen Diagnosen enthalten und für dich verständlich sein (Art. 59 KVV).

Was ist eine Rechnungskopie?

Eine Rechnungskopie ist die Kopie einer Rechnung für medizinische Leistungen, deren Original nicht an dich, sondern direkt an deine Krankenkasse geht. Du erhältst sie zur Information und Kontrolle. Sie ist keine Zahlungsaufforderung, auch wenn sie wie eine Rechnung aussieht, oft mit dem Vermerk «Kopie» oder «Rechnungskopie für Patientin/Patient».

Hintergrund sind die zwei Abrechnungssysteme der Grundversicherung. Im System Tiers garant schickt dir die Arztpraxis die Rechnung, du bezahlst sie und reichst sie danach bei der Kasse ein, die dir ihren Anteil zurückerstattet. Im System Tiers payant geht die Rechnung direkt an die Kasse, die den Leistungserbringer bezahlt. Genau dann bekommst du die Rechnungskopie. Bei stationären Behandlungen schuldet die Kasse ihren Anteil immer direkt; in anderen Bereichen hängt das System davon ab, was Kassen und Leistungserbringer vereinbart haben.

Die Rechnungskopie gehört in die Grundversicherung nach KVG. Bei Leistungen von Zusatzversicherungen gelten die Vertragsbedingungen der Kasse, die oft ähnliche Abläufe vorsehen. Nach KVV muss der Leistungserbringer für Leistungen der Grundversicherung und andere Leistungen ohnehin getrennte Rechnungen stellen.

So funktioniert es

Der Ablauf im Tiers payant hat drei Schritte:

  1. Rechnung an die Kasse. Nach der Behandlung schickt die Praxis, das Spital oder die Apotheke die Rechnung elektronisch an deine Krankenkasse.
  2. Kopie an dich. Gleichzeitig musst du eine Kopie erhalten, und zwar ohne dass du sie verlangen musst. Die Kopie kann auch elektronisch kommen, zum Beispiel über ein Kundenportal. Kasse und Leistungserbringer dürfen vereinbaren, dass die Kasse dir die Kopie schickt.
  3. Leistungsabrechnung. Die Kasse prüft die Rechnung, bezahlt sie und schickt dir eine Leistungsabrechnung. Darin steht, wie viel an deine Franchise angerechnet wurde und wie viel Selbstbehalt du schuldest. Diesen Teil fordert die Kasse von dir zurück.

Die Rechnung muss so gestaltet sein, dass du sie nachvollziehen kannst. Sie enthält das Datum jeder Behandlung, die erbrachten Leistungen so detailliert, wie es der Tarif vorsieht, die Diagnosen und Prozeduren, die für den Tarif nötig sind, deine Versichertenkartennummer und deine AHV-Nummer. Art, Dauer und Inhalt der Behandlung müssen verständlich dargestellt sein.

Medizinische Angaben sind heikel. Du kannst verlangen, dass der Leistungserbringer medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekannt gibt und nicht der Sachbearbeitung.

Rechtliche Grundlage

Art. 42 KVG regelt die Abrechnung. Nach Abs. 1 schuldest du die Vergütung dem Leistungserbringer, wenn nichts anderes vereinbart ist (Tiers garant). Nach Abs. 2 können Kasse und Leistungserbringer vereinbaren, dass die Kasse die Vergütung schuldet (Tiers payant); bei stationärer Behandlung schuldet sie ihren Anteil in jedem Fall. Art. 42 Abs. 3 KVG verlangt eine detaillierte und verständliche Rechnung und hält fest: Im Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung an die Kasse übermitteln. Die Kasse darf das übernehmen, wenn es vereinbart ist, und die Übermittlung darf elektronisch erfolgen.

Art. 42 Abs. 3ter KVG schreibt die elektronische Übermittlung an den Schuldner vor und gibt dir das Recht, die Rechnung auf Verlangen kostenlos auf Papier zu erhalten. Nach Art. 42 Abs. 5 KVG muss der Leistungserbringer medizinische Angaben auf dein Verlangen nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin der Kasse bekannt geben. Den Inhalt der Rechnung konkretisiert Art. 59 KVV, einschliesslich der Pflicht zu getrennten Rechnungen (Abs. 2) und zur Nachvollziehbarkeit (Abs. 4).

