Das Wichtigste in Kürze
- Alle Kassen müssen in der Grundversicherung genau dieselben Leistungen bezahlen; sie unterscheiden sich nur bei Prämie, Modell und Service.
- Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG).
- Die Grundversicherung darf keine anderen Kosten übernehmen als die Leistungen nach Art. 25–33 KVG (Art. 34 Abs. 1 KVG).
- Medikamente zahlt sie nur, wenn sie auf der Spezialitätenliste stehen; Analysen nur nach Analysenliste, Hilfsmittel nach MiGeL.
- Physiotherapie zahlt sie pro ärztliche Anordnung für höchstens neun Sitzungen (Art. 5 Abs. 2 KLV).
Was ist der Leistungskatalog der Grundversicherung?
Der Leistungskatalog ist die Gesamtheit aller Leistungen, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die OKP, bezahlen muss. Er ist kein einzelnes Dokument, sondern ein Zusammenspiel aus Gesetz, Verordnungen und Listen. Das Gesetz nennt die Leistungsbereiche, die Verordnungen und Listen legen fest, welche Behandlung, welches Medikament und welches Hilfsmittel im Einzelnen gedeckt ist und zu welchem Preis.
Der Katalog gilt für alle Krankenkassen gleich. Eine Kasse darf in der Grundversicherung weder weniger noch mehr bezahlen. Das ist der Grund, warum sich der Vergleich der Grundversicherung auf Prämie, Versicherungsmodell und Service beschränkt. Alles, was darüber hinausgeht, etwa Brillen für Erwachsene, Fitness oder ein Zweibettzimmer im Spital, gehört in die Zusatzversicherung nach VVG.
Die Grundversicherung übernimmt Leistungen bei Krankheit, bei Unfall, wenn keine Unfallversicherung zahlt, bei Mutterschaft und bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Dazu kommen bestimmte Massnahmen der Prävention und in Ausnahmefällen Zahnbehandlungen.
So funktioniert es
Der Leistungskatalog ist in drei Ebenen aufgebaut:
- Gesetz (KVG). Art. 25–31 KVG nennen die Leistungsbereiche: ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung, Medikamente, Analysen, Mittel und Gegenstände, Rehabilitation, Pflege, Prävention, Mutterschaft, Zahnbehandlungen in Ausnahmefällen.
- Verordnung (KLV). Die Krankenpflege-Leistungsverordnung regelt die Details: welche Leistungen nicht ärztliche Fachpersonen wie Physiotherapeutinnen, Hebammen oder Ernährungsberater erbringen dürfen, wie viele Sitzungen gedeckt sind und welche Präventionsmassnahmen bezahlt werden. Ihr Anhang 1 listet ärztliche Leistungen, über die eine Kommission entschieden hat: gedeckt, gedeckt unter Voraussetzungen oder nicht gedeckt.
- Listen des Bundes. Die Spezialitätenliste enthält die bezahlten Medikamente mit Preisen, die Analysenliste die Laboranalysen und die MiGeL die Mittel und Gegenstände wie Verbandmaterial oder Inhalationsgeräte.
Für ärztliche Leistungen gilt ein Vertrauensprinzip: Was eine Ärztin zur Diagnose oder Behandlung einer Krankheit tut, ist grundsätzlich gedeckt, solange es nicht in Anhang 1 KLV ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Für nicht ärztliche Leistungen ist es umgekehrt: Gedeckt ist nur, was die KLV ausdrücklich nennt, meist auf ärztliche Anordnung.
Über allem steht die Regel der WZW-Kriterien: Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Das BAG und beratende Kommissionen überprüfen Leistungen periodisch. Fällt eine Leistung durch, wird sie gestrichen.
