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Medikamentenpreise

Auch: Arzneimittelpreise

Kurz erklärt

Medikamentenpreise in der Grundversicherung sind Höchstpreise, die das BAG in der Spezialitätenliste festlegt. Der Publikumspreis besteht aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer. Für ein rezeptpflichtiges Medikament unter CHF 4'721 Fabrikpreis kommen 6 % und CHF 16 pro Packung Vertriebsanteil dazu. Alle drei Jahre prüft das BAG jeden Preis.

Aktualisiert am

Illustration: Medikamentenschachteln in absteigender Reihe aufgestellt wie ein BalkendiagrammSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Preise der Spezialitätenliste sind verbindliche Höchstpreise für Apotheken, Arztpraxen, Spitäler und Pflegeheime (Art. 67 Abs. 1 KVV).
  2. Der Publikumspreis setzt sich aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer zusammen (Art. 67 Abs. 2 KVV).
  3. Das BAG überprüft alle Medikamente der Liste alle drei Jahre und senkt zu hohe Preise auf den 1. Dezember (Art. 65d KVV).
  4. Den wirtschaftlichen Preis bildet das BAG je zur Hälfte aus Auslandpreisvergleich und therapeutischem Quervergleich (Art. 65b KVV).

Was versteht man unter Medikamentenpreisen?

Mit Medikamentenpreisen sind in der Krankenversicherung die Preise gemeint, die Apotheken, Arztpraxen und Spitäler für kassenpflichtige Arzneimittel verrechnen dürfen. Diese Preise legt nicht der Markt fest, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Es führt sie in der Spezialitätenliste (SL), einer öffentlichen Liste aller Medikamente, welche die Grundversicherung bezahlt.

Die Preise in der Liste sind Höchstpreise. Niemand darf der Grundversicherung mehr verrechnen. Das schützt dich doppelt: Solange du die Franchise noch nicht erreicht hast, bezahlst du den Preis selbst; danach bezahlst du den Selbstbehalt darauf. In beiden Fällen gilt derselbe Höchstpreis, egal in welcher Apotheke du das Medikament holst.

Medikamente, die nicht auf der Liste stehen, zum Beispiel viele rezeptfreie Präparate, haben keinen behördlichen Preis. Die Grundversicherung zahlt sie grundsätzlich nicht. Manche Zusatzversicherungen übernehmen einen Teil davon; das regelt der jeweilige Vertrag.

So funktioniert es

Der Preis, den du in der Apotheke siehst, heisst Publikumspreis. Er besteht aus drei Teilen:

  1. Fabrikabgabepreis: Er deckt Herstellung und Vertrieb bis zum Lager in der Schweiz ab. Das BAG verfügt ihn formell.
  2. Vertriebsanteil: Er deckt die Logistik ab, also Lager, Transport, Personal und Kapitalkosten. Für rezeptpflichtige Medikamente besteht er aus einem Prozentzuschlag und einem festen Zuschlag pro Packung.
  3. Mehrwertsteuer.

Den Fabrikabgabepreis prüft das BAG auf Wirtschaftlichkeit. Es vergleicht den Preis mit den Preisen desselben Medikaments in Referenzländern (Auslandpreisvergleich) und mit anderen Medikamenten gegen dieselbe Krankheit (therapeutischer Quervergleich). Beide Werte zählen je zur Hälfte.

Nach der Aufnahme ist der Preis nicht fix. Das BAG teilt alle Medikamente in drei Gruppen ein und überprüft jede Gruppe alle drei Jahre. Ist der Preis zu hoch, verfügt es eine Senkung auf den 1. Dezember. Will ein Hersteller den Preis erhöhen, braucht er eine Bewilligung; frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme oder der letzten Erhöhung.

Für Generika gelten eigene Regeln: Sie müssen bei der Aufnahme je nach Umsatz des Originals mindestens 20 % bis 70 % günstiger sein. Ist ein Medikament deutlich teurer als die günstigsten mit gleichem Wirkstoff, zahlst du 40 % statt 10 % Selbstbehalt.

Rechtliche Grundlage

Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG beauftragt das BAG, eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten mit Preisen zu erstellen. Nach Art. 52 Abs. 3 KVG dürfen Arzneimittel der Grundversicherung höchstens zu diesen Preisen verrechnet werden.

Die Einzelheiten stehen in der KVV. Art. 65b KVV definiert die Wirtschaftlichkeit und gewichtet Auslandpreisvergleich und therapeutischen Quervergleich je hälftig (Abs. 3). Art. 65c KVV regelt den Preisabstand der Generika, Art. 65d KVV die Überprüfung alle drei Jahre mit Preissenkung auf den 1. Dezember (Abs. 4). Art. 67 Abs. 1 KVV erklärt die Publikumspreise zu verbindlichen Höchstpreisen, Abs. 2 nennt ihre Bestandteile, Abs. 5 die Bedingungen für Preiserhöhungen.

