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OKP

Auch: obligatorische Krankenpflegeversicherung

Kurz erklärt

OKP steht für obligatorische Krankenpflegeversicherung, im Alltag Grundversicherung genannt. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sie innert drei Monaten abschliessen. Die Leistungen sind im KVG festgelegt und bei allen 34 zugelassenen Kassen gleich; du wählst nur Kasse, Franchise und Modell und zahlst Prämie plus Kostenbeteiligung.

Aktualisiert am

Illustration: Schildförmige Steinplatte, hinter der ein kleines Hausmodell geschützt stehtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt oder hier geboren wird, muss sich innert drei Monaten für die OKP versichern (Art. 3 KVG).
  2. Die Kassen dürfen in der OKP nur die Leistungen übernehmen, die das KVG vorsieht, nicht mehr und nicht weniger (Art. 34 Abs. 1 KVG).
  3. Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein, sonst zahlt die OKP nicht (Art. 32 KVG).
  4. Pro Jahr zahlst du neben der Prämie höchstens die Franchise plus CHF 700 Selbstbehalt, Kinder höchstens CHF 350 (Art. 103 KVV).
  5. Per 01.01.2026 führten 34 Versicherer die OKP durch (BAG, Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer).

Was ist die OKP?

OKP ist die Abkürzung für obligatorische Krankenpflegeversicherung. So heisst im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) die Versicherung, die du im Alltag als Grundversicherung kennst. Sie ist Teil der sozialen Krankenversicherung. Das KVG unterscheidet dort zwei Zweige: die OKP, die für alle obligatorisch ist, und eine freiwillige Taggeldversicherung für Lohnausfall (Art. 1a Abs. 1 KVG).

Die OKP zahlt bei Krankheit, bei Mutterschaft und bei Unfall, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt (Art. 1a Abs. 2 KVG). Wer mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist über den Betrieb nach UVG gegen Unfall versichert; dann kann die Unfalldeckung in der OKP ruhen (Art. 8 KVG).

Wichtig ist die Abgrenzung zu den Zusatzversicherungen. Die OKP untersteht dem KVG und dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), die Aufsicht hat das BAG. Zusatzversicherungen wie Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin sind privatrechtliche Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Für sie gelten andere Regeln: Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder dich ablehnen. In der OKP ist all das verboten.

Die OKP gilt für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, vom Neugeborenen bis zur Rentnerin. Dazu kommen einige Personen ohne Wohnsitz, etwa Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, oder Rentnerinnen und Rentner mit Schweizer Rente in einem EU- oder EFTA-Staat; der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf sie ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG).

So funktioniert es

Beitritt: Wer in die Schweiz zieht oder hier geboren wird, muss sich innert drei Monaten versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz rückwirkend ab Geburt oder Wohnsitznahme. Wer zu spät beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und kann einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % zahlen müssen, für höchstens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Einzelheiten stehen unter Versicherungspflicht.

Kassenwahl: Du darfst unter allen Versicherern frei wählen, die vom BAG eine Bewilligung für die soziale Krankenversicherung haben (Art. 4 KVG). Per 01.01.2026 waren das 34 Versicherer. Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen (Art. 5 Bst. i KVAG). Eine Übersicht mit Kennzahlen findest du unter Krankenkassen.

Leistungen: Die OKP übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 KVG). Dazu gehören ambulante und stationäre Behandlungen bei Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktoren und Pflegefachpersonen, ärztlich verordnete Analysen, Medikamente sowie Mittel und Gegenstände, medizinische Rehabilitation, der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals und ein Beitrag an Transport- und Rettungskosten. Weitere Artikel regeln Pflege (Art. 25a), Prävention (Art. 26), Geburtsgebrechen (Art. 27), Unfälle (Art. 28), Mutterschaft (Art. 29) und zahnärztliche Behandlungen in eng begrenzten Fällen (Art. 31). Die Details stehen in Verordnungen und Listen, zusammengefasst im Leistungskatalog.

