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Rückforderungsbeleg

Auch: Rückforderungsformular

Kurz erklärt

Der Rückforderungsbeleg ist das Exemplar einer Arzt- oder Therapierechnung, das du deiner Krankenkasse schickst, damit sie dir ihren Anteil zurückerstattet. Er gehört zum System Tiers garant: Du bezahlst die Rechnung selbst und forderst das Geld zurück. Die Kasse zieht Franchise und 10 % Selbstbehalt ab, bevor sie dir den Rest überweist.

Aktualisiert am

Illustration: Belegkopie an einer bezahlten Rechnung festgeklammert, daneben ein Rückpfeil aus PapierSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Im System Tiers garant schuldest du der Praxis die Rechnung und hast gegenüber der Kasse einen Anspruch auf Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG).
  2. Für die Rückforderung brauchst du kein besonderes Formular; die detaillierte Rechnung genügt (Art. 42 Abs. 6 KVG).
  3. Seit 01.07.2026 müssen Leistungserbringer Rechnungen elektronisch übermitteln; auf Verlangen erhältst du sie kostenlos auf Papier.
  4. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war (Art. 24 ATSG).
  5. Reiche auch Belege unter der Franchise ein: Nur so zählen sie an deine Franchise von CHF 300 bis CHF 2'500.

Was ist der Rückforderungsbeleg?

Der Rückforderungsbeleg ist das Dokument, mit dem du bei deiner Krankenkasse Geld für eine bereits erhaltene Behandlung zurückforderst. Auf vielen Arzt- und Therapierechnungen ist er ein eigenes Blatt oder eine Kopie der Rechnung mit dem Vermerk, dass sie für die Krankenkasse bestimmt ist. Er enthält dieselben Angaben wie die Rechnung: wer dich behandelt hat, wann, mit welchen Leistungen und zu welchem Tarif.

Den Rückforderungsbeleg gibt es, weil die Grundversicherung zwei Abrechnungswege kennt. Im System Tiers garant schuldest du selbst der Praxis den Rechnungsbetrag. Du bezahlst die Rechnung und forderst den Anteil der Kasse zurück; dafür reichst du den Rückforderungsbeleg ein. Im System Tiers payant schickt die Praxis die Rechnung direkt an die Kasse, und du erhältst nur eine Rechnungskopie zur Kontrolle. Welches System gilt, vereinbaren Kassen und Leistungserbringer; ohne Vereinbarung gilt Tiers garant.

In der Praxis läuft Tiers garant vor allem bei ambulanten Behandlungen in Arztpraxen, bei Physiotherapie und bei anderen Therapien. Spitäler rechnen stationäre Behandlungen nach Gesetz im System Tiers payant ab. Ob deine Praxis direkt mit der Kasse abrechnet, siehst du an der Arztrechnung: Steht darauf ein Einzahlungsschein oder QR-Code an dich, ist es Tiers garant.

Der Begriff gehört zur Grundversicherung. Bei Zusatzversicherungen reichst du Rechnungen oft ebenfalls ein, die Regeln dafür stehen aber in den Versicherungsbedingungen. Häufig reicht ein einziger Beleg für beide Versicherungen: Die Kasse prüft zuerst die Grundversicherung und dann die Zusatzversicherung.

So funktioniert es

Der Ablauf in fünf Schritten

  1. Rechnung erhalten. Die Praxis stellt dir eine detaillierte, verständliche Rechnung aus, mit Behandlungsdaten, Leistungen und Tarifpositionen.
  2. Rechnung bezahlen. Du bezahlst den ganzen Betrag innert der Zahlungsfrist der Praxis.
  3. Beleg einreichen. Du schickst den Rückforderungsbeleg an deine Kasse, per Post, im Kundenportal oder per App. Ein besonderes Formular braucht es nicht.
  4. Prüfung durch die Kasse. Die Kasse prüft, ob die Leistung versichert ist, und rechnet sie deiner Kostenbeteiligung an.
  5. Rückerstattung. Die Kasse überweist dir ihren Anteil und schickt dir eine Leistungsabrechnung.

Was die Kasse abzieht

Die Kasse erstattet dir nicht den ganzen Betrag. Zuerst wird die Rechnung an deine Franchise angerechnet, also an den Betrag, den du jedes Kalenderjahr selbst zahlst. Übersteigen deine Rechnungen die Franchise, zieht die Kasse 10 % Selbstbehalt ab, bis zum Höchstbetrag von CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder. Den Rest bekommst du zurück. Massgebend ist das Behandlungsdatum, nicht das Datum der Rechnung.

Rechnungen elektronisch

Seit 01.07.2026 müssen Leistungserbringer ihre Rechnungen dem Schuldner elektronisch übermitteln. Verlangst du es, erhältst du sie kostenlos auf Papier. Leistungserbringer und Versicherer müssen sich auf einen einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung einigen; gelingt das nicht innert zwei Jahren, legt ihn der Bundesrat fest. Für dich heisst das: Rückforderungsbelege kommen zunehmend digital und lassen sich direkt weiterleiten.