Die Höhe des Vertriebsanteils steht in Art. 38 KLV. Für rezeptpflichtige Medikamente mit einem Fabrikabgabepreis bis CHF 4'720.99 beträgt der Prozentzuschlag 6 %, darüber 0 %. Der Zuschlag pro Packung beträgt CHF 9 bis CHF 7.99 Fabrikabgabepreis, CHF 16 von CHF 8 bis CHF 4'720.99 und CHF 300 ab CHF 4'721. Für rezeptfreie Medikamente beträgt der Zuschlag 80 % des Fabrikabgabepreises. Für Medikamente mit gleichem Wirkstoff gilt seit 01.07.2024 ein einheitlicher Vertriebsanteil (Art. 67 Abs. 4bis KVV).

Beispiel: wie sich der Preis zusammensetzt

Die Tabelle rechnet den Vertriebsanteil für drei rezeptpflichtige Medikamente mit angenommenen Fabrikabgabepreisen. Die Zuschläge sind die gesetzlichen Werte aus Art. 38 KLV. Die Mehrwertsteuer kommt jeweils dazu und ist hier nicht enthalten.

Vertriebsanteil nach Art. 38 KLV, angenommene Fabrikabgabepreise
FabrikabgabepreisProzentzuschlagZuschlag pro PackungPreis vor Mehrwertsteuer
CHF 5.006 % = CHF 0.30CHF 9.00CHF 14.30
CHF 50.006 % = CHF 3.00CHF 16.00CHF 69.00
CHF 5'000.000 % = CHF 0.00CHF 300.00CHF 5'300.00

Das Beispiel zeigt, warum grosse Packungen bei Dauermedikamenten oft günstiger sind: Der feste Zuschlag fällt pro Packung an, nicht pro Tablette. Wie viel die Grundversicherung insgesamt kostet, siehst du an den Prämien 2026 im Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Du kannst die Preise nicht verhandeln, aber du kannst sie beeinflussen:

  1. Nach Generika fragen. Gibt es zu deinem Medikament ein günstigeres mit gleichem Wirkstoff, sparst du vor der Franchise den ganzen Preisunterschied und danach oft 30 Prozentpunkte Selbstbehalt.
  2. Packungsgrösse prüfen. Bei Medikamenten, die du lange nimmst, sprich mit der Ärztin über die grösste sinnvolle Packung.
  3. Preise nachschlagen. Die Spezialitätenliste zeigt für jedes Präparat den Publikumspreis und den Selbstbehalt.
  4. Nicht kassenpflichtige Medikamente kennen. Was nicht auf der Liste steht, zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.

Hohe Medikamentenkosten sind ein Grund, die Franchise zu überdenken. Wer regelmässig teure Medikamente braucht, erreicht die Franchise fast sicher. Die Kennzahlen der einzelnen Kassen findest du unter Krankenkassen. Die Diskussion um ein Referenzpreissystem erklärt ein eigener Eintrag.

Häufige Fehler

  • Denken, die Apotheke setze den Preis selbst. Für kassenpflichtige Medikamente gilt der Höchstpreis der Spezialitätenliste.
  • Den Vertriebsanteil unterschätzen. Bei günstigen Medikamenten kann er mehr ausmachen als der Fabrikpreis.
  • Jede Preissenkung sofort erwarten. Das BAG senkt Preise nach der Überprüfung auf den 1. Dezember, nicht laufend.
  • Rezeptfreie Präparate für kassenpflichtig halten. Nur was auf der Spezialitätenliste steht und ärztlich verordnet ist, zahlt die Grundversicherung.

Mehr Begriffe zu Tarifen und Kosten findest du im Glossar.

Häufige Fragen

Wer legt die Medikamentenpreise in der Schweiz fest?

Für kassenpflichtige Medikamente legt das BAG den Höchstpreis fest und führt ihn in der Spezialitätenliste. Den Fabrikabgabepreis verfügt das BAG formell, den Vertriebsanteil regelt das EDI in der KLV. Für Medikamente ausserhalb der Liste gibt es keinen behördlichen Preis.

Warum kostet dasselbe Medikament in der Apotheke überall gleich viel?

Weil die Spezialitätenliste verbindliche Höchstpreise enthält. Apotheke, Arztpraxis und Spital dürfen der Grundversicherung nicht mehr verrechnen. Der Vertriebsanteil wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen.

Wie oft werden Medikamentenpreise gesenkt?

Das BAG prüft jedes Medikament der Liste alle drei Jahre. Ist der Preis zu hoch, verfügt es eine Senkung auf den 1. Dezember des Prüfjahres. Eine Preiserhöhung braucht eine Bewilligung und ist frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme oder der letzten Erhöhung möglich.

Zahlt die Grundversicherung auch Medikamente ohne Spezialitätenliste?

Grundsätzlich nicht. Die Kasse übernimmt ärztlich verordnete Medikamente der Spezialitätenliste. Ausnahmen im Einzelfall regeln Art. 71a–71d KVV und setzen meist eine Kostengutsprache voraus.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 67Art. 67 KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 65bArt. 65b KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 65dArt. 65d KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), Art. 38Art. 38 KLVfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 KVGfedlex.admin.ch
  6. BAG, Spezialitätenliste (SL)spezialitaetenliste.ch
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