Das Wichtigste in Kürze
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind Leistungserbringer der Grundversicherung wie Ärztinnen und Ärzte (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG).
- Die Grundversicherung zahlt ihre Untersuchungen und Behandlungen direkt, ohne ärztliche Überweisung (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 KVG).
- Sie dürfen bestimmte Analysen, Arzneimittel, Bandagen und Orthesen, Röntgen, CT, MRI und Ultraschall sowie Physiotherapie verordnen (Art. 4 KLV).
- Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten wie bei jedem Arztbesuch (Art. 64 KVG).
- In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen bestimmt das Reglement, ob du direkt zur Chiropraktorin gehen darfst (Art. 41 Abs. 4 KVG).
Was ist Chiropraktik?
Chiropraktik ist ein medizinisches Fachgebiet, das Funktionsstörungen des Bewegungsapparats abklärt und behandelt, besonders an Wirbelsäule, Becken und Gelenken. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren arbeiten vor allem mit gezielten Handgriffen, ergänzt durch Übungen, Beratung und bei Bedarf bildgebende Abklärungen. Typische Gründe für eine Konsultation sind Rücken- und Nackenschmerzen, Beschwerden nach einer Fehlbelastung oder eingeschränkte Beweglichkeit.
In der Schweiz ist Chiropraktik ein Medizinalberuf, der im Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt ist. Für die Zulassung zur Grundversicherung braucht eine Chiropraktorin eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Art. 34 MedBG und muss die Qualitätsanforderungen erfüllen. Für die Krankenversicherung ist das entscheidend: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gehören zu den Leistungserbringern, die das Krankenversicherungsgesetz abschliessend aufzählt. Sie stehen dort in einer Reihe mit Ärztinnen, Apothekern und Hebammen.
Daraus folgt der wichtigste Unterschied zu anderen manuellen Behandlungen. Die Physiotherapie zahlt die Grundversicherung nur auf Anordnung einer Ärztin oder einer Chiropraktorin. Die Osteopathie zahlt sie gar nicht, dafür braucht es eine Zusatzversicherung. Die Chiropraktik dagegen ist eine direkte Leistung der Grundversicherung: Du kannst ohne Überweisung hingehen, und die Kasse vergütet die Behandlung nach Tarif.
So funktioniert es
Eine Chiropraktorin kann für dich weitgehend das tun, was eine Ärztin bei Beschwerden am Bewegungsapparat tut. Sie untersucht, stellt eine Diagnose, behandelt und verordnet bei Bedarf weitere Leistungen. Was sie zulasten der Grundversicherung verordnen darf, zählt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) auf:
| Bereich | Was Chiropraktorinnen verordnen dürfen |
|---|---|
| Analysen | die in der Analysenliste speziell bezeichneten Laboranalysen |
| Arzneimittel | bestimmte Gruppen der Spezialitätenliste, etwa fiebersenkende Schmerzmittel, entzündungshemmende Mittel, Muskelrelaxantien zum Einnehmen, Vitamine und Mineralstoffe |
| Mittel und Gegenstände | Bandagen, TENS-Geräte, Kälte- und Wärmetherapie, Fertig- und Massorthesen, Verbandmaterial |
| Bildgebung | Röntgen des Skeletts, CT von Wirbelsäule und Extremitäten, MRI von Achsenskelett und peripheren Gelenken, diagnostischer Ultraschall, Drei-Phasen-Skelettszintigrafie |
| Physiotherapie | physiotherapeutische Leistungen nach Art. 5 KLV |
Die Rechnung der Chiropraktorin geht je nach Vereinbarung an dich oder direkt an die Kasse. Sie zählt an deine Franchise; danach zahlst du 10 % Selbstbehalt. Für Leistungen nach KVG gilt der Tarifschutz: Die Praxis darf nicht mehr verlangen als den festgelegten Tarif.
Rechtliche Grundlage
Die Stellung der Chiropraktik ist im Krankenversicherungsgesetz und seinen Verordnungen geregelt:
- Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind Leistungserbringer der Grundversicherung.
- Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG: Die Grundversicherung übernimmt Untersuchungen und Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte (Ziff. 1) und durch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren (Ziff. 2) sowie Leistungen von Personen, die auf deren Anordnung tätig sind (Ziff. 3).
- Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG: Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die Chiropraktorinnen unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen verordnen, sind gedeckt.
- Art. 4 KLV: Die abschliessende Liste dieser Verordnungen (Analysen, Arzneimittelgruppen, MiGeL-Produktgruppen, bildgebende Verfahren, Physiotherapie).
- Art. 44 KVV: Zulassung mit kantonaler Bewilligung nach Art. 34 MedBG und Nachweis der Qualitätsanforderungen.
- Art. 41 Abs. 4 KVG: Mit einem alternativen Versicherungsmodell beschränkst du die Wahl auf die Leistungserbringer, die die Kasse nach deinem Modell vorsieht.
- Art. 64 KVG und Art. 103 KVV: Franchise und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene.
