Das Wichtigste in Kürze
- Zahnschäden durch einen Unfall zahlt die Grundversicherung, wenn keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 31 Abs. 2 und Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG).
- Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind auch in der Freizeit nach UVG gegen Unfall versichert (Art. 13 UVV).
- Die UVG-Versicherung zahlt die ambulante Behandlung durch den Zahnarzt ohne Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse (Art. 10 UVG).
- Unfall heisst: plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Art. 4 ATSG).
- Einen Unfall musst du unverzüglich melden, als Angestellte dem Arbeitgeber oder dem Unfallversicherer (Art. 45 UVG).
Was ist ein Zahnunfall?
Ein Zahnunfall ist ein Unfall, bei dem Zähne, Zahnersatz oder der Kiefer beschädigt werden. Typische Beispiele sind ein ausgeschlagener Schneidezahn nach einem Velosturz, ein abgebrochener Zahn nach einem Schlag beim Sport oder eine beschädigte Krone nach einem Sturz auf der Treppe.
Entscheidend ist der Unfallbegriff des Sozialversicherungsrechts. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper. Drei Punkte sind also wichtig: Das Ereignis passiert plötzlich, du hast es nicht gewollt, und ein äusserer Faktor wirkt ungewöhnlich auf dich ein. Bricht ein Zahn, weil er durch Karies oder Abnützung geschwächt ist, fehlt der ungewöhnliche äussere Faktor. Das ist dann kein Zahnunfall, sondern ein Fall für die normalen Zahnarztkosten, die du in der Regel selbst oder über eine Zahnversicherung bezahlst.
Zahnunfälle sind in der Schweiz besonders geregelt, weil die Grundversicherung Zahnbehandlungen sonst nur in Ausnahmefällen übernimmt. Bei einem Unfall ist das anders: Die Behandlung von Unfallschäden am Kausystem ist gedeckt, entweder über die Unfallversicherung nach UVG oder über die Unfalldeckung der Grundversicherung.
So funktioniert es
Welche Versicherung zahlt, hängt davon ab, ob du nach UVG versichert bist:
| Deine Situation | Wer zahlt den Zahnunfall | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| Angestellt, mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber | Unfallversicherung des Arbeitgebers, auch in der Freizeit | keine Franchise und kein Selbstbehalt der Krankenkasse |
| Angestellt, weniger als 8 Stunden pro Woche | Unfallversicherung nur bei Berufsunfällen und auf dem Arbeitsweg; in der Freizeit die Grundversicherung | in der Grundversicherung Franchise und Selbstbehalt |
| Nicht erwerbstätig, selbstständig, Kinder, Studierende, Rentner | Grundversicherung mit Unfalldeckung | Franchise und Selbstbehalt |
| Arbeitslos mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung | Unfallversicherung nach UVG | keine Franchise und kein Selbstbehalt der Krankenkasse |
Die Grundversicherung übernimmt bei einem Unfall die gleichen Leistungen wie bei Krankheit und zusätzlich die Behandlung von Schäden des Kausystems. Sie springt aber nur ein, soweit keine Unfallversicherung zahlt. Wer nach UVG voll versichert ist, kann die Unfalldeckung der Grundversicherung deshalb sistieren und spart Prämie. Endet die UVG-Deckung, zum Beispiel beim Stellenverlust, gilt automatisch wieder die Unfalldeckung der Krankenkasse; du musst ihr das aber melden.
Wichtig ist die Meldung. Angestellte melden einen Unfall, der eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung erfordert, unverzüglich dem Arbeitgeber oder dem Unfallversicherer. Wer über die Grundversicherung versichert ist, meldet den Unfall der Krankenkasse. Lass den Schaden möglichst rasch vom Zahnarzt dokumentieren.
Rechtliche Grundlage
Art. 4 ATSG definiert den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
In der Krankenversicherung gilt Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG: Die soziale Krankenversicherung leistet bei Unfall nur, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Art. 28 KVG verweist für Unfälle auf die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Art. 31 Abs. 2 KVG ergänzt: Die Grundversicherung übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind. Nach Art. 8 KVG kann die Unfalldeckung sistiert werden, wenn du nach UVG voll versichert bist; Art. 10 KVG regelt das Ende der Sistierung.
In der Unfallversicherung gibt Art. 10 Abs. 1 Bst. a UVG Anspruch auf die ambulante Behandlung durch den Arzt oder den Zahnarzt. Nach Art. 10 Abs. 2 UVG kannst du den Zahnarzt frei wählen. Versichert sind nach Art. 1a UVG Angestellte in der Schweiz und Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Gegen Nichtberufsunfälle sind Teilzeitangestellte nur versichert, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten (Art. 13 Abs. 1 UVV). Die Meldepflicht steht in Art. 45 UVG.
