Das Wichtigste in Kürze
- Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert 3 Monaten versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG); eine Befreiung ist die Ausnahme.
- Einige Gruppen sind von Gesetzes wegen ausgenommen, andere nur auf Gesuch, wenn sie eine gleichwertige Versicherung für Behandlungen in der Schweiz nachweisen (Art. 2 KVV).
- Studierende, Schüler und Praktikanten können höchstens 3 Jahre befreit werden, mit Verlängerung um höchstens 3 weitere Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV).
- Über Gesuche entscheidet die zuständige kantonale Behörde (Art. 10 Abs. 2 KVV); eine Befreiung kannst du ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
Was ist die Befreiung von der Versicherungspflicht?
In der Schweiz gilt eine allgemeine Versicherungspflicht: Wer hier wohnt, muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt bei einer Krankenkasse für die Grundversicherung versichern. Die Befreiung ist die Ausnahme von dieser Regel. Wer befreit ist, braucht keine Schweizer Grundversicherung, muss aber in vielen Fällen einen gleichwertigen Schutz aus dem Ausland nachweisen.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Ausnahmen:
- Ausnahmen von Gesetzes wegen. Bestimmte Personen unterstehen der Versicherungspflicht gar nicht, zum Beispiel Personen, die sich nur zur Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, oder Personen, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat dessen Recht unterstellt sind. Sie brauchen kein Gesuch.
- Befreiung auf Gesuch. Andere Personen sind grundsätzlich versicherungspflichtig, können aber beim Kanton ein Gesuch stellen. Nur um diese Fälle geht es meistens, wenn von «Befreiung» die Rede ist.
So funktioniert es
Die Verordnung über die Krankenversicherung nennt die Gruppen, die sich auf Gesuch befreien lassen können:
| Gruppe | Voraussetzung | Artikel |
|---|---|---|
| Personen, die in einem Staat ohne Abkommen obligatorisch versichert sind | Doppelbelastung und gleichwertiger Schutz in der Schweiz | Art. 2 Abs. 2 KVV |
| Studierende, Schüler, Praktikanten, Stagiaires und begleitende Familie | gleichwertiger Schutz; höchstens 3 Jahre, Verlängerung um höchstens 3 Jahre | Art. 2 Abs. 4 KVV |
| In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und Familie | Befreiung von der AHV/IV und Arbeitgeber garantiert mindestens KVG-Leistungen | Art. 2 Abs. 5 KVV |
| Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat | Befreiung nach Freizügigkeitsabkommen möglich und Deckung nachgewiesen | Art. 2 Abs. 6 KVV |
| Nichterwerbstätige mit EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung | gleichwertiger Schutz während der ganzen Befreiung | Art. 2 Abs. 7 KVV |
| Personen, deren Schutz sich klar verschlechtern würde | Zusatzversicherung wegen Alter oder Gesundheit nicht oder kaum tragbar | Art. 2 Abs. 8 KVV |
Das Gesuch reichst du bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. Du legst eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle mit allen nötigen Angaben bei. Die Behörde prüft vor allem, ob dein Schutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Wird das Gesuch abgelehnt, musst du dich bei einer Schweizer Kasse versichern.
Für Grenzgänger aus EU-Staaten gilt ein eigenes Wahlrecht, das Optionsrecht: Sie entscheiden, ob sie sich in der Schweiz oder im Wohnstaat versichern. Die Koordination mit dem Ausland übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Wer sich ohne Befreiung und ohne entschuldbaren Grund zu spät versichert, zahlt einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre lang. Der Kanton kann Säumige auch einer Kasse zuweisen.
Rechtliche Grundlage
Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten zu versichern. Abs. 2 erlaubt dem Bundesrat, Ausnahmen vorzusehen. Diese stehen in Art. 2 KVV: Abs. 1 nennt die Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterstehen, Abs. 2 und 4–8 die Befreiungen auf Gesuch. Bei den Abs. 4, 7 und 8 kann die Befreiung oder der Verzicht darauf ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, bei Abs. 5 gar nicht.
Nach Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Säumige einem Versicherer zu. Art. 10 Abs. 2 KVV bestimmt, dass die zuständige kantonale Behörde über die Gesuche entscheidet. Den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt regelt Art. 8 KVV gestützt auf Art. 5 Abs. 2 KVG.
Beispiel: Masterstudent aus Deutschland in Zürich
Jonas, 24, zieht für einen zweijährigen Master nach Zürich. Er ist in Deutschland privat versichert, und seine Versicherung deckt Behandlungen in der Schweiz mindestens im Umfang der Grundversicherung. Er stellt beim Kanton ein Gesuch nach Art. 2 Abs. 4 KVV und legt eine Bestätigung seiner Versicherung bei.
