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Glossar · LeistungenArt. 4b Bst. a KLV

Akupunktur

Auch: Traditionelle Chinesische Medizin

Kurz erklärt

Akupunktur bezahlt die Grundversicherung nur, wenn sie eine Ärztin oder ein Arzt mit Fähigkeitsausweis Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) durchführt; dann gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt. Behandelt dich eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt allenfalls eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, meist nur mit Anerkennung durch ASCA oder EMR.

Aktualisiert am

Illustration: Feine Nadeln in einer kleinen Holzschale neben einem gefalteten HandtuchSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Ärztliche Akupunktur ist seit 01.08.2017 in der KLV als Leistung der Grundversicherung geregelt, wenn die Ärztin den Fähigkeitsausweis ASA hat (Art. 4b Bst. a KLV).
  2. Für ärztliche Akupunktur gelten Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder anderen Behandlung.
  3. Akupunktur durch nichtärztliche Therapeutinnen ist keine Leistung der Grundversicherung.
  4. Zusatzversicherungen für Komplementärmedizin zahlen nach ihren Bedingungen, oft nur bei Therapeuten, die bei einem Register wie ASCA oder EMR anerkannt sind.
  5. Seit 17.05.2009 verpflichtet Art. 118a der Bundesverfassung Bund und Kantone, die Komplementärmedizin zu berücksichtigen.

Was ist Akupunktur?

Akupunktur ist eine Behandlungsmethode aus der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Dabei werden feine Nadeln an bestimmten Punkten in die Haut gesetzt. In der Schweiz wird Akupunktur von zwei Berufsgruppen angeboten: von Ärztinnen und Ärzten mit einer entsprechenden Weiterbildung und von nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten, etwa TCM-Therapeuten.

Für die Krankenversicherung ist genau diese Unterscheidung entscheidend. Akupunktur gehört zur Komplementärmedizin. Die Grundversicherung übernimmt davon nur ärztliche Leistungen, und nur wenn die Ärztin oder der Arzt einen bestimmten Fähigkeitsausweis hat. Alles andere ist Sache der Zusatzversicherungen.

Die heutige Regelung hat eine politische Vorgeschichte: Am 17.05.2009 nahmen Volk und Stände den Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin an. Seither müssen Bund und Kantone die Komplementärmedizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berücksichtigen. Ärztliche Akupunktur ist seit 01.08.2017 in der Krankenpflege-Leistungsverordnung ausdrücklich als Pflichtleistung geregelt, zusammen mit anthroposophischer Medizin, TCM-Arzneitherapie, klassischer Homöopathie und Phytotherapie.

So funktioniert es

Ärztliche Akupunktur (Grundversicherung):

  • Die Ärztin oder der Arzt verfügt über eine Weiterbildung nach dem Fähigkeitsprogramm «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)» des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF).
  • Die Behandlung wird wie jede ärztliche Leistung über den ambulanten Arzttarif abgerechnet.
  • Die Kosten zählen zur Franchise; darüber zahlst du 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag.
  • Wie jede Leistung der Grundversicherung muss die Behandlung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.

Nichtärztliche Akupunktur (Zusatzversicherung):

  • Behandelt dich eine TCM-Therapeutin ohne ärztliche Zulassung, zahlt die Grundversicherung nichts.
  • Hast du eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, zahlt sie nach ihren Bedingungen. Üblich sind ein Prozentsatz der Kosten oder ein Betrag pro Sitzung, begrenzt durch eine Jahreslimite.
  • Viele Kassen verlangen, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR für die angewendete Methode anerkannt ist. Welche Register und Methoden eine Kasse akzeptiert, legt sie selbst fest.

Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Anders als die Grundversicherung muss dich eine Kasse dort nicht aufnehmen. Sie darf Gesundheitsfragen stellen und Vorbehalte anbringen.

Rechtliche Grundlage

Art. 4b Bst. a KLV bestimmt, dass die Grundversicherung die Kosten der Akupunktur übernimmt, sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)» des SIWF vom 01.07.2015, revidiert am 23.06.2017, entspricht. Der Abschnitt «Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen» gilt seit 01.08.2017.

Wie alle Leistungen der Grundversicherung muss die Akupunktur nach Art. 32 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Für die Kostenbeteiligung gilt Art. 64 KVG: Franchise und 10 % Selbstbehalt.

Verfassungsgrundlage ist Art. 118a BV: Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Der Artikel wurde in der Volksabstimmung vom 17.05.2009 angenommen.

