Die Grundversicherung zahlt den Zahnarzt nur in Ausnahmefällen: bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bei schweren Allgemeinerkrankungen, bei bestimmten Geburtsgebrechen und bei Unfällen, wenn keine Unfallversicherung zahlt (Art. 31 KVG, Art. 17–19a KLV). Kontrollen, Karies, Füllungen und Kronen bezahlst du selbst oder über eine freiwillige Zahnversicherung.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung übernimmt Zahnbehandlungen nur in den Fällen von Art. 31 KVG, die Art. 17–19a KLV abschliessend aufzählen.
- Für Zahnbehandlungen wegen schwerer Allgemeinerkrankungen braucht es vorher eine besondere Gutsprache der Kasse (Art. 18 Abs. 2 KLV).
- Zahnschäden durch einen Unfall zahlt zuerst die Unfallversicherung, sonst die Grundversicherung (Art. 31 Abs. 2 und Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG).
- Zahlt die Grundversicherung, gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 pro Jahr für Erwachsene (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
- Wer jährliche Ergänzungsleistungen bezieht, erhält Kosten für zahnärztliche Behandlung vom Kanton vergütet (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG).
Das zahlt die Grundversicherung
Zahnbehandlungen sind in der Schweiz eine Ausnahme im Leistungskatalog: Die Grundversicherung zahlt sie nicht grundsätzlich, sondern nur in den Fällen, die Art. 31 KVG nennt. Die Idee dahinter: Karies und Zahnfleischentzündungen gelten als weitgehend vermeidbar. Welche Erkrankungen genau gemeint sind, zählt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Art. 17 bis 19a abschliessend auf. Was nicht auf dieser Liste steht, gehört zu den gewöhnlichen Zahnarztkosten, die du selbst trägst.
| Fall | Beispiele aus der KLV | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems | Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich, Kiefergelenksarthrose, Zysten, präpubertäre oder juvenile progressive Parodontitis, Kieferfehlstellungen mit Schlafapnoe oder schweren Schluckstörungen | Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG, Art. 17 KLV |
| Schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen | Leukämien, schwere Erkrankungen des Blutsystems, bestimmte Stoffwechselerkrankungen, chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, schwere psychische Erkrankungen mit schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion | Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG, Art. 18 KLV |
| Zahnbehandlung zur Unterstützung einer ärztlichen Behandlung | vor einem Herzklappenersatz, bei Strahlen- oder Chemotherapie, bei langdauernder Immunsuppression, bei Endokarditis oder Schlafapnoe | Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG, Art. 19 KLV |
| Bestimmte Geburtsgebrechen | Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten, angeborenes Fehlen mehrerer bleibender Zähne, angeborene Kieferfehlstellungen mit festgelegten Messwerten | Art. 19a KLV |
| Unfall | abgebrochener oder ausgeschlagener Zahn nach einem Sturz, wenn keine Unfallversicherung zahlt | Art. 31 Abs. 2 KVG |
Bei den Erkrankungen des Kausystems gilt eine zusätzliche Grenze: Das Leiden muss Krankheitswert erreichen, und die Kasse zahlt nur so viel Behandlung, wie dieser Krankheitswert notwendig macht (Art. 17 KLV). Eine Allgemeinnarkose zahlt die Grundversicherung, wenn eine gedeckte Zahnbehandlung ohne Narkose nicht möglich ist, und bei anderen Zahnbehandlungen nur wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung (Art. 19b KLV).
Ein Sonderfall ist der Zahnunfall. Die Grundversicherung übernimmt Schäden des Kausystems nach einem Unfall, aber nur, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Angestellte, die beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind auch in der Freizeit nach UVG versichert (Art. 13 UVV). Dann zahlt die Unfallversicherung die Behandlung durch die Zahnärztin (Art. 10 UVG), ohne Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse.
Bei Geburtsgebrechen geht bis zum vollendeten 20. Altersjahr die Invalidenversicherung vor (Art. 13 IVG). Die Grundversicherung zahlt nach Art. 19a KLV nur, wenn die Behandlung nach dem 20. Lebensjahr nötig ist oder die Person nicht bei der IV versichert ist.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Kontrollen, Dentalhygiene, Füllungen, Wurzelbehandlungen, Kronen, Brücken und Implantate zahlt nur eine freiwillige Zahnversicherung. Sie ist eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und das Gesetz schreibt dort keine Leistungen vor. Jede Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- welchen Prozentsatz der Rechnung sie übernimmt,
- bis zu welchem Höchstbetrag pro Kalenderjahr sie zahlt,
- ob Wartefristen gelten, bevor teure Behandlungen versichert sind,
- ob Kieferorthopädie, Implantate oder Zahnunfälle eingeschlossen sind,
- ob sie einen zahnärztlichen Befund vor dem Abschluss verlangt.
