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Einzugsgebiet

Auch: Tätigkeitsgebiet der Krankenkasse

Kurz erklärt

Das Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem eine Krankenkasse die Grundversicherung oder ein bestimmtes Modell anbietet. Wohnst du dort, muss sie dich aufnehmen. 2026 sind 13 der 34 zugelassenen Kassen nur in einzelnen Kantonen tätig, und vier Modelltarife sind auf bestimmte Gemeinden beschränkt.

Aktualisiert am

Illustration: Landkarte mit sanft schattierter Fläche und einer klaren GrenzlinieSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine Kasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  2. Laut BAG-Verzeichnis vom 01.01.2026 sind 13 von 34 Kassen nur in einzelnen Kantonen oder Regionen tätig.
  3. Modelle mit eingeschränkter Arztwahl stehen nur Personen offen, die im Gebiet wohnen, in dem die Kasse das Modell betreibt (Art. 100 Abs. 1 KVV).
  4. In der BAG-Datei «Einzugsgebiete» 2026 sind 4 Tarife von 3 Kassen auf einzelne Gemeinden beschränkt.

Was ist das Einzugsgebiet?

Das Einzugsgebiet beschreibt, wo eine Krankenkasse die Grundversicherung anbietet. Im Gesetz heisst es «örtlicher Tätigkeitsbereich» oder «Tätigkeitsgebiet». Der Begriff hat in der Krankenversicherung zwei Ebenen:

  • Tätigkeitsgebiet der Kasse: Die meisten Kassen sind in der ganzen Schweiz tätig. Einige kleinere Kassen bieten die Grundversicherung nur in einzelnen Kantonen oder Prämienregionen an.
  • Einzugsgebiet eines Modells: Innerhalb ihres Tätigkeitsgebiets kann eine Kasse ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl, etwa eine HMO, nur in bestimmten Gemeinden anbieten, meist dort, wo das Ärztenetz liegt.

Beide Ebenen entscheiden darüber, welche Angebote dir offenstehen. Die freie Kassenwahl gilt also immer unter den Kassen und Modellen, die an deinem Wohnort tätig sind.

So funktioniert es

Jede Kasse braucht eine Bewilligung des BAG. Im Geschäftsplan legt sie fest, wo sie tätig ist. Das BAG veröffentlicht das Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer mit Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsgebiet. Im Verzeichnis vom 01.01.2026 sind 34 Kassen aufgeführt. 21 davon sind in der ganzen Schweiz tätig, 13 nur in einem Teil.

KasseTätigkeitsgebiet laut BAG (01.01.2026)
AMBVS
Krankenkasse BirchmeierAG
Glarner KrankenversicherungGL, SG, SZ
Krankenkasse WädenswilAG, SZ, ZG, ZH
Krankenkasse VisperterminenVS, nur Region 2

Innerhalb dieses Gebiets gilt die Aufnahmepflicht: Die Kasse muss jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt. Wohnst du ausserhalb, darf sie dich ablehnen.

Für die Modelle führt das BAG jedes Jahr die Datei «Einzugsgebiete». Sie hält pro Tarif, Kanton und Prämienregion fest, ob das Angebot auf einzelne Gemeinden beschränkt ist, und listet diese mit BFS-Nummer auf. Für 2026 enthält die Datei 3'939 Einträge. 10 davon sind auf Gemeinden beschränkt; sie betreffen 4 HMO-Tarife von Galenos, sana24 und Visana. Alle anderen Modelle gelten in der ganzen Prämienregion.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Bst. i des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) verpflichtet die Kassen, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Art. 71 Bst. a der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verlangt, dass die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Kassen mit ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet veröffentlicht. Nach Art. 100 Abs. 1 KVV stehen Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer allen Versicherten offen, die im Gebiet wohnen, in dem die Kasse das Modell betreibt. Verlegst du deinen Wohnort und musst deshalb die Kasse verlassen, endet das Versicherungsverhältnis mit dem Umzug (Art. 7 Abs. 3 KVG).

Beispiel: gleiche Region, anderes Angebot

Burgdorf und Thun liegen beide im Kanton Bern in der Prämienregion 2. Für eine erwachsene Person mit Jahrgang 1985, Franchise CHF 300 und Unfalldeckung zählt der Prämienrechner 2026 in Burgdorf 128 Angebote, in Thun 127 (Quelle: BAG, Prämien 2026).

Die Visana-Kennzahlen stehen im Steckbrief Visana, ein Beispiel für eine regional tätige Kasse ist die Krankenkasse Wädenswil.

Was bedeutet das für dich?

  • Gemeinde statt PLZ: Der Prämienrechner fragt nach deiner Gemeinde, weil Region und Einzugsgebiet an der BFS-Gemeinde hängen. Eine Postleitzahl kann mehrere Gemeinden umfassen.
  • Vor einem Umzug prüfen: Ziehst du in einen anderen Kanton, prüfe, ob deine Kasse dort tätig ist. Wenn nicht, brauchst du ab dem Umzug eine neue Grundversicherung.
  • Modell nach Umzug prüfen: Auch bei einem Umzug innerhalb des Kantons kann ein HMO-Tarif wegfallen.
  • Kassen vergleichen: Welche Kassen wo tätig sind, zeigt die Übersicht Krankenkassen. Den Ablauf eines Wechsels erklärt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fehler

  • Eine günstige Offerte aus einem anderen Kanton übernehmen. Prämien gelten für den Wohnort; eine Kasse ausserhalb ihres Tätigkeitsgebiets muss dich nicht aufnehmen.
  • Nur auf die Region schauen. Innerhalb derselben Prämienregion kann ein Modell in einer Gemeinde verfügbar sein und in der nächsten nicht.
  • Umzug nicht melden. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnort. Meldest du einen Umzug nicht, stimmen Prämie und Modell nicht mehr.

Häufige Fragen

Kann ich jede Krankenkasse wählen?

Du kannst jede Kasse wählen, die an deinem Wohnort tätig ist. Kassen mit eingeschränktem Tätigkeitsgebiet müssen dich nur aufnehmen, wenn du in ihrem Gebiet wohnst. Der Prämienrechner zeigt nur Angebote, die für deine Gemeinde gelten.

Was passiert, wenn ich aus dem Einzugsgebiet wegziehe?

Verlässt du das Tätigkeitsgebiet deiner Kasse, endet die Versicherung mit dem Umzug (Art. 7 Abs. 3 KVG). Du musst dich dann bei einer Kasse versichern, die an deinem neuen Wohnort tätig ist.

Warum sehe ich an meinem Wohnort ein Modell nicht, das mein Nachbarort hat?

Einige HMO-Tarife gelten nur in bestimmten Gemeinden, weil dort das Ärztenetz liegt. Das BAG führt diese Gemeinden in der Datei «Einzugsgebiete» mit ihrer BFS-Nummer auf.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
  3. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 71Art. 71 Bst. a KVAVfedlex.admin.ch
  4. BAG, Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer, Stand 01.01.2026priminfo.admin.ch
  5. BAG-Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse» (23.09.2025)bag.admin.ch
  6. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 mit Datei «Einzugsgebiete» (opendata.swiss)opendata.swiss
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