Für nichtärztliche Akupunktur gibt es keine gesetzliche Leistungspflicht. Massgebend sind die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen deiner Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Kasse muss dich nach Art. 3 VVG vor Vertragsabschluss unter anderem über die versicherten Risiken und den Umfang des Versicherungsschutzes informieren.

Beispiel: acht Sitzungen bei Ärztin oder Therapeutin

Lukas, 42, hat eine Franchise von CHF 300 und im laufenden Jahr noch keine anderen Kosten. Er plant acht Akupunktursitzungen. Für die Rechnung nehmen wir CHF 120 pro Sitzung an, total CHF 960; das ist ein Rechenwert, kein Tarif.

Ärztin mit Fähigkeitsausweis ASATCM-Therapeutin ohne ärztliche Zulassung
Wer zahlt?Grundversicherungnur Zusatzversicherung, falls vorhanden und Therapeutin anerkannt
RechnungCHF 960CHF 960
FranchiseCHF 300–
Selbstbehalt 10 % von CHF 660CHF 66–
Lukas zahlt aus der GrundversicherungCHF 366CHF 960, abzüglich Leistung der Zusatzversicherung

Was bedeutet das für dich?

  • Ärztin mit ASA suchen: Wenn du Akupunktur über die Grundversicherung abrechnen willst, wähle eine Ärztin oder einen Arzt mit dem Fähigkeitsausweis ASA.
  • Franchise bedenken: Bei hoher Franchise zahlst du auch ärztliche Akupunktur meist selbst. Welche Franchise zu deinen erwarteten Kosten passt, siehst du im Prämienrechner mit allen Franchisen im Vergleich.
  • Zusatzversicherung prüfen: Willst du bei einer nichtärztlichen Therapeutin in Behandlung, prüfe Prozentsatz, Limite und anerkannte Register deiner Zusatzversicherung. Leistungen der Zusatzversicherungen vergleichst du unter Zusatzversicherungen vergleichen; ob sich eine Komplementärversicherung für dich lohnt, klärt der Bedarfs-Check.
  • Anerkennung bestätigen lassen: Lass dir von der Therapeutin zeigen, für welche Methoden sie bei welchem Register anerkannt ist. Die Liste anerkannter Therapeuten deiner Kasse ist massgebend.
  • Kassen vergleichen: Welche Kassen welche Zusatzversicherungen anbieten, steht in den Steckbriefen unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Jede Akupunktur für eine Pflichtleistung halten. Die Grundversicherung zahlt nur ärztliche Akupunktur mit Fähigkeitsausweis ASA.
  • Die Franchise vergessen. Auch ärztliche Akupunktur zählt zur Franchise. Mit CHF 2'500 Franchise zahlst du kleinere Behandlungsserien oft ganz selbst.
  • Therapeutin ohne passende Anerkennung wählen. Ist sie für deine Kasse oder für die Methode nicht anerkannt, zahlt auch die Zusatzversicherung nicht.
  • Die Jahreslimite übersehen. Zusatzversicherungen begrenzen ihre Leistungen oft pro Jahr. Rechne mit, wie viele Sitzungen du geplant hast.

Wie wir Leistungen der Zusatzversicherungen vergleichbar machen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse Akupunktur?

Die Grundversicherung zahlt Akupunktur, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Fähigkeitsausweis ASA behandelt. Behandelt dich eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt nur eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, sofern du eine hast und die Therapeutin anerkannt ist.

Wie finde ich heraus, ob meine Ärztin den Fähigkeitsausweis hat?

Frag in der Praxis nach dem Fähigkeitsausweis «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)». Ohne diesen Ausweis ist die Akupunktur keine Pflichtleistung der Grundversicherung.

Muss ich bei ärztlicher Akupunktur die Franchise zahlen?

Ja. Ärztliche Akupunktur ist eine normale Leistung der Grundversicherung. Die Kosten zählen zur Franchise, darüber zahlst du 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag.

Was bedeutet ASCA oder EMR?

Das sind private Register, die Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin nach Ausbildung und Weiterbildung anerkennen. Viele Zusatzversicherungen stützen ihre Leistungen auf eine solche Anerkennung. Welche Register deine Kasse akzeptiert, steht in ihren Bedingungen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4b Ärztliche komplementärmedizinische LeistungenArt. 4b Bst. a KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 Voraussetzungen (WZW)Art. 32 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesverfassung (BV), Art. 118a KomplementärmedizinArt. 118a BVfedlex.admin.ch
  5. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 3 Informationspflicht des VersicherungsunternehmensArt. 3 VVGfedlex.admin.ch
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