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Osteopathie

Auch: Osteopath, Osteopathin

Kurz erklärt

Osteopathie ist eine manuelle Behandlungsmethode, bei der Osteopathinnen mit den Händen Beschwerden an Muskeln, Gelenken und Gewebe untersuchen und behandeln. Die Grundversicherung bezahlt sie nicht, weil Osteopathen nicht zu den Leistungserbringern nach Art. 35 KVG gehören. Kosten übernimmt nur eine ambulante Zusatzversicherung, und zwar nach deren Vertragsbedingungen.

Aktualisiert am

Illustration: Behandlungsliege mit einem kleinen anatomischen Wirbelsäulenmodell daraufSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Osteopathie ist keine Pflichtleistung der Grundversicherung, auch nicht mit ärztlicher Verordnung.
  2. Osteopathie ist seit dem Gesundheitsberufegesetz ein eidgenössisch geregelter Gesundheitsberuf; verlangt ist ein Master of Science in Osteopathie FH (Art. 12 GesBG).
  3. Wer den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 11 GesBG).
  4. Zusatzversicherungen vergüten Osteopathie nach ihren eigenen Bedingungen, teils nur bei Therapeuten aus einer anerkannten Liste.
  5. Chiropraktik dagegen ist eine Leistung der Grundversicherung (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG).

Was ist Osteopathie?

Osteopathie ist eine manuelle Methode: Die Osteopathin untersucht und behandelt mit den Händen, ohne Geräte oder Medikamente. Sie arbeitet an Muskeln, Gelenken, Bindegewebe und Organen und will Bewegungseinschränkungen lösen. Typische Anlässe sind Rücken- und Nackenbeschwerden, Verspannungen oder Beschwerden nach Überlastung. Ob und wie gut die Methode bei einem bestimmten Leiden wirkt, beurteilt die Fachwelt unterschiedlich; diese Seite erklärt nur, wie Osteopathie in der Schweizer Krankenversicherung behandelt wird.

In der Schweiz ist Osteopathie ein anerkannter Gesundheitsberuf. Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) zählt Osteopathinnen und Osteopathen zusammen mit Pflegefachpersonen, Physio- und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Optometristen zu den Gesundheitsberufen. Wer den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Bewilligung des Kantons und einen Master of Science in Osteopathie FH oder einen gleichwertigen Abschluss.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Krankenversicherung: Ein anerkannter Beruf ist nicht automatisch ein Leistungserbringer der Grundversicherung. Welche Berufe über die Grundversicherung abrechnen dürfen, steht abschliessend im Krankenversicherungsgesetz (KVG). Osteopathie steht dort nicht. Deshalb gehört sie in der Krankenversicherung zu den Leistungen, die nur eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezahlen kann. Häufig wird sie dort unter Komplementärmedizin oder Alternativmedizin geführt.

Nicht zu verwechseln ist Osteopathie mit zwei Leistungen, die die Grundversicherung bezahlt: Chiropraktik durch zugelassene Chiropraktorinnen und Physiotherapie auf ärztliche Anordnung. Auch manche Physiotherapeutinnen haben eine Zusatzausbildung in osteopathischen Techniken. Rechnen sie über die Grundversicherung ab, gilt das nur für die ärztlich verordnete Physiotherapie nach Tarif.

So funktioniert es

In der Grundversicherung

Die Grundversicherung bezahlt Osteopathie nicht. Das gilt unabhängig von Kasse, Modell und Franchise und auch dann, wenn deine Ärztin die Behandlung empfiehlt. Eine Rechnung einer Osteopathin kannst du bei der Grundversicherung nicht einreichen; sie zählt auch nicht an deine Franchise.

In der Zusatzversicherung

Viele ambulante Zusatzversicherungen enthalten einen Baustein für Komplementär- oder Alternativmedizin. Ob Osteopathie darin enthalten ist, entscheidet jede Kasse selbst. Diese Punkte prüfst du in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen:

  • Anerkannte Therapeuten: Kassen können die Vergütung auf Therapeutinnen beschränken, die auf ihrer Liste stehen oder bei einem Register wie ASCA oder EMR eingetragen sind. Frag vor der ersten Sitzung, ob deine Therapeutin anerkannt ist.
  • Anteil und Höchstbetrag: Die Versicherung übernimmt einen Prozentsatz der Rechnung bis zu einem Höchstbetrag pro Sitzung oder pro Jahr.
  • Anzahl Sitzungen: Manche Produkte begrenzen die Sitzungen pro Jahr.
  • Verordnung: Manche Produkte verlangen eine ärztliche Verordnung.

Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Die Kasse darf dich vor Vertragsabschluss nach deiner Gesundheit fragen und dich ablehnen oder Vorbehalte anbringen. Deshalb schliesst du eine solche Versicherung am besten ab, solange du gesund bist und bevor eine Behandlung ansteht.

Rechnung

Die Osteopathin stellt dir die Rechnung direkt. Du bezahlst sie und reichst sie bei deiner Zusatzversicherung ein, sofern du eine hast. Achte darauf, dass die Rechnung den Namen und, falls verlangt, die Registernummer der Therapeutin enthält.