Beispiel: Velosturz mit abgebrochenem Schneidezahn
Zwei Personen stürzen im Jahr 2026 mit dem Velo und brechen sich einen Schneidezahn ab. Die Zahnarztrechnung beträgt in beiden Fällen angenommene CHF 2'000. Die Kostenbeteiligung folgt aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.
| Mia, 16, Schülerin | Daniel, 42, angestellt mit 42 Stunden pro Woche | |
|---|---|---|
| Wer zahlt | Grundversicherung (keine UVG-Deckung) | Unfallversicherung des Arbeitgebers (Nichtberufsunfall) |
| Franchise | CHF 0 (Kinder ohne Wahlfranchise zahlen keine Franchise) | keine |
| Selbstbehalt | 10 % = CHF 200 (Höchstbetrag Kinder CHF 350) | keiner |
| Eigenanteil | CHF 200 | CHF 0 |
Was bedeutet das für dich?
- Unfall sofort melden. Meldest du zu spät, riskierst du Diskussionen darüber, ob es wirklich ein Unfall war.
- Hergang festhalten. Notiere Datum, Ort und Ablauf, halte Zeugen fest und lass den Zahnarzt den Schaden sofort dokumentieren.
- Kostenvoranschlag verlangen. Bei grösseren Arbeiten wie Implantaten oder Kronen lohnt sich ein Kostenvoranschlag, den die Versicherung vor der Behandlung prüft.
- Unfalldeckung prüfen. Wer nach UVG versichert ist, zahlt in der Grundversicherung unnötig für die Unfalldeckung. Mit dem Werkzeug Unfall sistieren findest du heraus, ob du sie sistieren kannst. Die Prämien mit und ohne Unfall zeigt der Prämienrechner.
- Spätfolgen im Blick behalten. Unfallschäden an Zähnen können Jahre später weitere Behandlungen nötig machen. Bewahre alle Unterlagen auf.
Welche Kassen Zusatzversicherungen für Zähne anbieten, findest du in der Übersicht der Krankenkassen. Mehr zur Unfalldeckung in der Grundversicherung steht unter Unfalldeckung.
Häufige Fehler
- Den Unfall nicht melden. Ohne Meldung fehlt der Nachweis, und die Versicherung kann Fragen zum Hergang stellen.
- Karies als Unfall melden. Ein Zahn, der wegen Karies oder Abnützung bricht, ist kein Unfall.
- Die falsche Versicherung anschreiben. Angestellte mit mindestens 8 Stunden pro Woche melden den Unfall dem Arbeitgeber, nicht der Krankenkasse.
- Die Unfalldeckung nach dem Stellenende vergessen. Wer die Unfalldeckung sistiert hat, muss sie nach dem Ende der UVG-Deckung der Krankenkasse melden.
Wie wir Beispiele rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Zahnunfall?
Ja, die Grundversicherung übernimmt die Behandlung von Unfallschäden am Kausystem, wenn keine Unfallversicherung nach UVG zahlt. Du trägst Franchise und Selbstbehalt. Bist du nach UVG versichert, zahlt die Unfallversicherung.
Ist ein abgebrochener Zahn beim Essen ein Unfall?
Nur wenn ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Spiel war. Ob das Beissen auf einen harten Gegenstand im Essen als Unfall gilt, prüft die Versicherung im Einzelfall. Ein Zahn, der wegen Karies oder Abnützung bricht, ist kein Unfall.
Was muss ich nach einem Zahnunfall tun?
Den Unfall sofort melden: als Angestellte dem Arbeitgeber oder dem Unfallversicherer, sonst der Krankenkasse. Lass den Schaden vom Zahnarzt dokumentieren und bewahre Fotos und Angaben zum Hergang auf.
Zahlt die Grundversicherung auch Zahnbehandlungen ohne Unfall?
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems oder eine schwere Allgemeinerkrankung bedingt ist (Art. 31 Abs. 1 KVG). Normale Kontrollen, Füllungen und Dentalhygiene zahlst du selbst oder über eine Zahnversicherung.
Verwandte Begriffe
- ZahnarztkostenZahnarztkosten bezahlst du in der Schweiz meist selbst: Kontrollen, Dentalhygiene, Füllungen und Kronen übernimmt die Grundversicherung nicht. Sie zahlt nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bei schweren Allgemeinerkrankungen, bei bestimmten Geburtsgebrechen und bei Unfällen ohne Unfallversicherung. Für alles andere gibt es freiwillige Zahnversicherungen.
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
- UnfalldeckungDie Unfalldeckung ist der Teil deiner Grundversicherung, der Behandlungskosten nach einem Unfall bezahlt. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn nach UVG gegen Unfälle versichert. Dann kannst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren und sparst bis zu 7 % Prämie.
- ZahnversicherungEine Zahnversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG, die einen Teil der Zahnarztkosten übernimmt, etwa Dentalhygiene, Füllungen oder die Zahnspange bei Kindern. Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur in wenigen gesetzlich aufgezählten Fällen, zum Beispiel bei schweren Erkrankungen oder nach einem Unfall. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31Art. 31 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1a und 28Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8 und 10Art. 8 und 10 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 4Art. 4 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 10Art. 10 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 45Art. 45 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