Rechtliche Grundlage
Art. 24 Abs. 1 KVG hält den Grundsatz fest: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen nach Art. 25–31 KVG unter den Voraussetzungen von Art. 32–34 KVG. Art. 25 KVG umschreibt die allgemeinen Leistungen bei Krankheit, Art. 26 KVG die Prävention, Art. 27 KVG Geburtsgebrechen, Art. 28 KVG Unfälle, Art. 29 KVG Mutterschaft, Art. 30 KVG den straflosen Schwangerschaftsabbruch und Art. 31 KVG Zahnbehandlungen.
Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; Art. 32 Abs. 4 KVG schliesst Leistungen aus, die diese Kriterien nach einem evidenzbasierten Verfahren nicht erfüllen. Art. 33 Abs. 1 KVG erlaubt dem Bundesrat, ärztliche Leistungen zu bezeichnen, die nicht oder nur unter Bedingungen übernommen werden; nach Art. 33 Abs. 2 KVG bezeichnet er die nicht ärztlichen Leistungen näher. Art. 34 Abs. 1 KVG verbietet den Kassen, in der Grundversicherung andere Kosten zu übernehmen. Art. 52 KVG bildet die Grundlage für Analysenliste, MiGeL und Spezialitätenliste. Art. 1 KLV verweist auf Anhang 1, den das BAG auf seiner Website veröffentlicht.
Beispiel: gleiche Leistungen, unterschiedliche Prämien
Sandra ist 36 Jahre alt, wohnt in der Stadt Zürich und hat die ordentliche Franchise von CHF 300. Nach einer Sportverletzung verordnet ihr die Hausärztin Physiotherapie. Was die Grundversicherung zahlt, ist bei jeder Kasse gleich:
| Leistung | Regel im Leistungskatalog |
|---|---|
| Physiotherapie | höchstens 9 Sitzungen pro ärztliche Anordnung, erste Sitzung innert 5 Wochen (Art. 5 Abs. 2 KLV) |
| Weitere Sitzungen | neue ärztliche Anordnung nötig (Art. 5 Abs. 3 KLV) |
| Nach 36 Sitzungen | Bericht an den Vertrauensarzt der Kasse (Art. 5 Abs. 4 KLV) |
| Medikamente | nur wenn auf der Spezialitätenliste |
| Krankentransport | 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr (Art. 26 KLV) |
Die Prämie für genau diese Leistungen unterscheidet sich dagegen deutlich. Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene mit Jahrgang 1990, Franchise CHF 300, mit Unfall; Quelle BAG:
| Prämie pro Monat | Betrag |
|---|---|
| Günstigstes Angebot (alle Modelle) | CHF 517.70 |
| Mittleres Angebot (Median) | CHF 580.00 |
| Teuerstes Angebot | CHF 724.00 |
Was bedeutet das für dich?
Weil der Leistungskatalog bei allen Kassen gleich ist, vergleichst du in der Grundversicherung vor allem die Prämie. Das geht im Prämienrechner mit den offiziellen BAG-Daten. Service, Erreichbarkeit und Finanzkennzahlen der Kassen findest du unter Krankenkassen. Willst du wechseln, zeigt dir Kasse wechseln Ablauf und Fristen.
Vor einer teuren oder ungewöhnlichen Behandlung lohnt sich eine Rückfrage bei der Kasse. Frag konkret, ob die Leistung zum Leistungskatalog gehört und ob eine Kostengutsprache nötig ist. Bei Medikamenten hilft ein Blick in die Spezialitätenliste: Steht ein Medikament nicht darauf, zahlt die Grundversicherung es nur in Ausnahmefällen.
Für Leistungen ausserhalb des Katalogs, etwa Brillen für Erwachsene, Komplementärmedizin bei nicht ärztlichen Therapeuten oder ein Zweibettzimmer, brauchst du eine Zusatzversicherung. Diese wählst du unabhängig von der Grundversicherung, bei der gleichen oder einer anderen Kasse.
Häufige Fehler
- Kassen nach Leistungen in der Grundversicherung vergleichen. Die Leistungen sind überall gleich. Wer mit «mehr Leistungen» in der Grundversicherung wirbt, meint Zusatzversicherungen oder Service.