Beispiel: Rückenbeschwerden im Standardmodell
Sandra ist 38 Jahre alt, im Standardmodell versichert und hat im Jahr sonst keine Gesundheitskosten. Wegen Rückenbeschwerden geht sie ohne Überweisung zur Chiropraktorin. Diese macht ein Röntgenbild, behandelt Sandra fünfmal und verordnet anschliessend neun Sitzungen Physiotherapie. Wir nehmen für das Beispiel Gesamtkosten von CHF 1'500 an; die tatsächlichen Beträge richten sich nach den Tarifen. Gerechnet ist mit den gesetzlichen Werten für Franchise und Selbstbehalt.
| Franchise | Franchise-Anteil | Selbstbehalt 10 % | Sandras Anteil | Kasse zahlt |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 300 | CHF 120 | CHF 420 | CHF 1'080 |
| CHF 1'000 | CHF 1'000 | CHF 50 | CHF 1'050 | CHF 450 |
| CHF 2'500 | CHF 1'500 | CHF 0 | CHF 1'500 | CHF 0 |
Was bedeutet das für dich?
Hast du Beschwerden am Bewegungsapparat, kannst du im Standardmodell direkt eine zugelassene Chiropraktorin aufsuchen. Prüfe vorher drei Dinge:
- Dein Versicherungsmodell. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell zuerst das Reglement lesen oder die zuständige Stelle kontaktieren. Welche Modelle es gibt und was sie kosten, siehst du im Prämienrechner.
- Die Zulassung. Nur zugelassene Chiropraktorinnen und Chiropraktoren rechnen über die Grundversicherung ab. Frag im Zweifel bei der Praxis oder deiner Kasse nach.
- Deine Franchise. Bei wiederkehrenden Behandlungen summieren sich die Kosten. Mit einer hohen Franchise zahlst du sie meist selbst. Eine tiefere Franchise für das nächste Jahr meldest du bis 30. November; die Termine stehen unter Fristen.
Leistungen, die die Grundversicherung nicht deckt, etwa Osteopathie oder bestimmte Massagen, laufen über Zusatzversicherungen. Welche Kassen solche Produkte anbieten, zeigen die Steckbriefe der Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Chiropraktik mit Osteopathie verwechseln. Chiropraktik zahlt die Grundversicherung, Osteopathie nicht.
- Eine ärztliche Überweisung für nötig halten. Im Standardmodell brauchst du keine. Das Gesetz stellt Chiropraktorinnen den Ärztinnen gleich.
- Das Modell-Reglement übersehen. Im Hausarzt- oder Telmed-Modell kann der direkte Gang zur Chiropraktorin gegen die Regeln verstossen.
- Glauben, die Chiropraktorin dürfe alles verordnen. Nur die in Art. 4 KLV genannten Analysen, Arzneimittel, Hilfsmittel und Untersuchungen sind gedeckt.
- Den Selbstbehalt vergessen. Nach der Franchise zahlst du 10 % bis zum Jahreshöchstbetrag.
Wie wir Beispiele rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse den Chiropraktor?
Ja. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sind Leistungserbringer der Grundversicherung. Ihre Behandlungen zählen an die Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag.
Brauche ich für den Chiropraktor eine Überweisung?
Im Standardmodell mit freier Arztwahl nicht. Das Gesetz stellt Chiropraktorinnen den Ärztinnen gleich. In einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell kann das Reglement verlangen, dass du zuerst die Hausarztpraxis oder die Telefonberatung kontaktierst.
Was ist der Unterschied zwischen Chiropraktik und Osteopathie?
Beide arbeiten manuell am Bewegungsapparat. Chiropraktik ist ein im Medizinalberufegesetz geregelter Beruf und eine Leistung der Grundversicherung. Osteopathie zahlt die Grundversicherung nicht; nur eine Zusatzversicherung kann Beiträge leisten.
Darf der Chiropraktor ein Röntgenbild oder ein MRI anordnen?
Ja. Die KLV erlaubt Chiropraktorinnen, Röntgen des Skeletts, CT der Wirbelsäule und der Extremitäten, MRI des Achsenskeletts und der peripheren Gelenke, diagnostischen Ultraschall und eine Drei-Phasen-Skelettszintigrafie zu verordnen.
Verwandte Begriffe
- PhysiotherapiePhysiotherapie ist die Behandlung von Beschwerden des Bewegungsapparats, des Nervensystems und der inneren Organe mit Bewegung, manuellen Techniken und physikalischen Massnahmen. Die Grundversicherung zahlt sie auf ärztliche Anordnung, höchstens neun Sitzungen pro Anordnung; nach 36 Sitzungen braucht die Fortsetzung eine Prüfung durch den Vertrauensarzt.
- OsteopathieOsteopathie ist eine manuelle Behandlungsmethode, bei der Osteopathinnen mit den Händen Beschwerden an Muskeln, Gelenken und Gewebe untersuchen und behandeln. Die Grundversicherung bezahlt sie nicht, weil Osteopathen nicht zu den Leistungserbringern nach Art. 35 KVG gehören. Kosten übernimmt nur eine ambulante Zusatzversicherung, und zwar nach deren Vertragsbedingungen.
- LeistungserbringerLeistungserbringer sind alle Personen und Einrichtungen, die dich behandeln und ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen: Ärztinnen, Apotheken, Spitäler, Pflegeheime, Spitex, Physiotherapeuten, Labors und weitere. Art. 35 KVG zählt sie abschliessend auf. Wer abrechnen will, braucht eine Zulassung des Kantons und muss sich an die vereinbarten Tarife halten.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4Art. 4 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 44Art. 44 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