Bedingung WZW: Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG), kurz WZW. Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich nachgewiesen sein. Leistungen, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, werden in einem evidenzbasierten Verfahren überprüft und bei negativem Ergebnis nicht mehr vergütet (Art. 32 Abs. 3 und 4 KVG, in Kraft seit 01.01.2026).

Gleiche Leistungen überall: Die Kassen dürfen in der OKP keine anderen Kosten übernehmen als die gesetzlichen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Darum ist der Leistungsumfang bei jeder Kasse identisch. Unterschiede gibt es bei der Prämie, bei den angebotenen Versicherungsmodellen und beim Service.

Kosten für dich: Du zahlst eine monatliche Prämie im Voraus (Art. 90 KVV). Bei Behandlungen kommt die Kostenbeteiligung dazu: die Franchise als fester Jahresbetrag und 10 % Selbstbehalt auf die Kosten darüber (Art. 64 Abs. 2 KVG). Die ordentliche Franchise beträgt für Erwachsene CHF 300, der Selbstbehalt höchstens CHF 700 pro Jahr, für Kinder höchstens CHF 350 (Art. 103 KVV). Wählbar sind für Erwachsene Franchisen von CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 (Art. 93 KVV). Bei einem Spitalaufenthalt kommt ein Beitrag von CHF 15 pro Tag dazu; davon befreit sind Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Leistungen der Mutterschaft (Art. 104 KVV).

Rechtliche Grundlage

Die OKP ist im 2. Titel des KVG geregelt. Die wichtigsten Artikel:

  • Art. 1a KVG: Die soziale Krankenversicherung umfasst die OKP und eine freiwillige Taggeldversicherung. Sie leistet bei Krankheit, Unfall (soweit keine Unfallversicherung zahlt) und Mutterschaft.
  • Art. 3 KVG: Versicherungspflicht innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt.
  • Art. 4 und 7 KVG: freie Wahl des Versicherers und Wechsel mit dreimonatiger Frist auf Ende eines Kalendersemesters oder mit einmonatiger Frist nach der Mitteilung der neuen Prämie.
  • Art. 24–34 KVG: Leistungen, WZW-Kriterien (Art. 32) und das Verbot, andere als die gesetzlichen Leistungen zu übernehmen (Art. 34 Abs. 1).
  • Art. 61 KVG: Die Kasse legt die Prämien fest, stuft sie nach Kanton und Region ab und muss für Kinder und junge Erwachsene tiefere Prämien festsetzen.
  • Art. 64 KVG: Kostenbeteiligung aus Franchise und 10 % Selbstbehalt.
  • Art. 2 und 5 KVAG: Die OKP darf nur durchführen, wer eine Bewilligung hat; Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG. Die Kasse muss jede versicherungspflichtige Person in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen.

Die Beträge und Abläufe konkretisiert die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), zum Beispiel die Franchisen (Art. 93 und 103 KVV). Welche Leistungen im Detail bezahlt werden, legt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) mit ihren Anhängen fest.

Beispiel: gleiche Leistungen, unterschiedliche Prämien

Lea ist 34 Jahre alt, wohnt in der Stadt Zürich und versichert sich mit Unfalldeckung. Die OKP-Leistungen sind bei jeder Kasse gleich. Die Prämien 2026 unterscheiden sich trotzdem deutlich (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene, mit Unfall, alle 128 Angebote aus Kassen und Modellen; Quelle BAG):

FranchiseGünstigstes AngebotMittleres Angebot (Median)Teuerstes Angebot
CHF 300CHF 517.70CHF 580.00CHF 724.00
CHF 2'500CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70

Wie viel Lea insgesamt bezahlt, hängt zusätzlich von ihren Gesundheitskosten ab. Mit CHF 2'500 Franchise kann ihr Eigenanteil in einem teuren Jahr bis CHF 3'200 betragen (Franchise plus CHF 700 Selbstbehalt), mit CHF 300 Franchise höchstens CHF 1'000. Die aktuellen Prämien für deinen Wohnort zeigt der Prämienrechner mit den offiziellen BAG-Daten.

Was bedeutet das für dich?