Zwei Rechnungen für zwei Versicherungen

Leistungserbringer müssen für Leistungen der Grundversicherung und für andere Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen. Bekommst du zwei Belege, gehören sie oft zu verschiedenen Versicherungen, etwa zur Grundversicherung und zu einer Zusatzversicherung. Reiche beide ein.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 42 Abs. 1 KVG: Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung. Sie haben gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant).
  • Art. 42 Abs. 2 KVG: Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (Tiers payant). Bei stationärer Behandlung schuldet der Versicherer seinen Anteil direkt.
  • Art. 42 Abs. 3 KVG: Der Leistungserbringer muss eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Im Tiers payant muss die versicherte Person unaufgefordert eine Kopie erhalten.
  • Art. 42 Abs. 3ter KVG: Rechnungen sind dem Schuldner elektronisch zu übermitteln; auf Verlangen der versicherten Person kostenlos auf Papier. In Kraft seit 01.07.2026.
  • Art. 42 Abs. 6 KVG: Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist kein Formular nötig.
  • Art. 59 KVV: Die Rechnung muss unter anderem das Kalendarium der Behandlungen, die erbrachten Leistungen, Diagnosen und Prozeduren, soweit für den Tarif nötig, die Nummer der Versichertenkarte und die AHV-Nummer enthalten (Abs. 1). Für Grundversicherung und andere Leistungen sind zwei getrennte Rechnungen nötig (Abs. 2). Die Rechnung muss für dich nachvollziehbar sein (Abs. 4).
  • Art. 64 KVG und Art. 103 KVV: Franchise, 10 % Selbstbehalt und dessen Höchstbetrag von CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder; massgebend ist das Behandlungsdatum.
  • Art. 24 Abs. 1 ATSG: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war.

Beispiel: drei Belege in einem Jahr

Nina ist 31 Jahre alt, hat die ordentliche Franchise von CHF 300 und ist in der Grundversicherung im Standardmodell. Ihre Hausarztpraxis rechnet im System Tiers garant ab. Im Jahr 2026 reicht sie drei Rückforderungsbelege ein. Die Rechnungsbeträge sind für das Beispiel gewählt, Franchise und Selbstbehalt entsprechen den gesetzlichen Werten.

BelegBehandlungsdatumRechnungan Franchise angerechnetSelbstbehalt 10 %Rückerstattung
112.02.2026CHF 240CHF 240CHF 0CHF 0
220.05.2026CHF 180CHF 60CHF 12CHF 108
303.09.2026CHF 500CHF 0CHF 50CHF 450
TotalCHF 920CHF 300CHF 62CHF 558

Die Leistungsabrechnung, die Nina nach jedem Beleg erhält, zeigt den Stand von Franchise und Selbstbehalt. Bewahre sie auf; sie hilft dir auch bei der Wahl der Franchise im nächsten Jahr.

Was bedeutet das für dich?

  1. Alle Belege einreichen. Auch kleine Rechnungen unter der Franchise zählen. Nur so erreichst du die Franchise und bekommst danach Geld zurück.
  2. Rechnung prüfen, bevor du sie weiterleitest. Stimmen Datum, Name und Leistungen? Bei Unklarheiten frag zuerst die Praxis; die Rechnung muss für dich nachvollziehbar sein.
  3. Zeitnah einreichen. Die gesetzliche Frist von fünf Jahren ist lang, aber je später du einreichst, desto schwieriger wird es, Fehler zu klären.
  4. Digital einreichen, wo möglich. Die meisten Kassen bieten ein Kundenportal oder eine App. Welche Kasse welchen Service bietet, zeigen die Steckbriefe unter Krankenkassen.
  5. Deine Kosten für die Franchise-Wahl nutzen. Die Summe deiner Belege eines Jahres ist die beste Grundlage für die nächste Franchise. Vergleiche die Varianten im Prämienrechner und speichere Ergebnisse in deinem Konto.

Häufige Fehler

  • Belege unter der Franchise wegwerfen. Dann fehlt der Betrag in der Franchise, und spätere Rechnungen werden zuerst daran angerechnet.
  • Die Rechnung nicht bezahlen, weil die Kasse noch nicht erstattet hat. Die Praxis kann dich mahnen und betreiben, unabhängig von der Kasse.
  • Nur einen von zwei Belegen einreichen. Getrennte Rechnungen für Grund- und Zusatzversicherung müssen beide zur Kasse.
  • Beim Kassenwechsel die alte Kasse vergessen. Belege für Behandlungen im alten Jahr gehören zur Kasse, bei der du am Behandlungsdatum versichert warst.
  • Rechnungskopie und Rückforderungsbeleg verwechseln. Die Kopie im Tiers payant ist nur zur Kontrolle; die Kasse hat die Rechnung bereits.

Wie wir Beispiele zur Kostenbeteiligung rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wo finde ich den Rückforderungsbeleg?

Er ist Teil der Rechnung, die du von der Praxis, der Therapeutin oder dem Labor erhältst, meist als separates Blatt oder als Kopie mit dem Vermerk für die Krankenkasse. Erhältst du die Rechnung elektronisch, kannst du sie in der Regel direkt in der App oder im Kundenportal deiner Kasse hochladen.

Muss ich die Rechnung zuerst bezahlen, bevor ich sie einreiche?

Nein. Du kannst den Beleg sofort einreichen. Im System Tiers garant schuldest du der Praxis aber die Rechnung innert ihrer Zahlungsfrist, unabhängig davon, wann die Kasse dir etwas erstattet.

Warum bekomme ich nichts zurück?

Meist ist deine Franchise noch nicht ausgeschöpft. Die Kasse rechnet den Beleg dann an die Franchise an und erstattet erst, wenn die Summe deiner Rechnungen im Kalenderjahr die Franchise übersteigt. Die Leistungsabrechnung zeigt dir den Stand.

Wie lange kann ich einen Beleg noch einreichen?

Der Anspruch erlischt nach Art. 24 ATSG fünf Jahre nach Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war. Reiche Belege trotzdem zeitnah ein, damit deine Franchise richtig gerechnet wird.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42Art. 42 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 59Art. 59 KVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 24Art. 24 ATSGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. BAG: Krankenversicherung, Prämien und Kostenbeteiligungbag.admin.ch
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