- Jede ärztliche Verordnung für gedeckt halten. Nicht ärztliche Leistungen sind nur gedeckt, wenn die KLV sie nennt und ein zugelassener Leistungserbringer sie erbringt.
- Die Kostenbeteiligung vergessen. Auch Leistungen aus dem Katalog belasten zuerst deine Franchise und danach den Selbstbehalt von 10 %.
- Auf alte Informationen vertrauen. KLV und Listen ändern sich mehrmals im Jahr. Prüfe den aktuellen Stand auf den Seiten des BAG.
Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlen alle Krankenkassen dieselben Leistungen?
In der Grundversicherung ja. Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und für alle Kassen verbindlich. Unterschiede gibt es nur bei den Zusatzversicherungen, beim Service und bei der Prämie.
Wo finde ich, ob eine bestimmte Behandlung bezahlt wird?
Ärztliche Leistungen, über die entschieden wurde, stehen in Anhang 1 der KLV, den das BAG online veröffentlicht. Medikamente findest du in der Spezialitätenliste, Laboranalysen in der Analysenliste und Hilfsmittel in der MiGeL. Im Zweifel fragst du vor der Behandlung deine Kasse.
Gehört die Zahnbehandlung zum Leistungskatalog?
Nur in Ausnahmefällen: bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bei schweren Allgemeinerkrankungen und nach Unfällen, wenn keine Unfallversicherung zahlt (Art. 31 KVG). Kontrollen und normale Füllungen zahlst du selbst oder über eine Zahnversicherung.
Kann sich der Leistungskatalog ändern?
Ja. Das EDI und das BAG passen die KLV und die Listen laufend an, und Leistungen werden periodisch auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Leistungen, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, werden nicht mehr vergütet (Art. 32 Abs. 4 KVG).
Verwandte Begriffe
- OKPOKP steht für obligatorische Krankenpflegeversicherung, im Alltag Grundversicherung genannt. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sie innert drei Monaten abschliessen. Die Leistungen sind im KVG festgelegt und bei allen 34 zugelassenen Kassen gleich; du wählst nur Kasse, Franchise und Modell und zahlst Prämie plus Kostenbeteiligung.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- WZW-KriterienDie WZW-Kriterien sind die drei Bedingungen, die jede Leistung der Grundversicherung erfüllen muss: Sie muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. So steht es in Art. 32 Abs. 1 KVG. Erfüllt eine Behandlung, ein Medikament oder eine Analyse eines der drei Kriterien nicht, muss die Krankenkasse sie nicht bezahlen.
- SpezialitätenlisteDie Spezialitätenliste (SL) ist die Liste des Bundesamts für Gesundheit mit allen Medikamenten, die die Grundversicherung bezahlt, samt ihren Höchstpreisen. Ein Medikament kommt nur auf die Liste, wenn es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Was nicht auf der SL steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
- AnalysenlisteDie Analysenliste (AL) ist die amtliche Liste aller Laboranalysen, die die Grundversicherung bezahlt, mit dem Höchsttarif für jede Analyse. Sie bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Jede Position hat Taxpunkte, und ein Taxpunkt ist CHF 1 wert: Ferritin kostet zum Beispiel höchstens CHF 6.40.
- MiGeLDie MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste) ist die Liste des Bundes mit medizinischen Produkten, die die Grundversicherung bezahlt, etwa Krücken, Blutzuckermessgeräte, Verbandmaterial oder Milchpumpen. Für jedes Produkt legt sie einen Höchstvergütungsbetrag fest. Kostet ein Produkt mehr, zahlst du die Differenz selbst, dazu kommen Franchise und Selbstbehalt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25–31 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 33Art. 33 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 1Art. 1 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Bezeichnung der Leistungenbag.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 KLVfedlex.admin.ch
- BAG: Spezialitätenliste (SL)spezialitaetenliste.ch
- BAG: Prämien 2026, Prämienübersichtpriminfo.admin.ch