Rechtliche Grundlage

Für die Grundversicherung ist Art. 35 Abs. 2 KVG massgebend. Er zählt die Leistungserbringer abschliessend auf; Osteopathinnen und Osteopathen gehören nicht dazu. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dagegen schon (Bst. c). Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer in der Grundversicherung keine anderen Kosten übernehmen als diejenigen für die gesetzlichen Leistungen. Auch die komplementärmedizinischen Leistungen, die die Grundversicherung bezahlt, sind abschliessend geregelt: Art. 4b KLV nennt Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie, und zwar nur durch Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Weiterbildung. Osteopathie fehlt in dieser Liste.

Den Beruf regelt das Gesundheitsberufegesetz: Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG nennt Osteopathinnen und Osteopathen als Gesundheitsberuf, Art. 11 GesBG verlangt eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, und Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG setzt dafür einen Master of Science in Osteopathie FH voraus. Nach Art. 34 Abs. 3 GesBG kann der Bundesrat interkantonale Diplome in Osteopathie, welche die Gesundheitsdirektorenkonferenz bis längstens 2023 ausgestellt hat, als gleichwertig erklären.

Für die Zusatzversicherung gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Art. 4 VVG verpflichtet dich, bei Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Welche Leistungen versichert sind, bestimmt der Vertrag.

Beispiel: fünf Sitzungen Osteopathie

Nina ist 41 Jahre alt und hat wegen Nackenverspannungen fünf Sitzungen bei einer Osteopathin. Sie vergleicht, was sie mit und ohne Zusatzversicherung selbst bezahlt. Sitzungspreis und Bedingungen der Zusatzversicherung sind Annahmen für das Rechenbeispiel und keine Bedingungen einer bestimmten Kasse.

AnnahmeOhne ZusatzversicherungMit Zusatzversicherung (75 %, höchstens CHF 500 pro Jahr)
5 Sitzungen à CHF 140CHF 700CHF 700
Grundversicherung zahltCHF 0CHF 0
Zusatzversicherung zahltCHF 0CHF 500 (75 % wären CHF 525, begrenzt auf CHF 500)
Nina zahltCHF 700CHF 200

Was bedeutet das für dich?

  1. Deckung klären. Schau vor der ersten Sitzung in deine Police und die Bedingungen deiner Zusatzversicherung: Ist Osteopathie eingeschlossen? Wie viel pro Sitzung, pro Jahr?
  2. Therapeutin prüfen. Frag, ob sie eine kantonale Bewilligung hat und ob sie bei deiner Kasse beziehungsweise im verlangten Register anerkannt ist.
  3. Alternativen kennen. Brauchst du eine manuelle Behandlung am Bewegungsapparat, bezahlt die Grundversicherung Chiropraktik direkt und Physiotherapie mit ärztlicher Verordnung. Beides zählt an Franchise und Selbstbehalt.
  4. Zusatzversicherung vergleichen, solange du gesund bist. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und Vorbehalte anbringen. Einen Vergleich der Zusatzversicherungen findest du unter Zusatzversicherungen vergleichen.

Die Grundversicherung kannst du unabhängig von der Zusatzversicherung wechseln; die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, bei einem Wechsel der Grundversicherung auch die Zusatzversicherung zu kündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG). Die Prämien der Grundversicherung für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner, die Grunddaten aller Kassen findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Osteopathie-Rechnungen bei der Grundversicherung einreichen. Sie werden abgelehnt und zählen nicht an die Franchise.
  • Glauben, eine ärztliche Verordnung mache Osteopathie zur Kassenleistung. In der Grundversicherung ändert sie nichts; nur manche Zusatzversicherungen verlangen sie.
  • Die Anerkennung der Therapeutin nicht prüfen. Ohne Anerkennung zahlt je nach Bedingungen auch die Zusatzversicherung nichts.
  • Die Zusatzversicherung erst abschliessen, wenn Beschwerden da sind. Bekannte Beschwerden können vom Vertrag ausgeschlossen werden.
  • Osteopathie und Chiropraktik verwechseln. Chiropraktik bezahlt die Grundversicherung, Osteopathie nicht.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Grundversicherung Osteopathie?

Nein. Osteopathinnen und Osteopathen sind keine Leistungserbringer nach Art. 35 KVG, und die Kassen dürfen in der Grundversicherung keine anderen Leistungen bezahlen als die gesetzlich vorgesehenen. Auch eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts.

Welche Versicherung bezahlt Osteopathie?

Eine ambulante Zusatzversicherung, die Komplementär- oder Alternativmedizin einschliesst. Wie viel sie zahlt, wie viele Sitzungen und bei welchen Therapeuten, steht in den Vertragsbedingungen der jeweiligen Kasse.

Brauche ich eine Verordnung für Osteopathie?

Für die Behandlung selbst nicht. Manche Zusatzversicherungen verlangen für die Vergütung aber eine ärztliche Verordnung. Prüfe das vor der ersten Sitzung in deinen Bedingungen.

Was ist der Unterschied zwischen Osteopathie und Chiropraktik?

Beide arbeiten manuell am Bewegungsapparat. Chiropraktorinnen sind aber Leistungserbringer der Grundversicherung und dürfen direkt über die Krankenkasse abrechnen. Osteopathie bezahlt nur eine Zusatzversicherung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), Art. 2, 11 und 12Art. 12 GesBGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 und 34Art. 34 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
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