Anders als in der Grundversicherung darf die Kasse bei einer Zahnversicherung Gesundheitsfragen stellen, bestehende Schäden mit einem Vorbehalt ausschliessen oder den Antrag ablehnen. Die Fragen musst du vollständig und wahr beantworten (Art. 4 VVG). Eine Behandlung, die beim Abschluss schon absehbar ist, deckt der Vertrag deshalb meist nicht.
Einen Leistungsvergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Welche Kassen welche Produkte führen, zeigen die Kassen-Steckbriefe. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Gedeckter Fall: Die Kasse prüft, ob deine Behandlung unter eine der Ziffern von Art. 17–19a KLV fällt. Die Diagnose allein genügt nicht; das Leiden muss den verlangten Schweregrad erreichen.
- Zugelassene Zahnärztin: Zulasten der Grundversicherung dürfen nur Zahnärztinnen und Zahnärzte abrechnen, die für Leistungen nach Art. 31 KVG zugelassen sind. Verlangt werden eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, drei Jahre Praxiserfahrung und die Qualitätsanforderungen (Art. 42 KVV).
- Gutsprache vorher: Bei Zahnbehandlungen wegen einer schweren Allgemeinerkrankung zahlt die Kasse nur mit vorgängiger besonderer Gutsprache, die die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt (Art. 18 Abs. 2 KLV). Auch in den anderen Fällen lohnt es sich, vor grösseren Arbeiten einen Kostenvoranschlag bei der Kasse einzureichen.
- Franchise und Selbstbehalt: Zahlt die Grundversicherung, zählt die Rechnung zuerst an die Franchise, danach trägst du 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, Kinder bis CHF 350 (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
- Andere Versicherung zuerst: Bei Unfall zahlt zuerst die Unfallversicherung, bei Geburtsgebrechen bis 20 Jahre die IV. Die Grundversicherung springt nur ein, wenn diese nicht zuständig sind.
- Ergänzungsleistungen: Beziehst du jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, vergütet dir der Kanton ausgewiesene Kosten für zahnärztliche Behandlung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG). Die Kantone dürfen die Vergütung auf wirtschaftliche und zweckmässige Behandlungen beschränken; frag vor grösseren Arbeiten bei der EL-Stelle nach.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Rechnungsbeträgen. Martin ist 52 und hat die ordentliche Franchise von CHF 300. Vor einer geplanten Chemotherapie muss er seine Zähne sanieren lassen; das ist ein Fall von Art. 19 Bst. c KLV. Im selben Jahr lässt er zwei Füllungen machen. Er hat noch keine anderen Arztrechnungen im Jahr. Franchise und Selbstbehalt sind die gesetzlichen Werte aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.
| Schritt | Sanierung vor Chemotherapie | Zwei Füllungen |
|---|---|---|
| Rechnung Zahnarzt (angenommen) | CHF 1'200.00 | CHF 480.00 |
| Von der Grundversicherung gedeckt | CHF 1'200.00 | CHF 0.00 |
| Franchise | CHF 300.00 | – |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 900.00 | CHF 90.00 | – |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 810.00 | CHF 0.00 |
| Eigenanteil Martin | CHF 390.00 | CHF 480.00 |
Zusammen trägt Martin CHF 870.00 von CHF 1'680.00. Die Kostenbeteiligung aus der Sanierung zählt für alle weiteren Leistungen der Grundversicherung im selben Jahr: Seine Franchise ist ausgeschöpft, und vom Selbstbehalt-Maximum von CHF 700 hat er CHF 90 erreicht. Die Füllungen zählen dafür nicht, weil die Grundversicherung sie nicht deckt.
Wie viel du über das ganze Jahr an Franchise und Selbstbehalt trägst, hängt von deiner Franchise ab. Den Umschlagpunkt zwischen tiefer und hoher Franchise rechnest du im Franchise-Rechner, die Prämien vergleichst du im Prämienrechner.
So gehst du vor
- Diagnose klären: Frag deine Zahnärztin, ob deine Behandlung unter Art. 17–19a KLV fallen könnte, zum Beispiel wegen einer bevorstehenden Chemotherapie oder einer Kiefererkrankung.