Was er sich mit der Befreiung spart, zeigen die Prämien 2026 für die Stadt Zürich (Region 1), Jahrgang 2002, mit Unfall; Quelle BAG:
| Grundversicherung Zürich 2026 | Monatsprämie | Jahresprämie |
|---|---|---|
| Günstigste Prämie, Franchise CHF 2'500 | CHF 242.90 | CHF 2'914.80 |
| Mittlere Prämie, Franchise CHF 2'500 | CHF 318.80 | CHF 3'825.60 |
| Mittlere Prämie, Franchise CHF 300 | CHF 446.10 | CHF 5'353.20 |
Was bedeutet das für dich?
- Prüfe zuerst, ob du überhaupt unter eine Ausnahme fällst. Die Liste in Art. 2 KVV ist abschliessend.
- Reiche das Gesuch früh ein. Die Frist von drei Monaten für den Beitritt läuft ab Wohnsitznahme. Lehnt der Kanton ab, musst du dich sofort versichern.
- Vergleiche ehrlich. Eine Befreiung lohnt sich nur, wenn dein ausländischer Schutz wirklich gleichwertig ist. Eine Schweizer Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner; die Versicherer findest du unter Krankenkassen.
- Plane das Ende. Läuft die Befreiung aus, meldest du dich bei einer Kasse an. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen.
Bist du als ausländische Studentin oder ausländischer Student in der Schweiz, lohnt sich der Blick auf die Regeln deiner Hochschule und deines Kantons.
Häufige Fehler
- Glauben, eine Reiseversicherung reiche. Verlangt ist ein Schutz, der Behandlungen in der Schweiz gleichwertig deckt, während der ganzen Dauer.
- Das Gesuch zu spät stellen. Ohne Befreiung gilt die Versicherungspflicht ab Wohnsitznahme, mit möglichem Prämienzuschlag.
- Die Verlängerung vergessen. Studierende sind höchstens drei Jahre befreit; danach braucht es ein neues Gesuch.
- Hin und her wechseln wollen. Befreiung und Verzicht sind ohne besonderen Grund endgültig.
Wie wir Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wer kann sich von der Krankenkassenpflicht befreien lassen?
Nur Personen, die Art. 2 KVV nennt, zum Beispiel Studierende und Praktikanten mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, entsandte Arbeitnehmende, Nichterwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten oder Personen, die durch den Wechsel ihren bisherigen Schutz klar verschlechtern würden. Für alle anderen gilt die Versicherungspflicht ohne Ausnahme.
Wo reiche ich das Befreiungsgesuch ein?
Bei der zuständigen kantonalen Stelle deines Wohnkantons, oft die Stelle, die die Versicherungspflicht kontrolliert. Dem Gesuch legst du eine schriftliche Bestätigung deiner ausländischen Versicherung mit allen verlangten Angaben bei.
Was heisst gleichwertiger Versicherungsschutz?
Deine ausländische Versicherung muss Behandlungen in der Schweiz mindestens im Umfang der Grundversicherung decken, und zwar während der ganzen Dauer der Befreiung. Eine reine Reiseversicherung mit Höchstbeträgen reicht meist nicht.
Kann ich mich später doch in der Schweiz versichern?
Eine Befreiung oder einen Verzicht darauf kannst du ohne besonderen Grund nicht widerrufen. Endet die Befreiung, zum Beispiel nach Ablauf der Frist, musst du dich in der Schweiz versichern.
Verwandte Begriffe
- VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.
- GrenzgängerGrenzgänger wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück. Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, innert drei Monaten ab Arbeitsbeginn. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann stattdessen das Wohnland wählen.
- OptionsrechtDas Optionsrecht erlaubt Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, sich statt in der Schweiz im Wohnland krankenzuversichern. Du musst das Gesuch innert 3 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert.
- Ausländische StudierendeAusländische Studierende in der Schweiz sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig, können sich aber mit gleichwertigem Schutz befreien lassen. Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich ohne Job bleiben mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Heimatsystem. Studierende aus anderen Staaten beantragen die Befreiung beim Kanton, für höchstens drei plus drei Jahre.
- EntsendungBei einer Entsendung schickt dich dein Schweizer Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland. Du bleibst dann in der Regel in der Schweizer Grundversicherung: in der EU und EFTA bis zu 24 Monate mit Bescheinigung A1, in Staaten ohne Abkommen zwei Jahre, auf Gesuch bis sechs Jahre. Umgekehrt können in die Schweiz Entsandte von der Versicherungspflicht ausgenommen sein.
- Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine Stiftung aller Krankenversicherer mit Sitz in Olten. Sie erfüllt Aufgaben, die keine einzelne Kasse übernehmen kann: Sie führt den Risikoausgleich durch, zahlt die Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird, und betreut Versicherte mit Bezug zur EU, zu EFTA-Staaten und zum Vereinigten Königreich.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8 und 10Art. 8 und 10 KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