Da die OKP-Leistungen bei allen Kassen gleich sind, lohnt sich ein Vergleich vor allem über Prämie, Modell und Franchise. Diese Fragen helfen dir:

  1. Bist du richtig versichert? Neu in der Schweiz oder Eltern eines Neugeborenen: Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate. Wer sie verpasst, riskiert einen Prämienzuschlag.
  2. Brauchst du die Unfalldeckung? Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du nach UVG gegen Unfall versichert und kannst die Unfalldeckung der OKP sistieren lassen. Das senkt die Prämie.
  3. Passt deine Franchise zu deinen Kosten? Wer kaum Arztkosten hat, fährt oft mit einer hohen Franchise günstiger, wer regelmässig Behandlungen braucht, mit CHF 300.
  4. Kommt ein Modell in Frage? Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle kosten weniger, schränken aber die freie Wahl des ersten Ansprechpartners ein.
  5. Wann kannst du wechseln? Nach der Mitteilung der neuen Prämie muss deine Kündigung bis 30. November bei der Kasse eintreffen, damit der Wechsel auf den 1. Januar gilt. Alle Termine stehen unter Fristen, den Ablauf erklärt Krankenkasse wechseln.

Zusatzversicherungen musst du beim Wechsel der OKP nicht kündigen. Die bisherige Kasse darf dich weder dazu zwingen noch sie allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).

Häufige Fehler

  • Annehmen, eine teurere Kasse zahle mehr. In der OKP sind die Leistungen gesetzlich festgelegt. Eine höhere Prämie bringt dir keinen grösseren Leistungsumfang.
  • OKP und Zusatzversicherung verwechseln. Einzelzimmer, Zahnreinigung oder Alternativmedizin nach freier Wahl zahlt die OKP nicht. Prüfe vor einer Behandlung, über welche Versicherung sie läuft.
  • Die Unfalldeckung doppelt bezahlen. Wer über den Arbeitgeber nach UVG versichert ist, zahlt mit eingeschlossenem Unfall in der OKP einen Prämienanteil, den er nicht braucht.
  • Die Frist bei Zuzug oder Geburt verpassen. Nach drei Monaten gilt die Versicherung erst ab Beitritt; Rechnungen aus der Zeit davor zahlt die Kasse nicht.
  • Nur die Prämie vergleichen. Die günstigste Prämie kann ein Modell mit Einschränkungen oder eine hohe Franchise sein. Vergleiche immer gleiche Franchise und gleiches Modell.

Wie wir Prämien und Beispiele berechnen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Ist OKP dasselbe wie Grundversicherung?

Ja. OKP ist der Begriff aus dem Gesetz, Grundversicherung oder Basisversicherung sind die gebräuchlichen Namen dafür. Gemeint ist immer die obligatorische Versicherung nach KVG mit gesetzlich festgelegten Leistungen.

Was zahlt die OKP nicht?

Nicht gedeckt sind zum Beispiel die meisten Zahnbehandlungen, Brillen für Erwachsene, die halbprivate oder private Spitalabteilung und Methoden, die nicht auf den Leistungslisten stehen. Solche Kosten deckst du, wenn überhaupt, mit einer freiwilligen Zusatzversicherung nach VVG.

Kann eine Kasse mich in der OKP ablehnen?

Nein. Jede Kasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). Gesundheitsfragen, Vorbehalte oder Wartefristen gibt es in der OKP nicht.

Warum kostet die OKP bei den Kassen unterschiedlich viel?

Die Leistungen sind gleich, aber jede Kasse legt ihre Prämien selbst fest und lässt sie vom BAG genehmigen. Unterschiede entstehen durch Kosten, Versichertenbestand, Reserven und Verwaltung. 2026 lag die Spanne in der Stadt Zürich für Erwachsene mit CHF 300 Franchise bei CHF 206.30 im Monat.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1aArt. 1a KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 24–34Art. 24–34 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  5. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2 und 5Art. 2 und 5 KVAGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 und 103 KVVfedlex.admin.ch
  7. BAG, Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer, Stand 01.01.2026bag.admin.ch
  8. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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