- Kostenvoranschlag einreichen: Reiche ihn vor Behandlungsbeginn bei deiner Kasse ein. Bei Allgemeinerkrankungen ist die Gutsprache Pflicht.
- Unfall melden: Bei einem Zahnunfall meldest du ihn sofort, als Angestellte dem Arbeitgeber, sonst der Krankenkasse. Wer über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist, kann die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren; ob das bei dir geht, prüfst du mit Unfall sistieren.
- Rechnung einreichen: Zahnärztinnen stellen die Rechnung meist direkt dir aus (Tiers garant). Reiche sie bei der Grundversicherung ein, wenn ein gedeckter Fall vorliegt, sonst bei der Zahnversicherung.
- Selbst getragene Kosten aufbewahren: Sie können als Krankheitskosten von den Steuern abziehbar sein. Bei der direkten Bundessteuer zählt nur der Teil über 5 % der massgebenden Einkünfte (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Mehr dazu im Artikel Krankheitskosten steuerlich abziehen.
Häufige Fehler
- Erwarten, dass die Grundversicherung Karies zahlt. Füllungen, Wurzelbehandlungen und Kronen wegen Karies sind nicht versichert.
- Die Gutsprache vergessen. Bei Allgemeinerkrankungen zahlt die Kasse ohne vorgängige Gutsprache nicht (Art. 18 Abs. 2 KLV).
- Den Zahnunfall nicht melden. Ohne Meldung fehlt der Nachweis, dass ein Unfall vorlag.
- Die Zahnversicherung erst abschliessen, wenn der Zahn schmerzt. Bekannte Schäden schliessen die Kassen in der Regel aus.
- Die IV übergehen. Bei Kindern mit einem angeborenen Kiefer- oder Zahnleiden zuerst klären, ob die IV zuständig ist.
Die Zahnreinigung behandelt der Artikel Dentalhygiene, die Kosten für Zahnspangen die Seite Zahnspange. Wann sich eine Zahnversicherung für Kinder lohnt, steht unter Zahnversicherung für Kinder. Alle weiteren Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Übernimmt die Krankenkasse Zahnarztkosten in der Schweiz?
Die Grundversicherung nur in den Fällen, die Art. 31 KVG und Art. 17–19a KLV aufzählen, etwa bei bestimmten Tumoren im Kiefer, vor einer Chemotherapie oder nach einem Unfall ohne Unfallversicherung. Kontrollen, Füllungen und Kronen zahlt nur eine Zahnversicherung, sofern du eine hast.
Zahlt die Krankenkasse eine Wurzelbehandlung?
In der Regel nicht, weil sie meist Folge von Karies ist. Die Grundversicherung zahlt sie nur, wenn sie durch eine der in der KLV aufgezählten Erkrankungen bedingt ist oder durch einen Unfall. Sonst zahlst du selbst oder eine Zahnversicherung nach ihren AVB.
Wer zahlt einen abgebrochenen Zahn nach einem Sturz?
Bist du angestellt und arbeitest mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, zahlt dessen Unfallversicherung, auch in der Freizeit. Sonst zahlt die Grundversicherung mit Unfalldeckung, abzüglich Franchise und Selbstbehalt.
Zahlt die Krankenkasse die Narkose beim Zahnarzt?
Die Grundversicherung zahlt eine Allgemeinnarkose, wenn eine gedeckte Zahnbehandlung ohne Narkose nicht möglich ist. Bei nicht gedeckten Behandlungen zahlt sie die Narkose nur, wenn die Behandlung wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich ist (Art. 19b KLV).
Kann ich Zahnarztkosten von den Steuern abziehen?
Ja, als Krankheitskosten, soweit du sie selbst trägst. Bei der direkten Bundessteuer zählt nur der Teil, der zusammen mit deinen übrigen Krankheitskosten 5 % der massgebenden Einkünfte übersteigt; die Kantone haben eigene Regeln.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31Art. 31 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 17–19b (Zahnärztliche Behandlungen)Art. 17–19b KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 42 (Zulassung Zahnärzte)Art. 42 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 10Art. 10 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 13Art. 13 IVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBGfedlex.admin.ch
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- Zahlt die Krankenkasse die Dentalhygiene?Die Dentalhygiene bezahlst du in der Regel selbst. Einen Beitrag gibt es nur aus einer Zusatzversicherung, deren AVB Satz, Limite und Anzahl Sitzungen festlegen.Was zahlt die Krankenkasse?