Beispiel: Physiotherapie mit hoher Franchise

Sara ist 29 Jahre alt und hat die Franchise von CHF 2'500 gewählt. Im März 2026 besucht sie neun Sitzungen Physiotherapie, die ärztlich verordnet wurden. Die Praxis rechnet im Tiers payant ab. Angenommen, die Rechnung beträgt CHF 480.

SchrittWerWas passiert
1Praxis → KasseRechnung über CHF 480 elektronisch an die Kasse
2Praxis → SaraRechnungskopie über CHF 480, keine Zahlung fällig
3Kasse → PraxisKasse bezahlt CHF 480
4Kasse → SaraLeistungsabrechnung: CHF 480 an die Franchise angerechnet
5Sara → KasseSara zahlt CHF 480 an die Kasse zurück

Was bedeutet das für dich?

Lege Rechnungskopien nicht ungelesen ab. Vergleiche Datum, Anzahl Behandlungen und Leistungen mit dem, was du tatsächlich erhalten hast. Unklare Positionen erklärt dir der Leistungserbringer; das Gesetz verlangt eine verständliche Rechnung.

Bewahre die Kopie auf, bis die Leistungsabrechnung der Kasse eintrifft, und gleiche beide ab. Stimmen die Beträge nicht überein oder fehlt eine Kopie, frag nach. Kommt keine Rechnungskopie, obwohl die Kasse eine Leistung abgerechnet hat, darfst du sie beim Leistungserbringer oder bei der Kasse verlangen.

Rechnungen, die an dich adressiert sind (Tiers garant), sind keine Kopien. Diese bezahlst du und reichst sie mit dem Rückforderungsbeleg bei der Kasse ein. Wie deine Kasse Rechnungen verarbeitet und über welche Kanäle du sie erreichst, steht in den Kassen-Steckbriefen. Ergebnisse unserer Werkzeuge kannst du in deinem Konto speichern. Kommst du mit der Kasse nicht weiter, hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.

Häufige Fehler

  • Die Kopie bezahlen. Die Rechnungskopie ist keine Zahlungsaufforderung. Zahlst du sie trotzdem, zahlst du doppelt, sobald die Kasse ihre Rückforderung schickt.
  • Die Kopie bei der Kasse einreichen. Die Kasse hat das Original schon. Doppelt eingereichte Belege führen nur zu Rückfragen.
  • Fehler nicht melden. Falsch verrechnete Leistungen zahlst du über Franchise und Selbstbehalt mit. Melde Fehler zuerst dem Leistungserbringer, dann der Kasse.
  • Auf Papier verzichten, obwohl du es brauchst. Die Papierform ist auf Verlangen kostenlos. Niemand darf dir dafür eine Gebühr verrechnen.

Wie wir mit Belegen und Daten umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich die Rechnungskopie bei der Krankenkasse einreichen?

Nein. Die Rechnungskopie ist nur zu deiner Kontrolle; das Original hat die Kasse bereits. Einreichen musst du nur Rechnungen, die an dich adressiert sind (Tiers garant).

Warum bekomme ich eine Rechnungskopie, die ich nicht bezahlen muss?

Weil das Gesetz im System Tiers payant verlangt, dass du jede Rechnung an die Kasse auch selbst siehst. Bezahlen musst du erst, wenn die Kasse dir mit der Leistungsabrechnung Franchise und Selbstbehalt in Rechnung stellt.

Was tue ich, wenn auf der Rechnungskopie Leistungen stehen, die ich nicht erhalten habe?

Frag zuerst beim Leistungserbringer nach und verlange eine Erklärung oder Korrektur. Bleibt der Fehler, melde ihn deiner Krankenkasse; sie prüft die Rechnung und kann sie zurückweisen. Bei Streit mit der Kasse hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung.

Kann ich die Rechnungskopie auf Papier verlangen?

Ja. Leistungserbringer übermitteln Rechnungen grundsätzlich elektronisch, müssen sie dir auf Verlangen aber kostenlos in Papierform zustellen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42Art. 42 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 59Art. 59 KVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  5. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
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